Das EDGAR-System der SEC und seine Bedeutung für die Heranziehung von Rechnungslegungsinformationen


Diplomarbeit, 1997

66 Seiten, Note: 2.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Securities and Exchange Commission
2.1 Einführung
2.2 Primary Acts
2.2.1 Der Securities Act von 1933
2.2.2 Der Securities Exchange Act von 1934
2.3 Aufbau und Aufgaben der SEC
2.4 Meldewesen für Publizitätsgesellschaften

3 Publizität durch Datenbanken
3.1 Begriffliche Grundlagen
3.1.1 Publizitätsbegriff
3.1.2 Datenbanken
3.2 Publizitätswirkung
3.3 Beispiele für bestehende Datenbanken

4 Das Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval System
4.1 Einführende Überlegungen
4.2 Entwicklung
4.3 Systembeschreibung
4.3.1 Technischer Aufbau
4.3.2 Ablauf einer elektronischen Meldung durch EDGAR
4.3.3 Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen

5 Bedeutung des Systems
5.1 Auswirkungen des Systems
5.1.1 Aus Sicht der SEC
5.1.2 Aus Sicht der meldepflichtigen Unternehmen
5.1.3 Aus Sicht der Öffentlichkeit
5.2 Beurteilung

6 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In den USA wird die externe Rechnungslegung maßgeblich durch die Strukturen und Vorschriften des weltweit größten nationalen Kapitalmarktes bestimmt. Sein Einfluß auf die Rechnungslegung wird durch die Tatsache unterstrichen, daß außer den für den Wertpapiermarkt geltenden Gesetzen keine weiteren Gesetzesgrundlagen für die Erlassung von Rechnungslegungsnormen existieren.[1]

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen. Durch die Verlautbarungen des Financial Accounting Standards Board (FASB), insbesondere des SFAC [2] No. 1[3], wird die finanzielle Berichterstattung als ein Ziel der externen Rechnungslegung festgelegt. Die Informationsbedürfnisse der aktuellen und potentiellen Kapital- geber sollen in Form einer adäquaten Informationsvermittlung befriedigt werden.[4] In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob es Möglichkeiten für eine effiziente finanzielle Berichterstattung gibt, die durch die Gesetzgebung vorgegeben werden können.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Funktionsweise und Effizienz eines elektronischen Informationssystems zu untersuchen, das durch die Securities and Exchange Commission entwickelt worden ist.

Zu diesem Zweck wird im zweiten Kapitel zunächst auf die Entstehung der kapitalmarktrechtlichen Gesetzgebung sowie der Securities and Exchange Commission eingegangen. Anhand der konkreten Publizitätspflichten soll versucht werden, den Umfang der geforderten Berichterstattung zu ver- deutlichen.

Im anschließenden Kapitel wird auf die spezielle Möglichkeit der breiten Veröffentlichung von Information durch Datenbanken eingegangen. Neben der Beschreibung des Aufbaus und der Funktionsweise von Datenbanken be- schäftigt sich das Kapitel mit der Eignung dieser Systeme zur Infor- mationsverbreitung und ihrer allgemeinen Wirkung in bezug auf die Publizität.

Gegenstand des vierten Kapitels ist die Betrachtung des Electronic Data Gathering, Analysis and Retrieval System (EDGAR) der Securities and Exchange Commission. Dabei soll neben der Entwicklung und der Funktionsweise auch die Art und Weise untersucht werden, mit der das System die Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen leistet.

Das abschließende fünfte Kapitel analysiert die Auswirkungen des Systems. Zusätzlich soll eine kritische Beurteilung stattfinden, die neben den Vorteilen Problembereiche und mögliche Verbesserungen aufgreift.

2 Die Securities and Exchange Commission

2.1 Einführung

Schon zu Beginn dieses Jahrhunderts herrschte in den USA ein lebhafter Handel mit Wertpapieren. Anfangs fehlten allerdings, vor allem auf Bundesebene, adäquate Gesetze zur Regelung des Kapitalverkehrs. Als erster Bundesstaat verabschiedete Kansas 1911 Vorschriften zur Regulierung des Wertpapiermarktes. Diese sogenannten „blue sky laws“[5] sollten den Anleger durch eine Registrierungs- und Prüfungspflicht der aufgelegten Wertpapiere vor Mißbrauch schützen. Neben der Pflicht der Registrierung sahen die Gesetze Strafen für betrügerische Handlungen beim Verkauf dieser Effekten vor.[6]

Bis zum Jahre 1933 hatten, bis auf wenige Ausnahmen, alle Staaten eine solche Registrierungspflicht eingeführt.[7] Die einzelstaatlichen Wertpapiergesetze ließen sich jedoch nicht auf den Handel mit Wertpapieren zwischen den Bundesstaaten anwenden.[8] Als Folge dieser fehlenden Regelungen kam es im interstate Handel zu umfangreichen Betrügereien zwischen den Händlern, die neben den Großanlegern und Spekulanten auch viele Kleinanleger schädigten.[9] Höhepunkte dieser Entwicklung waren der Börsencrash von 1929, der auch als „schwarzer Freitag“ in die Weltgeschichte einging sowie die folgenden Jahre der Weltwirtschaftskrise.[10]

In Folge der Kursstürze an der New York Stock Exchange (NYSE) kam es zu einem spürbaren Vertrauensverlust der Anleger in den amerikanischen Wertpapiermarkt. Der Wert aller Wertpapiere sank von 85 Mrd. Dollar im Jahre 1929 auf 15 Mrd. Dollar 1933.[11]

Um das Vertrauen der Anleger wiederherzustellen, wurden im Rahmen der von Präsident Roosevelt zur Bekämpfung der Depression initiierten „New Deal Gesetzgebung“[12] zwei neue Bundesgesetze verabschiedet: der Securities Act von 1933 (SA) und der Securities Exchange Act von 1934 (SEA). Ziel dieser neuen Gesetzgebung war es, dem potentiellen Investor verläßliche, richtige Informationen für seine Investitionsentscheidung bereitzustellen. Dies sollte durch eine Verpflichtung der Unternehmen zur unverzüglichen und vollständigen Informationsverbreitung aller relevanten Sachverhalte geschehen. Außerdem sollten Betrug und verfälschte Darstellungen beim Verkauf und der Neuemission von Wertpapieren verhindert werden.[13]

2.2 Primary Acts

2.2.1 Der Securities Act von 1933

Der SA regelt ausschließlich die Neuemission von Wertpapieren auf dem USamerikanischen Kapitalmarkt. Bevor eine Neuemission zugelassen wird, muß das Unternehmen die Zeichnung bei der Securities and Exchange Commission (SEC)[14] registrieren lassen.

In einem registration statement muß der Emittent Angaben zu der Verwendung der zufließenden Mittel, der Zusammensetzung des Management, dem Geschäftsfeld sowie der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des emittierenden Unternehmens machen. Ferner sind die testierten Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einzureichen. Dieselben Angaben müssen auch in einem Verkaufsprospekt veröffentlicht werden, um die Informationen einem potentiellen Investor zugänglich zu machen.[15]

Die Registrierung wird zwanzig Tage nach Eingang des registration statement gültig. Vor und während dieser Registrierungsphase dürfen die Wertpapiere nicht am Markt verkauft werden. Bei unvollständigen Meldeunterlagen oder Verstößen gegen das Veräußerungsverbot kann die SEC die Emission verzögern oder sogar verweigern.[16] Da die bloße Registrierung den Anleger jedoch nicht vor Falschaussagen im registration statement oder dem Prospekt schützt, sieht der SA für diesen Fall eine umfangreiche, gesamtschuldnerische Haftung aller an der Erstellung beteiligten Personen vor.[17]

Der SA soll demnach für eine ausreichende Unternehmenspublizität bei der Emission von Wertpapieren sorgen. Dagegen sollte es nicht Ziel dieses Gesetzes sein, spekulative Papiere am Marktzutritt zu hindern. Nur dem potentiellen Investor selbst kommt die Aufgabe zu, die vorliegenden Daten zu beurteilen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu bewerten.[18]

2.2.2 Der Securities Exchange Act von 1934

Kurz nach dem SA wurde der SEA im Jahre 1934 verabschiedet, der den sekundären Wertpapiermarkt reguliert. Schwerpunkt sind hierbei die Publi- zitätspflichten für bereits emittierte Wertpapiere, die an den nationalen Wert- papierbörsen gehandelt werden. 1964 wurden dann die Vorschriften durch den Securities Act Amendment auch auf den over-the-counter Markt ausgedehnt.[19] Nach dem SEA dürfen an den nationalen Börsen nur die bei der SEC registrierten Wertpapiere gehandelt werden.[20] Für die Unternehmen ergeben sich hier, wie bei der Registrierung nach dem SA, umfangreiche Publi- zitätspflichten. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, jährlich und quartalsweise Bericht zu erstatten, wobei die geforderten Daten in etwa den Inhalten des registration statement entsprechen. Zudem müssen unvorhergesehene Ereignisse oder wesentliche Änderungen, die das Unternehmen betreffen (z. B. die Zusammensetzung des Management), gesondert gemeldet werden.[21] Von diesen Regelungen ausgenommen sind lediglich kleinere Unternehmen, die ein Gesamtvermögen von weniger als fünf Mio. US-$ oder weniger als 500 Aktionäre (bzw. Besitzer einer Wertpapiergattung) aufweisen.[22]

Neben diesen ständigen Berichtspflichten gegenüber der SEC sieht der SEA keine direkte Berichterstattung gegenüber den Wertpapierbesitzern vor. Allerdings sind die Unternehmen verpflichtet, bei der Einholung der Stimm- rechtsvollmachten ein proxy statement direkt an alle Anteilsinhaber zu versenden. Zusätzlich zu den Angaben über die anstehenden Entscheidungen auf der Hauptversammlung muß dieser Erklärung auch ein Jahresbericht beigefügt werden.[23]

Doch nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Börsen und ihre Mitglieder sind von den Vorschriften des SEA betroffen. Börsen und Händler müssen sich bei der SEC registrieren lassen. Ebenso gibt es für den Insiderhandel spezielle Vorschriften.[24] Schließlich werden im SEA Haftungs- und Strafbestimmungen aufgeführt.[25]

Für die Überwachung der umfangreichen neuen Gesetze wurde die Gründung einer staatlichen Kommission notwendig. Durch den SEA wurde am 01. Juni 1934 die Securities and Exchange Commission mit Sitz in Washington D.C. gebildet.[26]

2.3 Aufbau und Aufgaben der SEC

Die SEC ist eine „unabhängige Bundesbehörde“[27], die an der Spitze von fünf Commissioners geleitet wird. Diese werden mit Zustimmung des Senats vom Präsidenten ernannt und üben ihre Funktion über fünf Jahre aus. In jedem Jahr läuft eine Amtszeit ab. Außerdem dürfen max. drei Commissioners derselben politischen Fraktion angehören. Ein Mitglied der Commission wird vom Präsidenten zum Chairman[28] ernannt.[29]

Die SEC hat neben ihrem Hauptquartier in Washington und dem „Operation Center“ in Alexandria (Virginia) neun regionale Geschäftsstellen (Atlanta, Boston, Chicago, Denver, Fort Worth, Los Angeles, New York, Seattle und Philadelphia) und beschäftigt über 2.000 Mitarbeiter.[30] In den Geschäftsstellen New York und Chicago sowie im Hauptquartier in Washington D.C. stehen der Öffentlichkeit darüber hinaus drei Public Reference Rooms zur Verfügung.[31] In diesen Public Reference Rooms können die von den Unternehmen eingereich- ten, öffentlichen Unterlagen eingesehen und kopiert werden.

Organisatorisch unterteilt sich die SEC in eine Vielzahl von Divisionen und Offices. Die „Division of Corporation Finance“ überprüft alle bei der SEC ein- gehenden Meldungen und wacht über die Einhaltung der Publizitätspflichten. Im „Office of the Chief Accountant“ werden durch eine Reihe von Accountants[32] die Kommentare und Rechnungslegungsvorschriften der SEC vorbereitet und veröffentlicht. Eine weitere bedeutende Abteilung der Commission ist die „Division of Enforcement“, die mögliche Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften untersucht.[33] Daneben bestehen eine Vielzahl von weiteren Divisionen und Offices, die allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht näher erläutert werden sollen.[34]

Hauptaufgabe der SEC ist es, dafür zu sorgen, daß die Öffentlichkeit von den Unternehmen rechtzeitig vollständige, richtige und für sie relevante Informationen erhält. Den potentiellen Anlegern soll ermöglicht werden, unter größtmöglicher Sicherheit Investitionsentscheidungen zu treffen und somit einen möglichst effizienten Kapitalmarkt zu gewährleisten.[35]

Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die SEC umfangreiche Kompetenzen. Sie ist ausführendes Organ für die Bundesgesetze im Wertpapierbereich und wacht über deren Einhaltung. Bei dieser rein exekutiven Tätigkeit prüft die Commission nur die Vollständigkeit und formelle Ordnungsmäßigkeit der von den Unternehmen eingereichten Unterlagen.[36] Eine Beurteilung der vorliegenden Daten und eine damit verbundene Verhinderung des Handels von z. B. hochspekulativen Wertpapieren findet nicht statt.[37]

Legislative Aufgaben fallen der SEC bei der Gestaltung der Rechnungs- legungsvorschriften zu. Die Primary Acts regeln zwar die Publizitätspflicht der Unternehmen, nicht aber die konkrete Ausgestaltung des registration statement oder der regelmäßigen Berichtspflichten.[38] Zu diesem Zweck hat die SEC umfangreiche Rules and Regulations erlassen, wie z. B. die Regulation S-X, die „form and content of the financial statement“[39] vorschreibt bzw. die Regulation S-K, die das Publizieren von „nonfinancial statement disclousures“[40] normiert.[41] Die SEC hat diese Befugnis zur Erlassung von Rechnungslegungsvorschriften jedoch generell weiter delegiert. So übernahm zunächst das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) und später der Financial Accounting Standards Board (FASB) diese Aufgabe. Nur bei fehlenden Erklärungen bzw. Kommentaren des FASB, mit denen die SEC nicht einverstanden ist, werden noch von der Commission selbst Verordnungen erlassen.[42]

Bei der Durchsetzung der Vorschriften hat die SEC schließlich auch judikative Aufgaben. So steht ihr bei Verdacht des Verstoßes gegen ein Gesetz oder eine Bestimmung in erster Instanz ein Untersuchungsrecht zu, wobei zusätzliche Informationen und Nachweise von den betroffenen Parteien verlangt werden können. Sie kann selbständig Verwaltungsstrafen verhängen und Wertpapiere vorübergehend oder ganz vom Handel ausschließen.[43]

Zudem ist die SEC ermächtigt, gegenüber Börsenmaklern und anderen mit dem Handel von Wertpapieren beschäftigten Personen, zeitlich befristete oder endgültige Berufsverbote zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen die von der Commission überwachten Regeln und Gesetze vorliegt.[44]

2.4 Meldewesen für Publizitätsgesellschaften

Für die Abwicklung der Registrierung und der regelmäßigen Berichtspflichten wurden von der SEC eine Vielzahl von Forms entwickelt. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um Formulare, deren Felder mit genau vorgeschriebenen Inhalten gefüllt werden müssen. Die Unternehmung kann stattdessen eine andere Form der Darstellung wählen. Sie muß nur darauf achten, daß ihre Meldungen alle geforderten Daten enthalten.[45] Entstanden sind die Forms aus den umfangreichen Publizitätspflichten, die durch die Primary Acts gefordert werden.[46]

Bei dieser Betrachtung ergibt sich ein Problem, welches mit der zunehmenden Zahl von registrierten Wertpapieren und Neuemissionen[47] Ende der siebziger Jahre entstand. Viele Unternehmen, die bereits durch den SEA zu einer jährlichen Berichterstattung gezwungen sind, müssen bei jeder Neuemission von Wertpapieren der Publizitätspflicht gem. dem SA nachkommen. So kommt es häufig zu einer Überschneidung der Berichtspflichten und somit zu unnötigem Mehraufwand bei den Unternehmen und der SEC.

Mit dem „Integrated Disclousure System“[48] versuchte die SEC daher Anfang der achtziger Jahre, ein neues, vereinfachtes Meldewesen zu etablieren.[49] Grundlegende und aus Sicht der Commission wichtige Informationen sind nun in einem „Basis-Informations-Paket“[50] enthalten, das alle unter den Primary Acts registrierten Unternehmen erstellen müssen. Die wichtigsten Bestandteile dieses Paketes sind der testierte Jahres- bzw. Konzernabschluß sowie eine Übersicht von ausgewählten Finanzdaten[51] und anderen „nonfinancial information“[52].

Das Basis-Informations-Paket ist wiederum Grundlage für die Berichterstattung der Unternehmen gegenüber der SEC und den Aktionären.[53] In den Meldungen gem. den Primary Acts sind nun Verweise erlaubt, d. h. es kann beim Grund- lagenteil auf frühere Meldungen verwiesen werden.[54] Durch diese Verein- fachungen sollten die Qualität der Informationen für potentielle Investoren verbessert und Kosten gesenkt werden. Zudem wollte die SEC eine weitgehende Übereinstimmung mit den ihr und den Aktionären gemeldeten Daten erreichen.[55]

Die große Anzahl der verschiedenen Forms[56] und deren Inhalte lassen sich im Rahmen dieser Arbeit nicht darstellen. Daher werden im folgenden nur die wichtigsten und bekanntesten Forms behandelt.

Die Registrierung gem. SA erfordert die Form S1, S2 oder S3. Neuemittenten müssen die Form S1 benutzen, da in den Forms 2 und 3 Verweisungsmöglichkeiten für die nach dem SEA registrierten Unternehmen bestehen. Neben dem Basis-Informations-Paket enthält dieser Bericht an die SEC umfangreiche weitere Daten.[57]

Für die regelmäßige Berichterstattung gem. dem SEA muß spätestens 90 Tage nach Ende des Geschäftsjahres die Form 10-K eingereicht werden, 45 Tage nach Quartalsende die Form 10-Q. Die Form 10-K enthält die wesentlichen Daten des Jahresabschlusses sowie weitere Angaben zu finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Bereits gemeldete Daten im Rahmen der Registrierung nach dem SA dürfen auch hier wieder als Referenz angegeben werden.[58] Die Form 10-Q entspricht im Inhalt der Form 10-K und aktualisiert dessen Angaben quartalsweise.[59]

Neben diesen jährlichen Berichtspflichten verlangt die SEC im Rahmen ihrer Anforderungen die Mitteilung außerordentlicher Ereignisse mit der Form 8-K, „to ensure adequate disclousure“[60]. Außerordentliche Ereignisse sind signifikante Veränderungen während des Geschäftsjahres, wie z. B. ein Wechsel in der Unternehmenskontrolle, der Erwerb bzw. die Veräußerung eines bedeutenden Vermögensgegenstandes oder der Wechsel des Wirtschaftsprüfers.[61] Treten diese Veränderungen auf, kann dies Einfluß auf die Bewertung der notierten Wertpapiere haben und ist somit von großem Interesse für die Anteilseigner.[62]

Nach der Überprüfung der eingereichten Forms wurden diese Daten noch bis vor wenigen Jahren ausschließlich über die Public Reference Rooms der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch die Entwicklung und Nutzung einer Datenbank konnten in den letzten Jahren weitere Möglichkeiten für eine effizientere Verbreitung der Informationen geschaffen werden.

[...]


[1] Vgl. Ballwieser (1995), S. 6.

[2] Statements of Financial Accounting Concepts.

[3] FASB, SFAC No. 1, Objektives of Financial Reporting by Business Enterprises.

[4] Vgl. Ballwieser (1995), S. 9; Pellens (1997), S. 133 - 135.

[5] Vgl. Brotte (1997), S. 115 - 120.

[6] Vgl. Pellens (1997), S. 3.

[7] Vgl. Brotte (1997), S. 120.

[8] Vgl. Born (1997), S. 185; siehe auch Pellens (1997), S. 54 - 57.

[9] Vgl. dazu Brotte (1997), S. 120 - 121; Pellens (1997), S. 57; Skousen (1991), S. 7 - 8.

[10] Vgl. Pellens (1997), S. 57.

[11] Vgl. Schäfer (1970), S. 13.

[12] Vgl. Pellens (1997), S. 57.

[13] Vgl. SEC (1994), S. 7.

[14] Die SEC wurde erst durch den Securities Exchange Act von 1934 gebildet; anfangs war für die Registrierung noch die Federal Trade Commission zuständig; siehe hierzu Siebert (1996), S. 17.

[15] Vgl. Pellens (1997), S. 59; SEC (1994), S. 8; Skousen (1991), S. 22 - 26.

[16] Vgl. von Rosen/Prechtel (1996), S. 478 - 479.

[17] Vgl. Skousen (1991), S. 24; eine ausführliche Aufstellung findet sich bei: Siebert (1996), S. 16 - 17.

[18] Vgl. Siebert (1996), S. 9.

[19] Vgl. SEC (1994), S. 11.

[20] Vgl. Siebert (1996), S. 18.

[21] Vgl. Pellens (1997), S. 60.

[22] Vgl. Brotte (1997), S. 124 - 125.

[23] Vgl. Brotte (1997), S. 126 - 127; Pellens (1997), S. 61.

[24] Vgl. Schäfer (1970), S. 16.

[25] Vgl. Siebert (1996), S. 24 - 25.

[26] Vgl. Nourayi (1995), S. 23.

[27] Pellens (1997), S. 76.

[28] Vorsitzender. Der derzeitige Chairman der SEC ist Arthur Levitt; entnommen: http://www.sec.gov/asec/biolevit.htm vom 31.08.97.

[29] Vgl. Pellens (1997), S. 76; Skousen (1991), S. 12.

[30] Vgl. Brotte (1997), S. 129; Pellens (1997), S. 76; Skousen (1991), S. 13.

[31] Vgl. Van Brunt/Folbigg (1986), S. 21.

[32] Buchhalter bzw. Rechnungsprüfer.

[33] Vgl. Pellens (1997), S. 76 - 78.

[34] Eine ausführliche Beschreibung der Organisationsstruktur der SEC findet sich bei Skousen (1991), S. 12 - 19; siehe dazu auch Pellens (1997), S. 76 - 77; Siebert (1996), S. 34 - 36.

[35] Vgl. van Brunt/Folbigg (1986), S. 19; Pellens (1997), S. 78.

[36] Vgl. Pellens (1997), S. 78.

[37] Vgl. Skousen (1991), S. 7.

[38] Vgl. hierzu Brotte (1997), S. 130; Pellens (1997), S. 79.

[39] Skousen (1991), S. 45.

[40] Ebenda.

[41] Für eine ausführliche Darstellung hierzu siehe: Brotte (1997), S. 132; Pellens (1997), S. 83; Siebert (1996), S. 76 - 96.

[42] Vgl. KPMG (1997), S. 5.

[43] Vgl. Brotte (1997), S. 130; Pellens (1997), S. 79.

[44] Vgl. Skousen (1991), S. 30.

[45] Vgl. Brotte (1997), S. 133; Skousen (1991), S. 47.

[46] Vgl. Kap. 2.2, Seite 4.

[47] 1995 gab es ca. 1036 Aktienemissionen; vgl. Evans/Strenski (1996/97), S. 38 - 39.

[48] Skousen (1991), S. 45.

[49] Vgl. Pellens (1997), S. 324.

[50] Pellens (1997), S. 324, mit weiteren Literaturverweisen.

[51] Vgl. ausführlich bei Pellens (1997), S. 324; Siebert (1996), S. 90.

[52] Pellens (1997), S. 324 - 325.

[53] Vgl. Pellens (1997), S. 325.

[54] Vgl. Siebert (1996), S. 76.

[55] Vgl. Skousen (1991), S. 46.

[56] Es gibt ca. 400 verschiedene Forms; vgl. hierzu Evans/Strenski (1996/97), S. 38.

[57] Eine genaue Darstellung des Inhalts dieser und weiterer Forms findet sich bei: Pellens (1997), S. 326.

[58] Vgl. Pellens (1997), S. 330.

[59] Vgl. Sauermilch (1996), S. 302.

[60] Skousen (1991), S. 102.

[61] Vgl. ausführlich bei Brotte (1997), S. 159 - 164 und Pellens (1997), S. 338 - 339.

[62] Vgl. Pellens (1997), S. 337 - 338; Skousen (1991), S. 102 - 113.

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Das EDGAR-System der SEC und seine Bedeutung für die Heranziehung von Rechnungslegungsinformationen
Hochschule
Universität Münster
Note
2.3
Autor
Jahr
1997
Seiten
66
Katalognummer
V185111
ISBN (eBook)
9783656996224
ISBN (Buch)
9783867460163
Dateigröße
1129 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
edgar-system, bedeutung, heranziehung, rechnungslegungsinformationen
Arbeit zitieren
Sven Branahl (Autor:in), 1997, Das EDGAR-System der SEC und seine Bedeutung für die Heranziehung von Rechnungslegungsinformationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185111

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