Steuerpolitik bei der Finanzierung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft


Diplomarbeit, 1998

75 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Untersuchungsgegenstand
1.3. Gang der Untersuchung

2. Grundlagen der internationalen Besteuerung
2.1. Ursachen der Doppelbesteuerung
2.2. Methoden zur Entlastung einer Doppelbesteuerung
2.2.1. Freistellungsmethode
2.2.2. Anrechnungsmethoden
2.2.3. Die Abzugsmethode
2.2.4. Pauschalierung
2.3. Vergleich der Entlastungsalternativen
2.4. Grenzen der Ausnutzung des internationalen Steuergefälles

3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
3.1. Aufgaben und Instrumente der Steuerpolitik
3.2. Steuerpolitik und Vorteilskriterium
3.3. Planungs- und Vergleichszeitraum
3.4. Das Problem der Unsicherheit
3.5. Finanzierungsarten
3.6. Eingrenzung der zu betrachtenden Steuern

4. Internationale Steuerbelastung der Finanzierungsalternativen
4.1. Eigenfinanzierung der Tochtergesellschaft
4.1.1. Eigenfinanzierung im Nicht-DBA-Fall
4.1.1.1. Thesaurierung der Tochtergesellschaft
4.1.1.2. Thesaurierung der Muttergesellschaft
4.1.1.3. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft
4.1.2. Eigenfinanzierung im DBA-Fall
4.1.2.1. Thesaurierung der Tochtergesellschaft
4.1.2.2. Thesaurierung der Muttergesellschaft
4.1.2.3. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft
4.2. Fremdfinanzierung der Tochtergesellschaft
4.2.1. Fremdfinanzierung im Nicht-DBA-Fall
4.2.1.1. Thesaurierung der Muttergesellschaft
4.2.1.2. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft
4.2.2. Fremdfinanzierung im DBA-Fall
4.2.2.1. Thesaurierung der Muttergesellschaft
4.2.2.2. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft
4.3. Refinanzierung der Muttergesellschaft
4.3.1. Refinanzierung und Weiterleitung als Eigenkapital
4.3.1.1. Thesaurierung der Tochtergesellschaft
4.3.1.2. Thesaurierung der Muttergesellschaft
4.3.1.3. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft
4.3.2. Refinanzierung und Weiterleitung als Fremdkapital
4.3.2.1. Thesaurierung bei der Muttergesellschaft
4.3.2.2. Ausschüttung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft

5. Vorteilsvergleich
5.1. Nicht DBA-Fall
5.1.1. Gewinnthesaurierung bei der Tochtergesellschaft
5.1.2. Gewinnthesaurierung bei der Muttergesellschaft
5.1.3. Ausschüttung an die Gesellschafter
5.2. DBA-Fall
5.2.1. Gewinnthesaurierung bei der Tochtergesellschaft
5.2.2. Gewinnthesaurierung bei der Muttergesellschaft
5.2.3. Ausschüttung an die Gesellschafter
5.3. Refinanzierungsfall
5.3.1. Gewinnthesaurierung bei der Tochtergesellschaft
5.3.2. Gewinnthesaurierung bei der Muttergesellschaft
5.3.3. Ausschüttung an die Gesellschafter

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1. Problemstellung

In der vorliegenden Arbeit sollen die steuerpolitischen Gestaltungsmög- lichkeiten einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft bei der Finanzierung ihrer ausländischen Tochtergesellschaft unter Beachtung der steuerlichen Folgen dargestellt werden. Neben der Wirkung unterschiedlicher nationa- ler Steuerrechte und eventuell bestehender Doppelbesteuerungsabkom- men ist hier vor allem zu klären, welche Finanzierungsmöglichkeiten eine Mutterkapitalgesellschaft bezüglich einer Tochterkapitalgesellschaft hat.

Beispielhaft stellen sich folgende Fragen:

Ist es für eine multinationale Unternehmung zweckmäßig, Kredite aufzunehmen? Sollten Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden? Welche Möglichkeiten hat die Mutterkapitalgesellschaft,1 ihre Finanzierungskosten geltend zu machen? Wie wirken unterschiedliche Steuersätze auf die Finanzierungsarten?

1.2. Untersuchungsgegenstand

Es wird unterstellt, daß der Finanz- und der Investitionsplan bereits aufge- stellt wurden und nicht mehr kritisch hinterfragt werden sollen. Die zivil- rechtlichen Voraussetzungen werden als Nebenbedingungen betrachtet. Ihre Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand der Betrachtung.

Betrachtet werden Kapitalgesellschaften.2 Ausländische Tochterkapitalge- sellschaften3 werden juristisch als rechtlich selbständige Subsysteme des Unternehmenssystems definiert, die in einem vom Sitz des Mutterunter- nehmen abweichenden Land ihren Sitz haben. Wie hoch die Beteiligungs- quote sein muß, um von einer Tochtergesellschaft sprechen zu können, ist nicht eindeutig bestimmt.4 Im folgenden soll von Beteiligungen zwischen 10 % bis 100 % ausgegangen werden, da dies ausgehend von der Steuergesetzgebung als zweckmäßig erscheint. Diese werden als Schachtelbeteiligungen5 bezeichnet.

Untersuchungsgegenstand ist im einzelnen die Beteiligungs6 - oder die Fremdfinanzierungen mit und ohne Refinanzierung durch ein Darlehen und in Abhängigkeit von den jeweils anwendbaren Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

1.3. Gang der Untersuchung

Die Arbeit gliedert sich in sechs Teile. Im zweiten Kapitel werden die für die Betrachtung relevanten steuerlichen Regelungen des internationalen Steuerrechts dargestellt. Im daran anschließenden Kapitel soll der Unter- suchungsgegenstand unter Beachtung der steuerpolitischen Instrumente eingegrenzt werden.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in den Kapiteln vier und fünf. Im vierten Kapitel werden die für die Fragestellung entscheidenden steuerlichen Belastungen der jeweiligen Finanzierungsarten unter Berücksichtigung verschiedener Konstellationen dargestellt. Im fünften Kapitel wird ein Vorteilsvergleich der jeweiligen Finanzierungsformen unter Beachtung verschiedener Rahmenbedingungen vorgenommen.

Im letzten Kapitel werden die Ergebnisse zusammengefaßt. Verzichtet werden soll auf die Formulierung von Finanzierungsempfehlungen. Die Ergebnisse können lediglich die Grundlage für eine rationale Entschei dungsfindung geben, indem verschiedene Probleme und Steuerfolgen dargestellt werden, die im Einzelfall bei einer konkreten Steuerplanung zu berücksichtigen sind.

2. Grundlagen der internationalen Besteuerung

2.1. Ursachen der Doppelbesteuerung

Von internationaler Doppelbesteuerung wird gesprochen, wenn derselbe Steuerpflichtige mit demselben Steuergegenstand in zwei Staaten besteu- ert wird. Die Doppelbesteuerung kann durch folgende Konstellationen zu- stande kommen:

(1) Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht in einem Staat bei gleich- zeitiger unbeschränkter Steuerpflicht in einem anderen Staat.
(2) Die Situation der unbeschränkten Steuerpflicht in zwei Staaten.
(3) Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht in zwei Staaten.

Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen befassen sich nur mit den unter (1) und (2) aufgeführten Sachverhalten.

Begrifflich wird zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Doppelbe- steuerung unterschieden. Von einer rechtlichen Doppelbesteuerung wird gesprochen, wenn vergleichbare Steuern in zwei oder mehreren Staaten von dem selben Steuerpflichtigen für denselben Steuertatbestand und Zeitraum erhoben werden. Eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung liegt vor, wenn vergleichbare Steuern von verschiedenen Steuersubjekten für den selben Steuergegenstand und Zeitraum erhoben werden.7 Für diese Arbeit ist die wirtschaftliche Doppelbesteuerung und die Möglichkeit ihrer Vermeidung von Interesse.

2.2. Methoden zur Entlastung einer Doppelbesteuerung

2.2.1. Freistellungsmethode

Die Freistellungsmethode ist in den meisten Doppelbesteuerungsabkom- men vereinbart.8 Bei der Freistellungsmethode verzichtet einer der betei- ligten Staaten, i.d.R. der Sitzstaat der empfangenden Gesellschaft,9 auf das ihm zustehende Besteuerungsrecht. Die Besteuerung folgt dann dem Recht des Quellenstaates. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten einen Progressionsvorbehalt,10 wenn die Freistellungsmethode vereinbart wurde. Die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf die Körperschaftsteuer ist umstritten. Verluste im Ausland würden den inländi- schen Durchschnittssteuersatz verringern. Bei entsprechend hohen Ver- lusten im Ausland würde der negative Progressionsvorbehalt zu einem wesentlich geringeren Steuersatz als dem inländischen Körperschaftsteuersatz auf die inländischen Einkünfte führen. Dies wird aber weitgehend in der Literatur verneint.11 Soweit die Kapitalgesellschaft lediglich Gewinne erwirtschaftet, hat der Progressionsvorbehalt wegen seines proportionalen Tarifes keine Auswirkungen.12

Durch die Freistellung unterliegen die ausländischen Einkünfte dem Steuerniveau des Quellenstaates.13 Die Freistellungsmethode behebt die Doppelbesteuerung bei Kapitalgesellschaften.14

2.2.2. Anrechnungsmethoden

Die Besteuerung folgt dem Welteinkommensprinzip. Die ausländischen Einkünfte erhöhen die inländische Bemessungsgrundlage, und die im Ausland entrichtete Steuer wird auf die inländische Steuerschuld angerechnet. Die Anrechnung findet sowohl im bilateralen als auch im unilateralen Recht Anwendung. Im deutschen Steuerrecht existieren die direkte, die indirekte und die fiktive Anrechnung.15

Direkte Anrechnung

Unilateral ist die direkte Anrechnung für Kapitalgesellschaften durch § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG geregelt. Die Voraussetzungen16 für die Anwendung der direkten Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die inländische Körperschaftsteuer sind eine unbeschränkte Steuerpflicht, die Subjektidentität17, eine gleichartige ausländische Steuer18, ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG19, die Identität des Abgabezeitraums; die ausländische Steuer muß festgesetzt und gezahlt sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.

Gem. § 68a EStDV ist die Anrechnung der ausländischen Steuer maximal in Höhe der deutschen Einkommensteuer20 zulässig.21 Durch die Nichtbe- rücksichtigung eines eventuellen Anrechnungsüberhanges unterliegt der Steuerpflichtige immer der höheren Steuerbelastung der beiden betrachte- ten Länder. Der mögliche Anrechnungsbetrag entspricht höchstens dem Entlastungsbetrag bei der Freistellungsmethode.22 Somit dominiert die Freistellung die direkte Anrechnung bei einem ausländischen Quellensteuersatz von über 45 %.

Die Wirkung der Anrechnung auf die inländische Körperschaftsteuer läßt sich wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für den Fall ohne Anrechnungsüberhang gilt: Die gesamte im Ausland angefallene Quellensteuer ist bei der Berechnung der inländischen Körperschaftsteuer abzuziehen. Die Gesamtsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte ergibt sich dann aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für diese Situation ist im Inland Körperschaftsteuer in Höhe der Differenz zwischen inländischer Körperschaftsteuer und ausländischer Quellensteuern zu entrichten.

Für den Fall mit Anrechnungsüberhang gilt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten23

Für die Gesamtbelastung gilt dann:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgrund der Anrechnung eines über 45 % liegenden Quellensteuersatzes fällt im Inland keine Körperschaftsteuer an. Die Steuerbelastung ergibt sich dann aus dem Betrag von ausländischer Körperschaft- und Quellen- steuer.

Indirekte Anrechnung

Für Schachtelbeteiligungserträge kommt zusätzlich zur direkten Anrech- nung noch die indirekte Anrechnung als Entlastungsmaßnahme in Be- tracht. Diese Maßnahme ist sowohl unilateral als auch bilateral24 vorgese- hen. Eine deutsche Muttergesellschaft kann nach dem sog. internationa- len Schachtelprivileg auf Antrag die von ihrer ausländischen Tochterge- sellschaft entrichteten Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer an- rechnen lassen. Bei Doppelbesteuerungsabkommen findet sie Anwen- dung, wenn keine Freistellung der Schachteldividenden vorgesehen ist. Die Voraussetzungen der indirekten Anrechnung sind auf unilateraler Ebene in § 26 Abs. 2 KStG geregelt25. Es müssen die Voraussetzungen der direkten Anrechnung erfüllt sein, mit der Ausnahme, daß hier auf die Subjektidentität verzichtet wird.26 Weiter muß die Beteiligung seit mindes- tens zwölf Monaten zu mindestens zehn Prozent am Nennkapital der aus- ländischen Kapitalgesellschaft bestehen. Die Tochtergesellschaft muß ihre Bruttoerträge zu mehr als 90 % durch aktive Tätigkeiten erzielt haben.27 Die indirekte Anrechnung schließt gleichzeitig den Abzug oder die Pau- schalierung aus, jedoch nicht die direkte Anrechnung.28 Gem. § 26 Abs. 2 S. 6 KStG hat die direkte Anrechnung Vorrang vor der indirekten. Anre- chenbar sind die Steuern, die die Tochtergesellschaft im Wirtschaftsjahr entrichtet hat und die anteilig auf die ausgeschütteten Gewinne entfallen.29

Weiter ist die indirekte Anrechnung auf das Verhältnis der Gewinnanteile und der Anteile der Muttergesellschaft am Nennkapital beschränkt. Der zur Anrechnung kommende Steuerbetrag wird bei der Muttergesellschaft dem von ihr erhaltenen Gewinnanteil hinzugerechnet.30 Der Anrechnungs- höchstbetrag ergibt sich aus dem ausländischen Gewinn und dem Aufsto- ckungsbetrag multipliziert mit der deutschen Tarifbelastung abzüglich der direkten Anrechnung31. Die indirekte Anrechnung beseitigt die wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Charakteristisch für die indirekte Anrechnung ist, daß die Einkünfte immer mit dem höheren Steuerniveau der beiden betrachteten Staaten belastet werden.32

Da die indirekte Anrechnung immer erst nach der direkten Anrechnung zur Anwendung kommt, ist es sinnvoll, die steuerliche Wirkung der indirekten Anrechnung immer für den Fall zu betrachten, daß zuvor die direkte Anrechnung vorgenommen wurde.

Für den Fall, daß die ausländische Quellensteuer über 45 % liegt, ist der Anrechnungshöchstbetrag bereits voll ausgeschöpft und es entfällt die Möglichkeit der indirekten Anrechnung.

Bei einer ausländischen Quellensteuer unter 45 % sind zwei Fälle zu un- terscheiden. Die ausländische Quellen- und Körperschaftsteuer ergibt in der Summe eine geringere Steuerbelastung als die inländische Tarifbe- lastung und dem Fall, daß die ausländischen Steuern über dem inländi- schen Tarif liegen.

Wenn die beiden ausländischen Steuern den Betrag der inländischen Tarifbelastung unterschreiten, so sind sie im Wege der Anrechnungsverfahren in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar. Für die Steuerbelastung gilt dann:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten33

Übersteigen ausländische Quellen- und Körperschaftsteuern im Betrag die inländische Körperschaftsteuer, so ist im Inland keine Körperschaftsteuer zu entrichten. Die Gesamtsteuerbelastung stellt sich dann wie folgt dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Fiktive Anrechnung

Bei der fiktiven Anrechnung rechnet der Wohnsitzstaat eine höhere Steuer an als tatsächlich im Ausland gezahlt wurde. Sie findet im unilateralen und im bilateralen34 Recht Anwendung. Unilateral ist diese Maßnahme in § 26 Abs. 3 KStG für Schachteldividenden aus Entwicklungsländern35 vorgese- hen. Entspricht der fiktiv angerechnete Betrag dem inländischen Steuerni- veau, so wirkt dies wie die Freistellung. Sie wird nicht weiter berücksich- tigt.

2.2.3. Die Abzugsmethode

Die Abzugsmethode ist sowohl unilateral als auch bilateral vorgesehen. Gem. § 34 c Abs. 2 EStG ist der Abzug bei Vorliegen eines Doppelbe- steuerungsabkommens möglich, wenn dies die Anrechnung vorsieht und durch das Abkommen die Doppelbesteuerung nicht beseitigt wird.36 Auf nationaler Ebene ist der Abzug durch § 26 Abs. 6 S.1 KStG i.V.m. § 34 c Abs. 2 EStG geregelt. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der direkten Anrechnung, wobei zusätzlich ein Antrag auf Abzug zu stellen ist.37 Die ausländische Ertragsteuer wird wie eine abzugsfähige Be- triebsausgabe behandelt und von den ausländischen Einkünften abgezo- gen. Der verbleibende Betrag wird im Inland der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer zugerechnet. Eine weitere Berücksichtigung der ausländischen Steuer findet nicht statt. Der Steuerabzug mindert somit die Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer. Die Steuerbe- lastung nach Anwendung der Abzugsmethode läßt sich wie folgt darstel- len:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Abzugsmethode führt i.d.R. nur zu einer Milderung der Doppelbesteu- erung, da die geminderte Bemessungsgrundlage38 noch einer 45 %- igen Tarifbelastung unterliegt.39 Hierbei ist die Minderung der Bemessungs- grundlage auf die Gewerbesteuer, die ebenfalls durch den Abzug eintritt, noch nicht berücksichtigt. Da Kapitalgesellschaften gem. § 2 Abs. 2 Ge- wSt immer gewerbesteuerpflichtig sind, mindert sich bei dem Abzug auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG.40

2.2.4. Pauschalierung

Die Pauschalierung nach § 26 Abs. 6 S. 4 KStG, i.V.m. § 34 c Abs. 5 EStG ermöglicht es, auf Antrag die Schachteldividenden aus dem Ausland pauschal mit 22,5 % nach dem Pauschalierungserlaß zu versteuern. Es müssen die Voraussetzungen der Wahlrechtsausübung vorliegen und die Voraussetzungen des Pauschalierungserlasses41 erfüllt sein. Die Pau- schalierungsmethode betrachtet die Auslands- und Inlandseinkünfte völlig separat. Mit der Pauschalierung sind die Steuerschulden für die ausländi- schen Einkünfte abgegolten. Hier setzt sich die Gesamtsteuerbelastung wie folgt zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten42

2.3. Vergleich der Entlastungsalternativen

Bei Unterstellung, daß die Summe der Einkünfte dem zu versteuernden Einkommen entspricht, lassen sich die ertragsteuerlichen Gesamtbelastungen nach Ausübung der Entlastungsmaßnahmen vergleichen. Es ist zwischen dem Gewinnfall und verschiedenen Verlustfällen zu unterschei- den. Im weiteren soll jedoch lediglich der Gewinnfall betrachtet werden,43 da für den Fall, daß die Muttergesellschaft Verluste erwirtschaftet, auch ih- re Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Tochtergesellschaft be- schränkt sind.

Bei positiven Einkünften im In- und Ausland und keinem Anrechnungs- überhang dominiert die Anrechnung immer den Abzug.44 Bei positiven Einkünften und Anrechnungsüberhang ist ebenfalls die Anrechnungsme- thode vorteilhafter, da die ausländische Körperschaftsteuer bei einem Steuersatz von unter 100 % immer kleiner als der Betrag der ausländi- schen Einkünfte ist.45 Die Abzugsmethode führt nur bei hohen Anrech- nungsüberhängen und Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Ersparnisse der Anrechnung zu einem günstigeren Ergebnis als die Anrechnung. Bei dem Abzug mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und die Gewerbeertragsteuer, während bei der Anrech- nungsmethode die Steuerersparnis auf die Tarifbelastung begrenzt ist. Der Steuerabzug ist zu empfehlen, wenn gilt:

Körperschaftsteuerersparnis + Gewerbesteuerersparnis > Anrechnungshöchstbetrag der ausländische Steuer Unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Effekte und bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % muß die ausländische Steuerbelas- tung mindestens 83,077 % der ausländischen Einkünfte betragen, bevor die Abzugsmethode vorteilhafter wird.46 Hier ist noch nicht berücksichtigt, daß die geminderte Abzugsfähigkeit der Gewerbeertragssteuer als Be- triebssteuer bei der Körperschaftsteuer die Vorteilhaftigkeit der Anrech- nung noch etwas verstärkt.

Aufgrund dieser Ausführungen soll in Rahmen dieser Arbeit, wenn die Wahl zwischen Abzugs- und Anrechnungsmethode vorliegt, von der Anwendung der Anrechnungsmethode ausgegangen werden.

Für den Fall, daß es sich bei den ausländischen Einkünften um Schachteldividenden handelt, ist es sinnvoll, einen Vergleich zwischen direkter Anrechnung in Verbindung mit der indirekten Anrechnung und der Pauschalierung vorzunehmen. Die Pauschalierung kann nur im Fall eines niedrigen ausländischen Steuerniveaus vorteilhaft sein.47 Die Pauschalierung ist nur in den Fällen vorteilhaft, in denen ausländische Quellen- und Körperschaftsteuer in der Summe unter 22,5 % liegen.

Länder mit einem Steuerniveau unter 30 % sollen im weiteren von der Betrachtung ausgeschlossen bleiben. Daher wird in den Fällen der Schachteldividenden bei Wahlrechtsausübung die Anwendung der beiden Anrechnungsmethoden unterstellt.

2.4. Grenzen der Ausnutzung des internationalen Steuergefälles

Neben den Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kennt das deutsche Steuerrecht auch Maßnahmen, um eine unangemessene Ausnutzung des internationalen Steuergefälles zu vermeiden.

Aufgrund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips gestaltet jeder Staat sein Steuersystem nach eigenen Vorstellungen. Hierdurch sind die Steuerarten, die Steuerpflichtigen, die Form der Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, die Steuertarife und die verfahrensrechtlichen Regelungen sehr unterschiedlich gestaltet. Diese nationalen Steuerhoheiten führen zu zwischenstaatlichen Steuergefällen in der Bandbreite von Steueroasen- und Hochsteuerländern.48

Das deutsche Steuerrecht setzt einer unangemessenen Ausnutzung des Steuergefälles Grenzen. Hierzu dienen das Außensteuergesetz, die Aktiv- klauseln einiger Doppelbesteuerungsabkommen und die Regeln über Rechtsmißbrauch, Scheingeschäfte und den tatsächlichen Ort der Ge- schäftsleitung in der Abgabenordnung.49 Innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen können allerdings die Steuergefälle zwischen den verschiedenen Staaten genutzt werden.

Das Außensteuerrecht sieht folgende Maßnahmen vor:50

- Berichtigung der Einkünfte bei Gewinnverlagerung,
- erweiterte Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Länder,
- Steuerentstrickung zur Erfassung nicht realisierter stiller Reserven und bei wesentlichen Beteiligungen im Privatvermögen,
- Hinzurechnungs- und Durchgriffsbesteuerung zur Beseitigung der Ab- schirmwirkung ausländischer juristischer Personen,51
- Hinzurechnungs- und Durchgriffsbesteuerung von Einkünften aus Zwi- schengesellschaften und
- eingeschränkter Verlustausgleich zur Vermeidung der Verrechnung negativer und ausländischer Verluste.

Von besonderem Interesse sind im Zusammenhang mit der Finanzie- rungsgestaltung die Regelungen zur Durchgriffs- und Hinzurechnungsbe- steuerung und das Prinzip des „dealing at arm`s length“, nach dem Leis- tungen zwischen nahestehenden wie unter fremden Dritten abgerechnet werden müssen, um eine steuerliche Berichtigung zu vermeiden.52

Im weiteren Verlauf wird davon ausgegangen, daß die Regelungen gegen eine ungerechtfertigte Ausnutzung von Steuergefällen nicht überschritten werden und somit keine steuerliche Korrekturen eintreten.

3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

3.1. Aufgaben und Instrumente der Steuerpolitik

Betriebliche Aktionen werden in der Regel von Steuerfolgen begleitet. Ziel der betrieblichen Steuerpolitik53 ist es, mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Aktionsparameter die steuerliche Belastung zu minimieren oder im Extremfall zu vermeiden. Die Steuerpolitik ist Teil der allgemeinen Unternehmenspolitik. Es handelt sich um eine zielgerichtete, d.h. planmäßige Ausnutzung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Steuerpolitik kennt drei Gruppen von Gestaltungsmöglichkeiten:

1. steuerliche Wahlrechte,
2. steuerliche Ermessensspielräume und
3. steuerlich orientierte Sachverhaltsgestaltungen.54

Die steuerlichen Wahlrechte erlauben bei einem gegebenem Sachverhalt die Wahl zwischen verschiedenen Steuerfolgen.55 Steuerliche Wahlrechte werden im folgenden nicht weiter betrachtet. Es wird unterstellt, daß die vorteilhafteste Alternative angewendet wird.56

Im Rahmen dieser Arbeit sollen die steuerlichen Ermessensspielräume nicht in die Betrachtung eingehen, da sie aufgrund ihrer Unbestimmtheit zu weiteren Planungsunsicherheiten führen würden.

Von besonderem Interesse für die vorliegende Arbeit sind die steuerlich orientierten Sachverhaltsgestaltungen. Von ihnen spricht man, wenn die Besteuerung einen wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung der betriebli- chen Aufbauelemente oder betrieblichen Funktionen ausübt.57 Die Finan- zierung zählt zu den betrieblichen Funktionen, die nach der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen.

Aufgabe der Steuerpolitik ist es, das betriebliche Geschehen durch Steu- ergestaltungen zu optimieren.58 Dies ist nur durch eine Simultanplanung aller Teilbereiche möglich. Aufgrund des hohen Planungsaufwandes einer Totalplanung wird der steuerlichen Partialplanung59, wenn es möglich ist, der Vorzug gegeben.60 Im folgenden sind jedoch die Steuerfolgen der Sachverhaltsgestaltungen zu berücksichtigen. Daher ist die Steuerpolitik im Fall der Finanzierung in den Finanzierungsplan zu integrieren. Diese Planung bezeichnet man als integrierte Steuerpolitik.61 Da sich die inte- grierte Steuerpolitik im Fall der Finanzierung in steuerliche und nichtsteu- erliche Gestaltungsmöglichkeiten aufteilen läßt, wird in der vorliegenden Arbeit eine steuerliche Partialanalyse zur Ermittlung der optimalen Aus- nutzung der steuerlichen Aktionsparameter vorgenommen. Die zweite Stu- fe, der Vergleich der nichtsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht vorgenommen, da von einem vorgegebenen Finanzierungsvolumen und dessen Verwendung ausgegangen wird.

3.2. Steuerpolitik und Vorteilskriterium

Es muß ein Entscheidungskriterium gefunden werden, auf dessen Basis die betreffenden Finanzierungsalternativen verglichen werden können. Aus dem Unternehmensziel der Gewinnmaximierung ist ein steuerpoliti- sches Ziel abzuleiten. Da die Ausübung der steuerlichen Gestaltungsmög- lichkeiten bei der Finanzierung Steuerdifferenzen zu verschiedenen Zeit- punkten und bei unterschiedlichen Steuersubjekten nach sich ziehen kann, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Vorteilhaftigkeit einer Entscheidung in einer einzigen Kennzahl quantifiziert werden kann. Für dieses Problem hat sich die Kapitalwertmethode mit dem Oberziel der Endvermögensmaximierung als konsistent erwiesen. Wenn die Höhe der steuerlichen Belastungsdifferenzen und ein realitätsgerechter Kalkulati- onszinsfuß62 bekannt sind, lassen sich Steuerbarwerte als vereinfachende Vorteilhaftigkeitskriterien ermitteln. Aus dem steuerpolitischen Ziel der Steuerbarwertminimierung läßt sich das Vorteilskriterium der Steuerbar- wertdifferenzen ableiten. Da dieses Vorteilskriterium einen erheblichen Ermittlungsaufwand mit sich bringt, empfiehlt es sich, ein vereinfachendes Ersatzkriterium zu suchen, das den Untersuchungsanforderungen ent- spricht. Zum Vergleich der Vorteilhaftigkeit der Finanzierungsalternativen bietet sich das Ersatzkriterium der Steuerbelastungsdifferenzen an. Hier lassen sich alle Steuern, die von der Mutter- oder Tochtergesellschaft zu entrichten sind, einbeziehen. Für die Fälle mit unterschiedlichen Zah- lungszeitpunkten kann gegebenenfalls durch Diskontierung die Vergleich- barkeit erreicht werden.

3.3. Planungs- und Vergleichszeitraum

Der Planungszeitraum determiniert den Vergleichszeitraum. Dieser steht in direktem Zusammenhang mit den nichtsteuerlichen Planungen. Für die hier zu betrachtenden Maßnahmen bedeutet dies, der Planungszeitraum ist abhängig vom Zeitraum des Finanzplanes.

Der Handlungszeitraum eines Unternehmens bildet die Obergrenze eines Planungszeitraums. Die Untergrenze des Planungszeitraums ergibt sich aus den einzelnen Handlungsmöglichkeiten, z.B. der Laufzeit eines Kredi- tes.63

Im Rahmen der steuerlichen Partialplanung ist beim Vergleich von verschiedenen Maßnahmen der Vergleichszeitraum so zu wählen, daß die unterschiedlichen steuerlichen Wirkungen der verschiedenen Gestal- tungsmaßnahmen alle innerhalb eines Zeitraumes liegen. Es handelt sich somit um einperiodige (statische) Vergleichszeiträume.

[...]


1 Im weiteren wird der Begriff Muttergesellschaft verwendet.

2 Im Inland handelt es sich um die Gesellschaftsformen GmbH, AG und KGaA. Die ausländische Tochterkapitalgesellschaft soll sowohl im In- als auch im Ausland den Anforderungen einer Kapitalgesellschaft entsprechen.

3 Im folgenden wird der Begriff Tochtergesellschaft verwendet.

4 Vgl. Dobry, A. (1983), Steuerung, S. 10.

5 Vgl. auch Wilke, K.-M. (1994), Lehrbuch, Rn. 129 ff u. §§ 26 Abs. 2 KStG, 9 Nr. 7 Ge- wStG.

6 Die Begriffe Eigen- und Beteiligungsfinanzierung werden synonym verwendet.

7 Vgl. Sturm, W. Gewinnausschüttungen (1994), S. 101

8 Vgl. Jacobs, H. O. (1995), Unternehmensbesteuerung, S. 32.

9 Dies ist für diese Arbeit Deutschland als Sitzstaat der Muttergesellschaft, die Zinsenoder Dividenden erhält.

10 Vgl. Nieß, B. (1989), Besteuerung, S. 100; Thümler, A. (1993), Anrechnungsverfahren, S. 73.

11 Vgl. z.B. Herzig, N. (1979), Progressionsvorbehalt, S. 545 - 552.

12 Vgl. Hacht, v. W. (1992), Internationale Steuerpolitik, S. 709.

13 Vgl. Wilke, K.-M. (1994), Lehrbuch, Rn. 232.

14 Vgl. auch Pullen, M. (1994), Körperschaftsbesteuerung, S. 40.

15 Die unbeschränkte Anrechnung wird hier nicht betrachtet, da sie im deutschen Recht nicht vorgesehen ist.

16 Vgl. Scheffler, W. (1995), Besteuerung, S. 80 - 88 u. 108; u. Abschn. 76 Abs. 1 KStR, § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG.

17 Das Steuersubjekt der ausländischen Ertragsteuer ist zugleich Steuersubjekt der deutschen Körperschaftsteuer.

18 Die gleichartigen Steuern sind in Anlage 10 zu Abschn. 212a EStR aufgeführt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesfinanzministerium. Vgl. z.B. BStBl. I, 1989, S. 66.

19 § 34 d EStG führt abschließend alle ausländischen Einkünfte auf.

20 Für Kapitalgesellschaften ist analog die deutsche Körperschaftsteuer anzusetzen.

21 Beachte „per country-limitation“: bei ausländischen Einkünften aus mehreren Staaten ist im Anrechnungsfall die Berechnung für jeden Staat getrennt vorzunehmen.

22 Vgl. Thümler, A. (1993), Anrechnungsverfahren, S. 81.

23 Bei einem Anrechnungsüberhang entspricht der zulässige Anrechnungsbetrag dem Produkt aus deutschem Steuersatz und ausländischen Einkünften.

24 Die von der Bundesrepublik abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen eine Anrechnung für Dividenden, Zinserträge und Lizenzgebühren vor, i.d.R. kombiniert mit einer Begrenzung der ausländischen Quellensteuer. Eine Ausnahme bilden die Schachteldividenden; für sie ist die Freistellung vorgesehen.

25 Und für Enkelgesellschaften in § 26 Abs. 5 KStG.

26 Vgl. Cattelaens, H. (1995), Körperschaftsteuer, S. 299.

27 Vgl. Jacobs, O.H. (1995), Unternehmensbesteuerung, S. 371; Baranowski, K.-H. (1996), Auslandsbeziehungen, S. 1418; § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 6 AStG und § 8 Abs. 2 AStG.

28 Vgl. Krabbe, H. (1990), Wahlrechte, § 26 Rn. 125 - 127.

29 Vgl. Fischer, L./Warneke, P. (1988), Steuerlehre, S. 140; Kluge, V. (1992), Steuerrecht, S. 101 - 102.

30 Hier spricht man vom sog. Aufstockungsbetrag.

31 Wenn alle Gewinne der Tochter des betrachteten Wirtschaftsjahres ausgeschüttet wurden und die Gewinnanteile den Anteilen am Nennkapital entsprechen.

32 Vgl. Thümler, A. (1993), Anrechnungsverfahren, S. 86.

33 Wegen: AE x AKs + AE x Qs + AE x IKs - Qs (AE - AE x AKs) - AE x AKs Die Diffe- renz zwischen den ausländischen Steuern und der inländischen Körperschaftsteuer ist im Inland zu entrichten und entsprechend bei der Eigenkapitalgliederung zu berücksichtigen.

34 Als bilaterale Maßnahme ist die indirekte Anrechnung in den meisten Doppelbesteue- rungsabkommen mit Entwicklungsländern für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen.

35 Hier spricht man auch von einem Quasi-Schachtelprivileg.

36 Vgl. Nieß, B. (1989), Besteuerung, S. 118.

37 Vgl. Scheffler, W. (1995), Besteuerung, S. 88 - 91, S. 109 - 110; wenn die Vorausset- zungen für eine Anrechnung nicht vorliegen, ist gem. § 26 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 34 c Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Abzugsmethode anzuwenden.

38 Inländische Einkünfte + ausländische Einkünfte - ausländische Steuer.

39 Vgl. Scheffler, W. (1995), Besteuerung, S. 110.

40 Da die Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird, kann sie im Extremfall zu einem Verlustabzug gem. § 10d EStG führen.

41 Vgl. BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl 1984 I, S. 252 - 253.

42 Vgl. BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl 1984 I, S. 252; § 26 Abs. 6 KStG.

43 Im Verlustfall ändert sich ggf. die Vorteilhaftigkeit der Methoden.

44 Wegen AE x AKs + AE x IKs < AE x AKs + AE x Qs + IKs (AE - Qs (AE - AE x AKs)) => 0 < Qs (AE - AE x AKs) - 0,45 Qs (AE - AE x AKs).

45 Vgl. Michels, R. (1981), Anrechnung, S. 25.

46 Vgl. Scheffler, W. (1993), Analyse, S. 847; Scheffler, W. (1995), Besteuerung, S. 110- 111.

47 Da neben dem Pauschalierungssatz auch die ausländischen Steuern zu entrichten sind.

48 Scheffler, W. (1992), Einfluß, S. 118.

49 Vgl. auch §§ 39 - 42 AO.

50 Vgl. im Einzelnen Rose, G. (1992), Grundzüge, S. 87 - 103.

51 Vgl. §§ 7 - 14 AStG.

52 Vgl. Rose G./Glorius C. (1992), Unternehmungsformen, S. 198.

53 Im folgenden als Steuerpolitik bezeichnet, sie wird häufig auch als Steuerplanung be- zeichnet.

54 Vgl. Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 2.

55 Vgl. Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 2.

56 Vgl. die Ergebnisse des Kapitels 2.3.

57 Vgl. Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 2.

58 Vgl. Rödder, T. (1991), Gestaltungssuche, S. 45.

59 Man spricht hier auch von autonomer Steuerpolitik.

60 Vgl. Rödder, T. (1991), Gestaltungssuche, S. 4 f; Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 2 f.

61 Vgl. Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 3.

62 Vgl. Schneeloch, D. (1994), Besteuerung, S. 65; verdeutlicht, daß die Einbeziehung der Steuerwirkungen die Diskrepanz zwischen Soll- und Habenzinsen nivelliert und gleichzeitig eine eventuelle Fehleinschätzung der Bruttozinssätze verringert.

63 Vgl. Schneider, D. (1992), Investition, S. 29.

Ende der Leseprobe aus 75 Seiten

Details

Titel
Steuerpolitik bei der Finanzierung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
2
Autor
Jahr
1998
Seiten
75
Katalognummer
V185221
ISBN (eBook)
9783656996811
ISBN (Buch)
9783867461269
Dateigröße
841 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
steuerpolitik, finanzierung, tochterkapitalgesellschaft, mutterkapitalgesellschaft
Arbeit zitieren
Birgit Schneider (Autor:in), 1998, Steuerpolitik bei der Finanzierung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185221

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