Die gesetzliche Rentenversicherung - Mängel und Reformperspektiven


Diplomarbeit, 1997

130 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0 EINLEITUNG

1 DAS JETZIGE MODELL DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG -GESCHICHTE, SYSTEM UND FINANZIERUNG
1.1 DIE GESCHICHTE DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG
1.1.1 Die Gründung der gesetzlichen Rentenversicherung als eine Folge der industriellen Revolution
1.1.2 Die gesetzliche Rentenversicherung bis zur Rentenreform 1957
1.1.3. Rentenberechnung
1.1.4 Die Rente von 1957 bis heute
1.2 DAS JETZIGE SYSTEM - VERSICHERTE, LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN, LEISTUNGEN
1.2.1 Versichertenkreis
1.2.2 Die rentenrechtlichen Zeiten
1.2.3 Rentenberechnung
1.2.4 Die Gesamtleistungsbewertung
1.2.5 Die Leistungen der GRV
1.2.5.1 Die Rentenarten
1.2.5.2 Fremdrenten
1.2.5.3 Die rentenrechtlichen Zeiten, die in der ehemaligen DDR erworben wurden
1.2.5.4 Rehabilitation
1.3 FINANZIERUNG DES SYSTEMS
1.3.1 Die Einnahmen
1.3.1.1 Die Beitragszahlungen
1.3.1.2 Der Bundeszuschuß
1.3.2 Die Ausgaben
1.3.2.1 Rentenausgaben
1.3.2.2 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) der Rentner
1.3.2.3 Rehabilitationsmaßnahmen
1.3.3 Rückschlüsse aus der Finanzierungssituation der GRV

2 MÄNGEL DER BESTEHENDEN GESETZLICHEN ALTERSSICHERUNG
2.1 DEMOGRAPHISCHE VERÄNDERUNGEN ALS LANGFRISTIGE GEFÄHRDUNG DER GRV
2.1.1 Die bisherige Entwicklung des Gebährverhaltens (Fertilität), der Sterblichkeit (Mortalität) und der Migration
2.1.2 Die zukünftige demographische Entwicklung und die Auswirkungen auf die GRV
2.1.3 Gründe für die Entwicklung und Möglichkeiten einer Lösung
2.1.3.1 Erhöhung der Frauenerwerbsquote
2.1.3.2 Kontrollierte Einwanderung
2.1.4 Schlußfolgerungen aus der demographischen Entwicklung
2.2 MÄNGEL IM HINBLICK AUF ENTWICKLUNGEN IN DER ARBEITSWELT
2.2.1 Auswirkungen der Arbeitslosigkeit
2.2.2 Auswirkungen der Ä nderungen des Erwerbsverhaltens auf die GRV und auf die Anwartschaften der Versicherten
2.2.3 Fazit aus der Entwicklung der Arbeitswelt
2.3 BENACHTEILIGUNG VON FRAUEN
2.3.1 Kindererziehung
2.3.2 Altersgrenzen
2.3.3 Benachteiligungen bei den Erwerbsunfähigkeitsrenten
2.3.4 Berechnung beitragsfreier Zeiten
2.3.5 Hinterbliebenenrecht
2.3.6 Fazit aus der frauenfeindlichen Ausgestaltung des Rentenrechts
2.4 SCHLECHTERSTELLUNG DER FAMILIEN
2.4.1 Zum Wesen des Familienlastenausgleichs
2.4.2 Der Familienlastenausgleich in der GRV
2.4.3 Zur Bewertung des Familienlastenausgleich außerhalb der GRV
2.5 KANN DIE GRV ARMUT IM ALTER VERHINDERN?
2.5.1 Wie stellt sich Altersarmut dar?
2.5.2 Die Rolle der GRV bei der Entstehung und Bekämpfung von Altersarmut
2.5.3 Zur zukünftigen Entwicklung von Altersarmut
2.6 DIE BELASTUNG DER GRV DURCH DIE SOGENANNTEN „VERSICHERUNGSFREMDE LEISTUNGEN“
2.6.1 Versuch einer Definition - Was sind versicherungsfremde Leistungen?
2.6.2 Die versicherungsfremden Leistungen im einzelnen
2.6.3 Umfang der versicherungsfremden Leistungen und die Abdeckung durch den Bundeszuschuß
2.6.4 Rechtliche und soziale Beurteilung der bisherigen Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen

3 MÖGLICHE ALTERNATIVEN AN STELLE DES BESTEHENDE SYSTEMS
3.1 DAS KAPITALDECKUNGSVERFAHREN
3.1.1 Demographische und wachtsumsfördernde Argumente
3.1.2 Das Kapitalanlageproblem
3.1.3 Politische und soziale Gegenargumente
3.2 DIE GRUNDRENTE
3.2.1 Argumente für die Einführung einer Bürgerrente
3.2.2 Kritische Betrachtungen des Grundrentenmodells
3.3 DIE ALTERNATIV-MODELLE ALS REFORMANSTÖßE

4 ALTERSSICHERUNG IN EUROPA
4.1 ALTERSSICHERUNGSYSTEME IM VERGLEICH
4.2 DIE ALTERSSICHERUNG IN DER SCHWEIZ
4.2.1 Darstellung des schweizerischen Modells
4.2.2 Beurteilung des schweizerischen Modells
4.3 DIE STAATLICHE ALTERSVORSORGE IN GROßBRITANNIEN
4.3.1 Darstellung des Systems der staatliche Altersvorsorge in Großbritannien
4.3.2 Beurteilung des Systems der staatliche Altersvorsorge in Großbritannien

5 DIE AKTUELLE DISKUSSION
5.1 DIE VORSCHLÄGE DER KOMMISSION „FORTENTWICKLUNG DER RENTENVERSICHERUNG“
5.1.1 Grundentscheidungen
5.1.2 Die Vorschläge der Kommission im einzelnen
5.1.3 Die erwarteten Finanzwirkungen der Vorschläge der Kommission
5.1.4 Beurteiliung der Vorschläge der Komission
5.2 STELLUNGNAHMEN DER REGIERUNGSKOALITION UND DER OPPOSITIONSPARTEIEN
5.2.1 Der Gesetzentwurf vom 18. Juni 1997 als Stellungnahme der Regierungskoalition
5.2.2 Stellungnahme der Alterssicherungskommission der SPD - „ Strukturreform statt Leistungskürzungen “
5.2.2.1 Einschätzungen und Reformvorschläge der Kommission
5.2.2.2 Kritische Betrachtung der Vorschläge
5.2.3 Vorschläge von Bündnis ‘ 90/Die Grünen - „ Den Generationenvertrag neu verhandeln “
5.2.3.1 Die Reformvorschläge von Bündnis ‘90/Die Grünen im einzelnen
5.2.3.2 Kritische Betrachtung der Vorschläge
5.3 WEITERE STELLUNGNAHMEN VERSCHIEDENER GESELLSCHAFTLICHER GRUPPEN
5.3.1 Stellungnahme des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
5.3.2 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
5.3.3 Eine Studie des IW als Stellungnahme von Arbeitgeberseite
5.3.3.1 Die Eckpunkte einer Reform der Alterssicherung nach Ansicht des IW
5.3.3.2 Kritische Betrachtung der Vorschläge

6 SCHLUßBEMERKUNGEN

7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

8 LITERATURVERZEICHNIS

Abbildungen:

Abbildung 1: Graphische Darstellung zur modellm äß igen Fortschreibung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung

Abbildung 2: Lebendgeborene und Gestorbene in Deutschland seit 1950

Abbildung 3: Bevölkerungsentwicklung in Deutschland

Abbildung 4: Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Deutschland (1950-1996)

Abbildung 5: Abhängig Beschäftigte in Norm- und Nicht-Normarbeitsverhältnissen in Westdeutschland 1970 - 1995

Abbildung 6: Durchschnittliche Versicherungslücken in der Rentenversicherung in den letzten zehn Jahren vor Renteneintritt bei Frauen

Abbildung 7: Versicherungsfremde Leistungen im Rentenvolumen des Jahres 1995 (100%=298 Mrd. DM)

Abbildung 8: Grundtypen von Alterssicherungsystemen in Europa

Abbildung 9: Tarifverlauf der Altersrente der AHV unter Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen

Tabellen:

Tabelle 1: Höhe der Beiträge nach Lohnklassen

Tabelle 2: Die Erfüllung der Wartezeit nach Rentenarten

Tabelle 3: Beispiele zur Gesamtleistungsbewertung

Tabelle 4: Die Rentenarten nach Voraussetzungen, Höhe und Dauer

Tabelle 5: Einnahmen der GRV

Tabelle 6: Ausgaben der GRV

Tabelle 7: Die Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland

Tabelle 8: Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung und zur Entwicklung des Altenquotienten

Tabelle 9: Rentenneuzugänge bei Frauen nach EU- und Altersrente

Tabelle 10: Vergleich von Kindergeld, Sozialhilfe und den „ realen Kosten “ der Kindererziehung

Tabelle 11: Durchschnittliche Versicherungsjahre und druchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr der Versichertenrente im Jahr 1996

Tabelle 12: Beitragssatzentwicklung der Rentenversicherung, nach den Plänen von Storm

Tabelle 13: Minimale Altersgutschriften in Prozent des koordinierten Lohnes

Tabelle 14: Beitragssätz in Großbritannien

Tabelle 15: Die erwartete Finanzwirkungen der Vorschläge der Kommission zur Fortentwicklung der Rentenversicherung (Wertbasis 1996)

0 Einleitung

Alterssicherung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die fast alle Felder politischen und gesellschaftlichen Handelns berührt. Demographische Aspekte müssen bei der Diskussion ebenso beachtet werden, wie die Situation in der Arbeitswelt. Veränderungen im familiären und soziologischen Aufbau (neue Rolle der Frauen) unserer Gesellschaft müssen ebenso berücksichtigt werden, wie finanzpolitische Zwänge. Soziale Aspekte, wie Solidarität und Armutsvermeidung einerseits und marktwirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Freiheit andererseits sollten sich die Waage halten. Jeder wird im Laufe seines Lebens mit dem System der Alterssicherung in Kontakt kommen. Während der aktiven Erwerbsphase trägt man als Beitragszahler zum Erhalt des Systems bei, um im Gegenzug Ansprüche an das System für die Zukunft zu erwerben. Im Alter gehört man dann zu den Leistungsempfängern. Auch als Kind ist man quasi schon Teil des Generationenvertrags, da das System für zukünftige Beitragszahlungen nicht in der Luft schwebt, sondern von einer nachwachsenden Generation getragen werden muß.

Somit ist klar, daß das System der Alterssicherung ein fester Bestandteil unseres Lebens ist.

Früher nahm diesen Platz die Großfamilie ein, sozusagen ein Generationenvertrag im Kleinen. Die Stabilität des Systems, die Belastung und die Leistungen, die durch es verursacht bzw. gewährleistet werden, wirken sich umfassend auf die Lebensbedingungen der Menschen aus, die Teil des Systems sind. Gerät das System in eine Krise, besteht auch eine gesamtgesellschaftliche Krise. Die Krisen können verschiedenster Natur sein, es können sich ändernde Rahmenbedingungen (z.B. Bevölkerung, Arbeitswelt) oder es können auch Fehler im System sein, die zu Vertrauensverlusten führen (z.B. Benachteiligung von Frauen, Armut im Alter).

Hieraus sind auch viele Tätigkeitsfelder für die soziale Arbeit erkennbar, darum ist es für die Sozialarbeit auch wichtig, sich in die Diskussion einzumischen. Die Beiträge zur Alterssicherung gehören zu den vielbeschworenen Lohnnebenkosten und sind somit Bestandteil der Diskussion um den Wirtschaftsstandort Deutschland. Auch hierbei darf sich die Sozialarbeit nicht heraushalten. Schließlich tangiert die Alterssicheruung auch die gesamte Bandbreite familiären Zusammenlebens wie z.B. Kindererziehung, Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern oder Alleinerziehenden. Zuletzt ist die Alterssicherung auch Bestandteil des solidarischen Versicherungssystems, welches in unserer Gesellschaft seit langer Zeit für sozialen Ausgleich sorgt. Der Diskussion, ob das auch in Zukunft so ist, sollten sich Sozialarbeiter nicht verstellen.

Zunächst soll in der vorliegenden Arbeit das bestehende System mit seiner wechselvollen Geschichte dargestellt werden.

Die gesetzliche Rentenversicherung beinhaltet eine Fülle von unterschiedlichen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen. Es ist daher anfangs wichtig, diese einzeln vorzustellen, bevor im zweiten Kapitel auf die Mängel des Systems eingegangen werden kann. Dabei wird deutlich werden, daß diese Problemlagen nicht nur im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen sind, sondern sich auch auf die gesamte Gesellschaft beziehen (z.B. Armut). Die aktuelle Diskussion um die Alterssicherung zeigt sich damit auch als ein Abbild der Werte unserer Gesellschaft.

Die Vorschläge einer radikalen Abkehr vom bestehenden System sollen Inhalt des darauffolgenden Kapitels sein. Chancen und Risiken zweier Alternativmodelle, des Kapitaldeckungsverfahren und der Grundrente, werden dabei im Vergleich mit dem bestehenden System abgewogen. Sowohl sozialpolitische, als auch volkswirtschaftliche und fiskalische Aspekte werden dabei berücksichtigt.

Nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa ist eine Diskussion um die Alterssicherung entbrannt. Daher erscheint es wichtig, im Rahmen dieser Arbeit einen Vergleich verschiedener Grundkonzeptionen von Alterssicherungssystemen zu versuchen. Möglicherweise lassen sich auch Lehren aus den Erfahrungen unserer Nachbarn ziehen.

Abschließend sollen Konzepte und Stellungnahmen, wie sie in der aktuellen Diskussion um die Alterssicherung in Deutschland aufgetaucht sind dargestellt werden.

Gerade im Hinblick auf den letzten Punkt ist es wichtig das Ziel der Arbeit genauer zu definieren. Ziel der Arbeit ist es nicht, allgemeingültige Antworten zu finden, sondern anhand fachlicher und neutraler Darstellung von Fakten und Konzepten einen konstruktiven Beitrag zur Diskussion zu leisten.

1 Das jetzige Modell der gesetzlichen Rentenversicherung -Geschichte, System und Finanzierung

1.1 Die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung

Norbert Blüm und andere Protagonisten der bestehenden GRV sprechen gerne vom hundertjährigem Haus der Rentenversicherung, welches durch Kriege und Wirtschaftskrisen hindurch stabil blieb. Im folgenden soll gezeigt werden, inwieweit sich das System Bismarcks von dem heutigen unterscheidet und wieviele strukturelle Veränderungen bereits vorgenommen wurden.

1.1.1 Die Gründung der gesetzlichen Rentenversicherung als eine Folge der industriellen Revolution.

Vor Beginn der Industrialisierung in den 50er und 60er Jahren des letzten Jahrhunderts lebte die überwiegende Mehrzahl der Menschen von Landwirtschaft und Handwerk. Fast drei Viertel der damaligen Bevölkerung, 26 Millionen Menschen im Bereich des jetzigen Bundesgebiet, lebten in Gemeinden mit unter 2000 Einwohnern. Im Jahre 1871 hatten lediglich Berlin, Hamburg, Köln und München mehr als 100 000 Einwohner. Das Wirtschaftssystem stützte sich im wesentlichen auf die Großfamilie, die im familieneigenen Betrieb (Landwirtschaft, Handwerk) tätig ist. Auch die Absicherung gegen verschiedene Lebensrisiken, z.B. Alter oder Invalidität, wurde durch die Großfamilie geleistet. Oft nach detaillierten und komplizierten Vertragswerken. (vgl. Borchert, 1993: S. 39 - 41)

Mit Beginn der industriellen Revolution brachen die alten Bindungen jedoch auf. Es setzte eine Landflucht ein. Die kleinen Handwerksbetriebe konnten mit der neuen maschinellen Fertigung nicht konkurrieren. Die Meister und Gesellen mußten sich in den Fabriken verdingen. Durch diese Entwicklung geriet der althergebrachte Ständestaat in Gefahr. Nicht zuletzt durch die Gründung von Arbeitervereinen, die neben einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeiter auch die politische Freiheit derselben forderten. Die Ideen von Karl Marx bedrohten die althergebrachte Ordnung. Auf diese Entwicklung reagiert Bismarck als Vertreter des Obrigkeitstaates mit dem Sozialistengesetz von 1878, womit die Verfolgung der Sozialdemokraten möglich wurde. Um die Arbeiterschaft mit dem preußischen Obrigkeitsstaat auszusöhnen, wurde am 17.11.1881 in einer „Kaiserlichen Botschaft“ die Sozialpolitik zum Regierungsprogramm des Kaiserstaates. Dies war gewissermaßen das „Zuckerbrot für die Peitsche“. „Wer eine Pension hat für sein Alter“, so erläuterte Bismarck einmal seine „Zähmungspolitik“, „der ist weit zufriedener und leichter zu behandeln, als wer darauf keine Aussicht hat.“ (zitiert nach Dt. Bundestag, 1986: S. 212)

In den Jahren 1883 und 1885 wurden als die ersten Säulen der Sozialversicherung die Kranken- und die Unfallversicherung eingeführt. Die gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter wurde am 22. Juni 1889 durch das „Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ ins Leben gerufen.

1.1.2 Die gesetzliche Rentenversicherung bis zur Rentenreform 1957

Neben dem Versicherungsgrundsatz enthielt die Bismarck’sche Rentenversicherung auch Elemente für einen sozialen Ausgleich. Der beitragsfinanzierte Teil der Renten betrug durchschnittlich nur ca. 10 RM, zusätzlich wurde jede Rente jedoch mit einem Zuschuß von 50 RM pro Jahr subventioniert. Etwas weniger, als der damalige durchschnittliche Monatsverdienst von 60 RM. Dadurch wurden die niedrigen Renten relativ begünstigt. Der Zuschuß wurde aus Steuern finanziert. Da das preußische Steuerrecht eine Besteuerung erst bei einem jährlichen Einkommen von 900 RM vorsah, fand hier eine klare Umverteilung zwischen den sozialen Klassen statt. Aus den Beiträgen wurden sowohl die periodischen Ausgaben gedeckt, als auch ein Kapitalstock für zukünftige Rentenansprüche gebildet. Die Höhe der Beiträge und der Renten wurde nach vier, später nach fünf Lohnklassen bestimmt (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Höhe der Beiträge nach Lohnklassen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Beitragssatz lag bei vier Lohnklassen, je nach Lohnklasse bei 1,5 bis 2,9 Prozent. Beitragschuldner waren zunächst nur die Arbeitgeber, diese hatten allerdings das Recht, die Hälfte der zu entrichtenden Beiträge vom Lohn einzubehalten. Gemessen an den Beiträgen, war die Rente sehr hoch: „In der Lohnklasse I belief sich die jährliche Mindestrentenhöhe eines Invaliden, (...), auf gut das 15fache der jährlich gezahlten Beiträge“ (Borchert 1993: S. 44). Jedoch war die durchschnittliche Rente von 10 RM im Monat, verglichen mit dem monatlichen Durchschnittslohn von 60 RM, sehr niedrig. Von einem Ersatz für Arbeitslohn und einer Sicherung des Lebensstandards konnte also damals keine Rede sein. Die Sozialversicherung sollte laut Bismarck eher dazu dienen die „Schwiegertochter davon abzuhalten, den Alten aus dem Haus zu ekeln“ (zitiert nach Borchert, 1993: S. 44). Im Vordergrund der Rentenversicherung stand zunächst auch die Absicherung der Invalidität. Für jemand, der das Ruhestandsalter von 70 Jahren erreichte wurde Invalidität einfach angenommen. Dieser Fall trat jedoch vermutlich nur selten ein, da die durchschnittliche Lebenserwartung damals bei 36 Jahren für Männer und 40 für Frauen lag.

Im Jahre 1911 erfuhr die Rentenversicherung ihre erste Änderung. Das Leistungsspektrum wurde um eine Witwen- und Waisenrente erweitert. Da die Angestellten wegen der Beibehaltung der Einkommensgrenze von 2000 RM oftmals aus der Rentenversicherung ausgeschlossen waren, wurde die Angestelltenversicherung geschaffen. Als Altersgrenze wurde das 65. Lebensjahr bestimmt, welches 1916 auch für die Arbeiterrentenversicherung übernommen wurde. 1913 wurde die Kapitaldeckungsverfahren beider Rentenversicherungen in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren umgewandelt. Dies führte zu einer verstärkten Kapitalanhäufung, von 2,1 Mrd. RM bereits im Jahre 1913 (Köpp, 1995: S. 14). Der gebildete Kapitalstock ging jedoch im ersten Weltkrieg und durch die darauffolgende Inflation völlig verloren. Die Politik stellte die Rentenversicherung im Zuge der Währungsreform daraufhin kurzzeitig auf ein Umlageverfahren um. Die bis zum Jahre 1929 gesammelten Finanzreserven, wurden jedoch in der Weltwirtschaftskrise fast wieder aufgebraucht. Ähnlich der heutigen Situation standen, bedingt durch die hohe Arbeitslosigkeit, steigenden Ausgaben ein Rückgang der Beitragszahler gegenüber. Der auf die Rezession folgende Aufschwung führte auch bei der Rentenversicherung zu einer Sanierung. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde die seit ihrer Einführung bestehende Selbstverwaltung der Rentenversicherung, zu Gunsten des Führerprinzips abgeschafft. Dem eingesetzten Leiter wurden alle Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für die damaligen Machthaber eine günstige Situation, die Beiträge und auch die von neuem gesammelten Rücklagen für Rüstungsausgaben zweckentfremdend einzusetzen.1 Nach dem Zusammenbruch Deutschlands erfolgte erst 1949 eine Wiederbelebung der Rente. Die Leistungen wurden an die neuen Bedingungen angepaßt. Außer einer weiteren Annäherung der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellte durch den Ausbau der Witwenrente in der Rentenversicherung der Arbeiter, wurde das System bis 1957 jedoch nicht verändert.

1.1.3 Die Einführung der dynamischen Rente 1957

Deutschland befand sich nach dem zweiten Weltkrieg in einer Situation des sozialen Umbruchs. Die familiäre Basis für eine soziale Sicherung war durch den Krieg und die Kriegsfolgen endgültig zusammengebrochen. Fast 40 Prozent der damaligen Bevölkerung Westdeutschlands waren durch Kriegsfolgen betroffen. Hierzu gehörten: Vertriebene, Witwen, Schwerversehrte, Bombengeschädigte usw. Die steigende Lebenserwartung machte eine sozialpolitische Umorientierung auch gerade bei der Alterssicherung erforderlich.

Wohl als Geburtstunde der dynamischen Rente kann man den 19. April 1952 bezeichnen. An diesem Tag hielt Gerhard Mackenroth einen Vortrag im Rahmen einer Tagung des „Vereins für Socialpolitik“ mit dem Titel: „Die Reform der Sozialversicherung durch einen deutschen Sozialplan“.

Dabei formulierte er die nach ihm benannte Mackenroth-These. Diese besagt, daß aller Sozialaufwand nur aus dem aktuellem Volkseinkommen gezahlt werden kann. „Es gibt gar keine andere Quelle und hat nie eine andere Quelle gegeben, aus der Sozialaufwand fließen könnte, es gibt keine Ansammlung von Fonds, keine Übertragung von Einkommensteilen von Periode zu Periode, kein >Sparen< im privatwirtschaftlichen Sinne - es gibt nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle für den Sozialaufwand“ (Mackenroth, 1952: S. 41). Weiterhin widersprach Mackenroth einer Unterscheidung von Sozialversicherung und Sozialfürsorge, alles sei Sozialaufwand. Eine Versicherung nach privatwirtschaftlichen Muster, die im Versicherungsfall Kapital aus Rücklagen ausschüttet, kann es nicht geben.

Volkswirtschaftlich gesehen kann einmal gebildetes Kapital ohne Verlust nicht mehr liquide gemacht werden.

Die schärfste Kritik an dieser These kam aus den Reihen der Privatversicherer. Mackenroth stellte klar: „Das Versicherungsprinzip ist geeignet, den einzelnen zu sichern gegen die Abweichung seines Falles von der sozialen Norm, es kann aber nicht die Volkswirtschaft sichern, gegen eine Änderung der sozialen Norm, gegen eine soziale Katastrophe.“ (S. 42) Neben der volkswirtschaftlichen Neuorientierung, sprach sich Mackenroth auch für eine Neuorientierung in der Familienpolitik aus. Die Familie bedürfe der Stützung durch die Sozialpolitik. Mackenroth sprach in aller Deutlichkeit davon, daß Kinder für die moderne Arbeiter- und Angestelltenfamilie, im Gegensatz zur früheren bäuerlichen Großfamilie, reine Kostenfaktoren und nicht mehr willkommene zusätzliche Arbeitskräfte waren. Mackenroth vertrat die Meinung, daß hier der Grund für den Geburtenrückgang zu finden sei. Als eine große Aufgabe der Sozialpolitik für die Zukunft nannte Mackenroth den Familienlastenausgleich, eine Umverteilung nicht [nur] zwischen sozialen Klassen, sondern vor allem zwischen Familien und den Ungebundenen (S. 58).

In einem großen Bogen stellte Mackenroth so eine Beziehung zwischen Altersicherung und einer nachwachsenden Generation her. Denn nur letztere kann ein Volkseinkommen erwirtschaften, aus welchem der Sozialaufwand und damit die Alterssicherung betrieben werden kann.

Auf diese Thesen basierend, veröffentlichte Ferdinand Oeter 1953 einen Aufsatz, der die Benachteiligung der kinderreichen Familie in der Altersicherung anprangerte. Er stellte klar, daß der materielle Unterhalt eines Kindes etwa zwölf bis 15 Prozent des Betrages ausmache, den ein kinderloses Ehepaar für sich ausgebe (S. 440). In der Alterssicherung würde jedoch der Konsumverzicht des erziehenden Elternpaares nicht berücksichtigt. Oeter schlug hier bereits eine Rentenbeitragsstaffelung nach der Kinderzahl vor (S. 443).

Auf den Erkenntnissen Mackenroths und Oeters baute Wilfrid Schreiber das Konzept der dynamischen Rente auf. Schreiber sprach auch zum erstenmal von einem Generationenvertrag, meinte damit jedoch, die Solidarität zwischen drei Generationen, nämlich: Kinder - Aktive2 - Alte. Nach Schreiber waren für eine moderne Alterssicherung drei Grundprinzipien zu beachten:

- Neben der Solidarität zwischen aktiver und alter Generation zum einen
- zum anderen noch die intergenerative Solidarität zwischen Aktiven und Kindern
- und schließlich innerhalb jeder Generation die Solidarität zwischen Eltern und Kinderlosen (zit. nach: Borchert, 1993: S. 60)

1957 wurde jedoch nur ein Zwei-Generationenmodell eingeführt, für dessen Einführung der Beitragssatz von elf auf 14 Prozent angehoben wurde. Hätte man nach dem von Schreiber erdachten Modell auch die „Jugendrente“ eingeführt, hätte dies weitere acht Prozent erfordert. „Da nun Kinder keine Wähler sind“, wie es Borchert scharf formuliert (1993: S. 61), „ließ man das Jugendrentensystem kurzerhand unter den Tisch fallen - (...) eine Weichenstellung für die Zukunft der Gesellschaft nur mit Blick auf den nächsten Wahltermin.“ Ein System war damit entstanden, welches einerseits die Versorgung der Kinder zu einer Privatsache macht, die Versorgung der Alten jedoch über Sozialleistungen gewährleistet. Dieses System stellte einen Zusammenhang zwischen Alten und Aktiven her, doch „vergißt“ es die nachwachsende Generation und die damit einhergehende doppelte Belastung eines Teils der aktiven Generation. Für diese doppelte Belastung sah das System keine Entlastung vor und bis heute ist diesem Gedanken noch nicht ausreichend genüge getan.

1.1.4 Die Rente von 1957 bis heute

Mit der sogenannten „ersten großen Rentenreform“ (Köpp, 1995: S. 16), wurden die Arbeiterund Angestelltenversicherung gleichgestellt. Die Rente wurde dynamisch an die Bruttolohnentwicklung angepaßt und wurde zum Lohnersatz. Vereinfacht läßt sich das in folgender Formel ausdrücken (Borchert, 1993: S. 31):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Damit wurde erreicht, daß einem Versicherten, der 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat ein Sicherungsniveau von 67,5 Prozent des in der Erwerbsphase erzielten Durchschnittslohnes zustand.

Darüber hinaus wurde die Altersgrenze für Frauen und Arbeitslose auf 60 Jahre gesenkt und der Bereich der Rehabilitation ausgebaut. Im Jahre 1969 erfolgte die endgültige Umstellung auf das Umlageverfahren. 1972 kam es zu einer weiteren Rentenreform. In einer Phase der wirtschaftlichen Prosperität wurden im wesentlichen folgende Neuerungen eingeführt:

- Selbständige konnten auf Antrag in die GRV eintreten, desweiteren wurde nicht versicherungspflichtigen Personen die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig Beiträge zu entrichten.
- Die Altersgrenzen wurden weiter flexibilisiert und gesenkt.

Bereits Mitte der siebziger Jahre jedoch, geriet die Rentenversicherung in eine Krise. Die Zahl der Rentner stieg, während die Zahl der Beitragszahler sank. Bedingt wurde dies durch einen Geburtenrückgang, eine steigende Lebenserwartung und die beginnende Massenarbeitslosigkeit. Zusätzlich erwies sich das Bruttolohnverfahren als eine Belastung für die GRV. Da die Renten an die Bruttolohnentwicklung angepaßt wurden, blieben Abgaben, wie Einkommensteuer und soziale Beiträge unberücksichtigt.

Dies führte dazu, daß die Renten stiegen, während die Nettolöhne sanken. Eine Erhöhung des Beitrages zur Rentenversicherung konnte damit bewirken, daß die Bruttolöhne, durch anschließende Tarifverhandlungen stiegen und damit wiederum die Renten. Infolgedessen wurde „...die Bruttoanpassung der Renten mehrfach durch eine per Gesetz fest vorgegebene Steigerungsrate ersetzt...“ (Köpp, 1995: S. 18). Zur weiteren Ausgabenentlastung wurde 1977 der Krankenversicherungsbeitrag der Rentner eingeführt. Die genannten Fehler im System mündeten 1989 schließlich in das Rentenreformgesetz 1992 (RRG). Bei der Rentenberechnung wurde fortan auch die Belastung der Löhne durch Abgaben berücksichtigt. Außerdem wurde die Rentenformel vereinfacht. (siehe Kapitel 1.2.3)

Das RRG sollte die Rente zumindest für die nächsten 20 Jahre sichern, doch bereits 1996 wurden wiederum Änderungen durch das sogenannte Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgenommen. Im Juni 1996 wurde auch die „Kommission zur Fortentwicklung der Rentenversicherung“ mit dem Ziel eingesetzt, „Vorschläge zu erarbeiten, wie auch angesichts der demographischen Entwicklung der bewährte Generationenvertrag für die Zukunft weiterentwickelt werden kann.“ (BMA, 1997: S. 14).

Das aktuelle Rentenrecht soll im nachfolgenden Kapitel verkürzt vorgestellt werden.

Auf die Vorschläge der Kommission wird im Kapitel 5.1 eingegangen.

1.2 Das jetzige System - Versicherte, Leistungsvoraussetzungen, Leistungen

1.2.1 Versichertenkreis

„Zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehören all diejenigen Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, also in erster Linie Arbeitnehmer und Auszubildende (...)“ (Steckler, 1992: S. 295).

Außerdem sind auch Behinderte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Beschäftigte der Auslandsvertretungen versichert. Zusätzlich erstreckt sich die Versicherungspflicht auch auf verschiedene Gruppen von Selbständigen, so z.B. für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, sowie Handwerker. Versicherungspflicht gilt außerdem auch für Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, Wehr- oder Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und Personen die Vorruhestandsgeld beziehen (Steckler, 1992: S. 296).

Die Beiträge berechnen sich nach den Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze3. Die Höhe der Beiträge richtet sich auch noch nach der Zahl der Pflichtversicherten, sowie dem Bundeszuschuß und der Schwankungsreserve (siehe Kapitel 1.3).

1.2.2 Die rentenrechtlichen Zeiten

Beitragszeiten

Beitragszeiten werden voll auf die Wartezeiten angerechnet Es handelt sich dabei um Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder mit freiwilligen Beiträgen. Auf letzteres soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Im wesentlichen versteht man darunter Zeiten, in denen ein Versicherter Pflichtbeiträge im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit geleistet hat. Darüber hinaus gelten u.a. noch folgende Sonderregelungen:

- Kindererziehungszeiten für den Elternteil, dem die Erziehung nachzuweisen ist. Für Geburten bis einschließlich 1991 werden ein Jahr, für Geburten ab 1992 drei Jahre angerechnet.
- Pflichtbeitragszeiten bei nicht erwerbsmäßiger Pflegearbeit. Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge der Pflegeperson.
- Wehr- oder Zivildienst
- Pflichtbeitragszeiten bei Sozialleistungsbezug4

Beitragsfreie Zeiten - Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten

Beitragsfreie Zeiten dienen dazu, besondere Situation, die für den Versicherten eine Härte ergeben, die jedoch ohne sein Verschulden auftraten, auszugleichen. Sie werden auch voll auf die Wartezeit angerechnet. Es muß jedoch zumindest einmal ein Rentenbeitrag bezahlt worden sein. Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind im wesentlichen eine Entschädigung für kriegsbedingte Benachteiligung. Sie werden im Laufe der Zeit auslaufen und an Bedeutung verlieren.

Anrechnungszeiten

Bei den Anrechnungszeiten waren besondere Verhältnisse dafür maßgebend, daß der Versicherte keine oder nur geringe Beiträge gezahlt hat. Hierzu gehören:

- Ausbildungszeiten bis zu drei Jahre (für eine Übergangszeit bisher noch sieben bzw. elf Jahre).
- Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
- Zeiten der Krankheit ohne Leistungsbezug
- Einige der unter Fußnote vier genannten Zeiten sind zugleich Anrechnungszeiten.

Zurechnungszeiten

„Die Zurechnungszeit schafft durch Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen Ausgleich“ (VDR, 1997e: S. 20). Dies geschieht vor allem bei Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten. Die Zeiten von Eintritt des Rentenbeginns bis zum 55. Lebensjahr werden voll, die Zeit bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet. So ist eine ausreichende finanzielle Absicherung gewährleistet.

Berücksichtigungszeiten

Sie haben keinen so starken Einfluß wie die Pflichtbeitragszeiten und beitragsfreien Zeiten. Sie wirken sich nur in folgenden Fällen günstig aus:

- sie werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet
- sie erhalten den Anspruch auf Berufs oder Erwerbsunfähigkeit aufrecht
- sie können sich bei der Mindestrente positiv auswirken
- sie wirken sich bei der Berechnung der Gesamtleistungsbewertung aus

Berücksichtigungszeiten werden gewährt bei Versicherungslücken durch Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr) oder häuslicher Pflege. Letztere haben mit der Einführung der Pflegeversicherung an Bedeutung verloren (siehe unter Pflichtbeitragszeiten).

Wartezeiten

Die Erfüllung von Wartezeiten gehört zu den Voraussetzungen, die ein Versicherter erfüllen muß, um eine bestimmte Rente beantragen zu können. Welche rentenrechtliche Zeit, bei welcher Rentenart angerechnet werden kann, geht aus der nachfolgenden Tabelle hervor.

Tabelle 2: Die Erfüllung der Wartezeit nach Rentenarten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VDR, 1997e: S. 25

1.2.3 Rentenberechnung

Neben der Erfüllung von Wartezeiten haben die rentenrechtlichen Zeiten auch Einfluß auf die Rentenhöhe. Grundlage für die Rentenberechnung ist die Rentenformel, deren wichtigster Bestandteil die Entgeltpunkte sind.

Vereinfacht sieht die Rentenformel folgendermaßen aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entgeltpunkte:

„Das in den einzelnen Kalenderjahren durch die Zahlung von Beiträgen versicherte Arbeitsentgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet.“ Entspricht dieses dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten, so ergibt das einen vollen Entgeltpunkt (1,0). Die Entgeltpunkte können sich je nach Einkommen erhöhen oder verringern. Für Kindererziehungszeiten gibt es 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr.6 Für Pflegepersonen werden von den Pflegekassen je nach Pflegestufe und zeitlichem Aufwand Rentenbeiträge gezahlt.7 Die beruflichen Ausbildungszeiten werden zunächst nach dem Entgelt bewertet, gelten aber zudem auch als Anrechnungszeiten. (s.o.) Außerdem werden auch den beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Entgeltpunkte zugeordnet.

Auch die Berücksichtigungszeiten können sich rentensteigernd auswirken. Diese werden, nur bei der Gesamtleistungsbewertung, als Beiträge auf der Basis von 75 % des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten, zugrunde gelegt. Die daraus errechneten Entgeltpunkte, wirken sich jedoch nur in der Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auf die beitragsfreien Zeiten aus.

Zugangsfaktor:

Dieser wirkt sich nur bei den Altersrenten aus, bei allen anderen hat er keinen Einfluß (= 1,0). Der Zugangsfaktor erhöht sich um 0,3 Prozent, wenn eine Rente nach Erreichen des 65. Lebensjahres, trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor sinkt um 0,3 Prozent pro Monat, wenn die Altersrente vor Erreichen des 65. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, in Anspruch genommen wird.

Rentenartfaktor

Dieser ist abhängig von der Art der zu zahlenden Rente. (z.B. bei Altersrente 1,0, bei Berufsunfähigkeit 0,6667)

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert entspricht einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsentgeltes aller Versicherten. Dieser Wert ist dynamisch und wird jährlich durch Rechtsverordnung neu festgelegt.

1.2.4 Die Gesamtleistungsbewertung

Die Wirkungsweise der beitragsfreien Zeiten und der Berücksichtigungszeiten innerhalb der Gesamtleistungsbewertung soll anhand dreier Beispiele in der nachfolgenden Tabelle erläutert werden.

Zur Vereinfachung wurde bei den Beispielen auf eine Unterscheidung zwischen Grundbewertung und Vergleichsbewertung verzichtet. Hier soll nun nur eine kurze Erläuterung erfolgen. Bei der Grundbewertung werden alle Beitragszeiten, auch die beitragsgeminderten Zugrunde gelegt. Bei der Vergleichsbewertung nur die ausschließlich vollwertigen Beiträge. Den jeweils höheren Wert erhalten dann die beitragsfreien Zeiten.

Zu erwähnen ist noch, daß ab dem Jahr 2000 schrittweise eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung eingeführt werden soll, die sich auf Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit und schulischer, sowie beruflicher Bildung auswirken. Auf diese soll jedoch hier nicht näher eingegangen werden.

Zu beachten ist, daß sowohl bei den beitragsfreien Zeiten, als auch bei den Berücksichtigungszeiten der Wert der beitragsfreien Zeiten maßgeblich von den Beitragszeiten abhängig ist. Ohne Beitragszeiten haben beitragsfreie Zeiten oder Berücksichtigungszeiten keinen Wert.

Tabelle 3: Beispiele zur Gesamtleistungsbewertung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VDR, 1997e, S. 27; eigene Darstellung

1.2.5 Die Leistungen der GRV

1.2.5.1 Die Rentenarten

Tabelle 4: Die Rentenarten nach Voraussetzungen, Höhe und Dauer

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: VDR, 1997c, S. 4 - 21; eigene Darstellung

1.2.5.2 Fremdrenten

Die Fremdrenten sind gerade mit dem Zuzug von deutschstämmigen Aussiedlern aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion in letzter Zeit öfters in der Diskussion erschienen. Das Fremdrentenrecht ist sehr kompliziert und soll hier nur in Stichworten wiedergegeben werden.

Zum Personenkreis:

- Aussiedler: wer vor 1.1.1993 die Länder des Ostblocks verlassen hat.
- Spätaussiedler: wer nach dem 31.12.1992 die Länder des ehemaligen Ostblocks verlassen hat.
- Vertriebene und deren Ehegatten, sowie Flüchtlinge
- Umsiedler
- Rassistisch Verfolgte
- Hinterbliebene der Vorgenannten
- weitere Personen11

Anrechenbare Zeiten:

Beitragszeiten:

- Echte Beitragszeiten, Zeiten in denen Beiträge an einen Versicherungsträger gezahlt wurden. (Nicht bei öffentlichem Dienst)
- Grundwehrdienstzeiten
- Beitragslose Zeiten: Zeiten, die nach dem damaligen Recht des Herkunftslandes tatsächlichen Beitragszeiten gleichstanden, soweit Beiträge nach Bundesrecht zu zahlen gewesen wären.

Beschäftigungszeiten:

Während der Ausübung einer Beschäftigung wurden keine Beiträge gezahlt, weil kein Rentenversicherungsträger existierte, die Beschäftigung im Herkunftsland keiner Versicherungspflicht unterlag oder vom jeweiligen Arbeitgeber keine Beiträge gezahlt wurden. hierunter fallen auch Zeiten als Zeit- oder Berufssoldat.

Kindererziehungszeiten und -berücksichtigungszeiten:

Für Versicherte Jahrgang 1921 oder jünger, gelten die gleichen Bestimmungen wie nach dem üblichen Rentenrecht. Für ältere Mütter ist die Herkunft aus einem bestimmten Vertreibungsgebiet entscheidend.

Ersatzzeiten:

- Wehrdienstzeiten vor dem 9.5.1945
- pauschale Vertreibungszeit 1945/46
- Zuzug in die Bundesrepublik vor 1992, nach vollendetem 14. Lebensjahr.

Anrechnungszeiten:

Zeiten der Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, sowie Arbeitslosigkeit nach dem 30.9.1927.

Rentenbezugszeiten:

Zeiten in denen Rente des Herkunftslandes bezogen wurde, solange deren Zeiten nach dem Fremdrentenrecht anrechenbar sind.

Rentenberechnung:

Das Fremdrentenrecht sieht keine Umrechnung der Beiträge auf die einheimische Währung vor, da so die Wechselkurse Einfluß auf die Bewertung des Arbeitslebens haben könnten. Vielmehr versucht man, die anspruchberechtigten Personen, einheimischen Versicherten aus strukturschwachen Regionen12 gleichzustellen. Dies erfolgt in drei Schritten13:

I. Die Versicherten werden in eine von fünf möglichen Qualifikationstufen eingeordnet.

1 Hochschulabsolvent
2 Fachschulabsolvent
3 Meister
4 Facharbeiter
5 angelernte und ungelernte Versicherte

II. Jede Beitrags- und Beschäftigungszeit wird einem von 23 Wirtschaftsbereichen, sowie deren jährliche Tabellenentgelte ab 1.1.1950, in der ehemaligen DDR, zugeordnet.

III. Das Tabellenentgelt wird, um das Lohnniveau strukturschwacher Gebiete zu erreichen, um 40 Prozent abgesenkt.

Fremdrenten aus einem anderen Herkunftsland werden voll auf die bundesdeutsche Rente angerechnet.

Kommen Spätaussiedler erst nach dem 6.5. 1996 in die Bundesrepublik werden maximal 25 Entgeltpunkte angerechnet.

1.2.5.3 Die rentenrechtlichen Zeiten, die in der ehemaligen DDR erworben wurden.

Alle Renten für Versicherte aus der ehemaligen DDR ab dem 1.1.1992 werden nach dem bundesdeutschen Rentenrecht, ergänzt durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), sowie das Renten-Überleitungsergänzungsgesetz (RÜEG), bestimmt.

Pflichtbeitragszeiten:

- Alle Zeiten, für die nach DDR-Recht Pflichtbeiträge bezahlt wurden, auch dann, wenn nach Bundesrecht nur freiwillige Beiträge möglich gewesen wären. Zeiten, die ohne Beitragsleistung als Pflichtbeitragszeiten gegolten haben, gelten jedoch nicht.
- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
- Zeiten der Kindererziehung (ein Jahr)
- Zeiten der Erwerbsunfähigkeit von 1975 bis 1992.
- freiwillige Beitragszeiten
- Zeiten der Verfolgung nach dem 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz vom 1.7.1994

Beitragsfreie Zeiten:

Anrechnungszeiten

- Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft
- Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Zeiten vor vollendetem 55. Lebensjahr mit Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Berufsunfähigkeit u.ä.

Ersatzzeiten

Zeiten des Freiheitsentzuges, mit anschließender Rehabilitierung.

Berücksichtigungszeiten

Kindererziehungszeiten

Rentenberechnung

Der Wert der Entgeltpunkte beträgt im Beitrittsgebiet z.Zt. 38,38 DM im Monat, gegenüber 46,67 DM (West ). Darüber hinaus werden die niedrigen Versicherteneinkommen mit Hilfe von Umrechnungsfaktoren angehoben. Können Entgeltpunkte nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen14 werden, erfolgt ein Abschlag von 1/6 pro Jahr.

Für einige Beitragszeiten gelten gesonderte Entgeltpunkte:

- für Wehr- oder Zivildienst 0,75 Entgeltpunkte
- bei Erwerbsunfähigkeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 ebenfalls 0,75 Entgeltpunkte
- für Kindererziehungszeiten pro Monat 0,0625 Entgeltpunkte

Desweiteren gelten für beitragsfreie Zeiten dieselben Bestimmungen wie nach dem üblichen Rentenrecht.

1.2.5.4 Rehabilitation

Nach dem VDR läßt sich Rehabilitation folgendermaßen definieren: „In einem fortlaufenden Verfahren wirken unter der Zielsetzung einem kranken oder behinderten Menschen wieder die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen, alle erforderlichen medizinischen und berufsfördernden Maßnahmen (...) zusammen.“ (VDR, 1997d: S. 4)

Die Träger der Rehabilitation sind je nach Ursache der Rehabilitationsbehandlung zuständig. So sind bei Akut-Erkrankungen die Krankenkassen zuständig, während bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Arbeits- , Wegeunfällen oder Berufskrankheiten die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Die Bundesanstalt für Arbeit ist Träger bei Umschulungen anspruchberechtigter Personen. Letztlich fallen Rehabilitationsmaßnahmen infolge von Kriegsereignissen, Wehr- oder Zivildienst in die Zuständigkeit der Kriegsopferversorgung.

Zuletzt gehört zum gegliederten Trägersystem die gesetzliche Rentenversicherung, deren Rehabilitationsmaßnahmen zum Ziel haben, eine vorzeitige Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu verhindern. Der Gesetzgeber sieht dabei den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ vor und fordert eine aktive Mitarbeit des Versicherten. Für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die sich der Mitwirkungspflicht verschließen, sind Folgen vorgesehen, bis hin zu einer Verweigerung der Erwerbsminderungsrente.

Die GRV unterscheidet zwischen medizinischen und berufsfördernden Leistungen der Rehabilitation. Um Leistungen zu erhalten, müssen bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die persönlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und zu erwarten ist, daß durch die Gewährung der Leistung eine Besserung eintreten wird. Als versicherungsrechtliche Voraussetzungen gelten, die Erfüllung einer 15jährigen Wartezeit (vgl. Kapitel 1.2.2) oder der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nur für medizinische Rehabilitationsleistungen gelten noch erleichterte Voraussetzungen. Für die berufsfördernden Rehabilitationsleistungen gelten dieselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Zusätzlich können berufsfördernde Rehabilitationsleistungen auch gewährt werden, wenn ohne sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wäre oder wenn sie im Anschluß an eine medizinische Rehabilitationsleistung erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Bei der Heilbehandlung sind Zuzahlungen vorgesehen, die sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen richten.

Neben den medizinischen und berufsfördernden Rehabilitationsleistungen, gibt es noch weitere ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Dazu gehören:

- Übergangsgeld, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
- Beiträge zur Sozialversicherung
- Reisekosten, um bei längeren Rehabilitationsmaßnahmen den Kontakt zur Familie zu erhalten
- Rehabilitationssport /Funktionstraining
- Haushaltshilfe, wenn keine verwandte oder verschwägerte Personen zur Verfügung stehen.

1.3 Finanzierung des Systems

Das bestehende System wird seit 1969 im Umlageverfahren finanziert, d.h. die laufenden Ausgaben werden durch die Beiträge der jetzt aktiven Generation gezahlt. Ein Kapitalstock wird nicht gebildet.

Sowohl die Einnahmen- , als auch die Ausgabenseite sind stark von der demographischen Entwicklung und der Entwicklung des Erwerbsverhaltens abhängig. Zunächst soll ein Blick auf die Einnahmen geworfen werden.

1.3.1 Die Einnahmen

Die Einnahmen der Rentenversicherung sahen in den Jahren 1995/96 folgendermaßen aus:

Tabelle 5: Einnahmen der GRV

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*) ohne Ausgleichszahlen zwischen den einzelnen Rentenversicherungszweigen

Quelle: VDR, abgerufen unter http://www.vdr.de (Stand: 18.04.1997)

Beiträge und Bundeszuschuß sind demnach die Hauptbestandteile der Einnahmen. Daher soll auf eine nähere Betrachtung der sonst. Erstattungen aus öffentlichen Mitteln (Zahlungen staatlicher Versorgungsdienststellen) und der Vermögenserträge (aus der Schwankungsreserve), sowie der sonst. Einnahmen im Folgenden verzichtet werden.

1.3.1.1 Die Beitragszahlungen

Durch das Umlageverfahren, wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im Voraus so bestimmt, daß die Ausgaben durch die Beiträge und den Bundeszuschuß gedeckt sind und eine sogenannte Schwankungsreserve von einer Monatsausgabe entsteht. Fällt die berechnete Schwankungsreserve kleiner aus, muß der Beitragssatz erhöht werden, übersteigt sie das 1,3 fache einer Monatsausgabe, wird der Beitragssatz gesenkt. Zur Verdeutlichung soll Abbildung 1 dienen:

[...]


1 Dies ist auch ein Hauptargument der Gegner des Kapitaldeckungsverfahren. Der angesammelte Kapitalstock könnte von den Regierenden zweckentfremdend (z.B. als Wahlkampfgeschenke) eingesetzt werden (siehe dazu auch Kapitel 3.1.3)

2 Unter Aktive sind hier alle Personen zu verstehen, die an der Erwirtschaftung des Volkseinkommens beteiligt sein können.

3 Beiträge zur GRV sind vom Arbeitsentgelt nur bis zu einer bestimmten Höhe zu entrichten. z.Zt. liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 8 200 DM (West) bzw. 7 100 DM (Ost) im Monat.

4 Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 1.7.1978 bis 31.12.1982, wenn das Arbeitsamt Rentenbeiträge gezahlt hat, oder ein anderer Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) hat vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 Rentenbeiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen entrichtet. Krankheitszeiten vom 1.1.1984 - 31.12.1991 mit Leistungsbezug, wenn der Versicherte und die Krankenkasse gemeinsam Beiträge bezahlt haben. Zeiten ab 1.1.1992 in denen von einem Sozialleistungsträger Leistungen bezogen werden sind Pflichtbeitragszeiten, wenn im letzten Jahr vor Leistungsbezug Rentenversicherungspflicht bestand.

5 bei Ehescheidungen nach dem 30.6.1977

6 Es könne keine zusätzlichen Entgeltpunkt, z.B. aus versicherungspflichtiger Arbeit einfließen. Diese Regelung wurde jedoch vom BVG für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.6.1998 Zeit eine neue Regelung zu finden.

7 Im 1. Halbjahr 1997 zwischen 11,85 DM und 35,55 DM in den alten Bundesländern.

8 In den Jahren 2000 - 2004 wird diese Altersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme werden pro vorgezogenem Beitragsmonat 0,3 Prozent der Monatsrente abgezogen. (3,6 Prozent im Jahr.)

9 In den Jahren 1997 - 2001 wird diese Altersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme werden pro vorgezogenem Beitragsmonat 0,3 Prozent der Monatsrente abgezogen. (3,6 Prozent im Jahr.)

10 In den Jahren 2000 - 2001 wird diese Altersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme werden pro vorgezogenem Beitragsmonat 0,3 Prozent der Monatsrente abgezogen. (3,6 Prozent im Jahr.)

11 Diese Gruppe ist u.a. wegen Zeitablaufs zahlenmäßig sehr gering. (z.B. deutschsprachige Angehörige des Judentums, Deutsche, die nach Kriegsende zur Arbeitsleistung ins Ausland verbracht wurden)

12 Der Vergleich mit strukturschwachen Regionen erfolgt, um eine Besserstellung gegenüber einheimischen Versicherten zu verhindern.

13 Für Pflicht- und Beitragszeiten ab 1.1.1950. Für vorher geleistete Zeiten gelten andere Bestimmungen, die jedoch nicht näher erläutert werden sollen.

14 Nachweise sind aus Versicherungsunterlagen zu erbringen. Als Mittel zu Glaubhaftmachung können z.B. herangezogen werden Arbeitszeugnisse, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen.

Ende der Leseprobe aus 130 Seiten

Details

Titel
Die gesetzliche Rentenversicherung - Mängel und Reformperspektiven
Hochschule
Hochschule Mannheim
Note
1
Autor
Jahr
1997
Seiten
130
Katalognummer
V185214
ISBN (eBook)
9783656994688
ISBN (Buch)
9783867461207
Dateigröße
1216 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rentenversicherung, mängel, reformperspektiven
Arbeit zitieren
Jens Katzenberger (Autor:in), 1997, Die gesetzliche Rentenversicherung - Mängel und Reformperspektiven, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185214

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