EDV-gestütztes Mängelmanagement als Beitrag zur Qualitätssicherung am Beispiel der Großbaustelle "City-Carrè Magdeburg"


Diplomarbeit, 1998

61 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhalt

0. Vorstellung des Diplomthemas

1. Einleitung

2. Was versteht man unter einem Mangel?
2.1 Beurteilung von Unregelmäßigkeiten
2.2 Grundsätze zur Beurteilung von technischen Mängeln
2.3 Grundsätze zur Beurteilung von optischen Mängeln
2.4 Die wichtigsten juristischen Zusammenhänge [7, 8, 12]

3. Problematik auf Großbaustellen

4. Das City Carré Magdeburg
4.1 Kurzbeschreibung
4.2 Vertragsrechtliche Zusammenhänge
4.3 Bisheriges Mängelmanagement
4.4 Arbeit mit der Access-Datenbank

5. Auftretende Fehlerquellen und deren Analyse
5.1 Allgemeine Fehlerquellen
5.2 Ziel der Fehlerbeseitigung
1. Das Gebäude soll nach erfolgter Nachbesserung die vertraglich gesicherten Eigenschaften aufweisen
2. Das Bauwerk sollte nach der Beseitigung frei von Fehlern sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder mindern
5.3 Statistiken zur Fehleruntersuchung
5.4 Ursachen der Mängel16
5.5 Stand der Mängelabarbeitung auf der Baustelle
5.6 Fehler in der Mangelabarbeitung auf der Baustelle City Carrè Magdeburg
5.7 Grobe Kostenanalyse des Mängelmanagements

6.Handbuch: Das Excel-Programm zur Mängelverwaltung
6.1 Programmbeschreibung
6.2 Starten des Programmes
6.3 Haus/Bauteil
6.4 Geschoß
6.5 Daten löschen
6.6 Gewerke
6.7 Auftragnehmer
6.8 Melder
6.9 Mängel erfassen
6.10 Mängel ändern
6.11 Filtern
6.12 Mängelfeststellung
6.13 Auftragnehmer
6.14 Listen-Nr
6.15 Mängelliste
6.16 Allgemeines zum Filtern

7. Vergleich der Access-Datenbank und des Excel-Programmes

8. Literaturverzeichnis

0. Vorstellung des Diplomthemas

EDV-gestütztes Mängelmanagement als Beitrag zur Qualitätssicherung am Beispiel der Großbaustelle „City Carrè Magdeburg“.

Nach DIN 55 350 Teil 11 ist die Qualitätssicherung wie folgt definiert: “Gesamtheit der Tätigkeiten des Qualitätsmanagements, der Qualitätsplanung, der Qualitätslenkung und der Qualitätsprüfungen“1.

Das Wort Management leitet sich von dem lateinischen manus, die Hand, ab. Ganz allgemein bedeutet Management „Leitung, Führung von Betrieben und anderen sozialen Systemen“2. Das Management ist Inbegriff der Ausübung von Leitungsfunktionen und kennzeichnet einen Tätigkeitsbereich, der die Betriebspolitik durch Planung und Treffen von Grundsatzentscheidungen, die Durchsetzung von Entscheidungen durch Erteilung von Anweisungen und Kontrolle umfaßt3.

Das Thema Mängelmanagement, also der Umgang mit vorhandenen Mängeln und deren Kontrolle sowie Verwaltung ist ein Bereich, der in der Baubranche oft ver- nachlässigt wird. Der Grund ist darin zu suchen, daß die meisten Unternehmen lieber über ihre wirtschaftlichen Erfolge, als über ihre Fehlleistungen reden. Doch gerade hier liegt die besondere Brisanz dieses Themas. Innerhalb der letzten Jahre hat die Mängelproblematik immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Ursache liegt darin, daß im Entstehen und Beseitigen von Unregelmäßigkeiten ein enormes finanzielles Potential liegt.

1. Einleitung

Schon im Codex Hammurabi, der ältesten Bauregel des gleichnamigen Königs von Babylon 1728-1686 vor Christus, war die Qualität durch harte Strafen für die Nichterfüllung erzwungen. Darin heißt es nach einer Übersetzung: „Wenn ein Baumeister für jedermann ein Haus baut und es nicht fest ausführt und das Haus, das er gebaut hat, stürzt ein und schlägt den Eigentümer tot, so soll jener Baumeister getötet werden...“4.Ganz so drastisch sind die Verhältnisse heute nicht mehr, dafür sind sie allerdings auch komplexer geworden.

Der Bauherr oder Käufer eines Neubaus kann von seinem Vertragspartner eine man- gelfreie Bauleistung erwarten. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Ver- dienungsordnung für Bauleistungen verankert. Sind an ein Bauteil besonders hohe Ansprüche gestellt, so sollten diese Anforderungen vorab ausdrücklich einzeln ver- traglich vereinbart werden. Aufgrund der Vielzahl der Bauteile eines Gebäudes wer- den im Normalfall zu wenig Einzelvereinbarungen getroffen. In diesem Fall gelten zwischen den Vertragspartnern die „Allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik“ als vereinbart.

Doch die Errichtung eines mangelfreien Gebäudes ist nicht realistisch. Zielstellung muß sein, die entstehenden Mängel auf ein Minimum zu reduzieren. Warum ist die Vermeidung von Baumängeln nicht realistisch? Bei in Wind und Wetter meist in handwerklicher Einzelherstellung errichteter Gebäude kann nicht die Exaktheit und Makellosigkeit erwartet werden, die der Verbraucher von anderen industriell hergestellten Gebrauchsgütern gewohnt ist5.

2. Was versteht man unter einem Mangel?

Ein Mangel ist die Nichterfüllung von gegebenen Bedürfnissen und gestellten An- forderungen. Außerdem die beschränkte Funktionstüchtigkeit und Wertminderung oder Nutzungsbehinderung, ohne Substanzverlust oder direkte Folgekosten. Vielfach bilden Mängel die Vorstufe von eigentlichen Schäden6. Man spricht also von ei- nem Mangel, wenn die ausgeführten Bauleistungen (der Ist-Zustand) in negativer Weise vom vertraglich vereinbarten Zustand (Soll-Zustand) abweicht5.

Eine Beurteilung kann auch ergeben, daß vermeintliche Mängel die vertraglich fest- gelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Grenzwerte sind hierbei die allgemein an- erkannten Regeln der Bautechnik, dies gilt auch, wenn der kritisierte Sachverhalt noch im Rahmen des vertraglich zu Erwartenden bzw. des allgemein Üblichen liegt. Es liegt dann kein Mangel vor, die Unregelmäßigkeiten müssen als unvermeidbar und üblich hingenommen werden. In vielen Fällen liegt allerdings ein Ermessens- spielraum vor, der die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen erforder- lich macht.

2.1 Beurteilung von Unregelmäßigkeiten

Man kann bei der Beurteilung von drei möglichen Ergebnissen ausgehen:

- hinnehmbare Mängel
- behebbare Mängel
- Mängel, deren Beseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern

2.1.2 Hinnehmbare Unregelm äß igkeiten

Wird bei der Beurteilung der Unregelmäßigkeiten festgestellt :

- die vertraglich festgelegten Werte wurden nicht überschritten,
- die Bauleistung entspricht den anerkannten Regeln der Bautechnik und
- die Unregelmäßigkeit liegt noch im Rahmen des vertraglich zu Erwartenden bzw. des allgemein Üblichen,

so muß die Unregelmäßigkeit als unvermeidbar und üblich hingenommen werden5. Dieser Sachverhalt birgt natürlich die Oberfläche für Streitpunkte, da die Vertragspartner hier unterschiedliche Interessen vertreten.

2.1.3 Behebbare Mängel

Hierzu zählen Mängel, deren Nachbesserung bzw. Erneuerung zumutbar und im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg nicht unverhältnismäßig aufwendig sind. Der Bauherr bzw. Käufer hat einen Anspruch auf die Beseitigung des Mangels und der Unternehmer ein Recht auf Nachbesserung.

2.1.4 Mängel mit einem unverhältnism äß ig hohen Aufwand bei der Beseitigung

Unter nicht behebbare Mängel fallen Unregelmäßigkeiten, deren Nachbesserung bzw. Erneuerung nicht zumutbar ist. Der Aufwand zur Beseitigung des Mangels steht in keinem Verhältnis zum „erzielbaren Erfolg“. In solchen Fällen kann der Bauherr bzw. Käufer nicht auf eine Mängelbeseitigung bestehen, sondern die Abweichungen werden durch einen sogenannten Minderwert abgegolten (s.h. VOB/B §13 Nr.6 bzw. BGB §634, §472, [7, 8]).

2.2 Grundsätze zur Beurteilung von technischen Mängeln

Fehler und Störungen im Bauablauf führen nicht nur zu zusätzlichen Kosten für Un- ternehmen und Bauherren, sondern vor allem auch zu unerwünschten Baumängeln und Bauschäden. Grafik 1 zeigt die Ursachen von Bauschäden in Deutschland aus dem Jahre 1996 und deren prozentuale Verteilung auf verschiedene Phasen eines Bauprojekts. Anhand dieser Grafik wird ersichtlich, daß nur jeder fünfte Schaden auf eine ungeeignete Bauausführung zurückzuführen ist. Die meisten Fehler entstehen in der Planung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Schadensvermeidung bei Baugrubensicherungen, Institut für Bauschadensforschung e.V., Heft 13,9

Technische Baumängel und Bauschäden gehen auf falsches Handeln oder falsche Einschätzung im technischen Bereich zurück. Sie liegen im technischen Handeln und Entscheiden bei den Ausführenden, ihren Instrukteuren oder den Planenden und Kontrollierenden. Es ist jedoch nicht ausreichend, das Problem der Bauschäden nur allein im technischen Bereich festzumachen. Denn dies ändert nichts an der Tatsa- che, daß ein Schaden bzw. Mangel nun einmal entstanden ist. Natürlich ist es von der Systematik her richtig, zuerst den Fehler festzustellen und dann zu untersuchen, in welcher Phase der Bauwerkserstellung der Fehler aufgetreten ist. Hat man die Feh- lerquelle dann gefunden, müssen die Gründe für das Entstehen des Fehlers unter- sucht werden. Wird in negativer Weise von den Regeln abgewichen, so muß nicht zwangsläufig ein Schaden entstehen. Der Mangel kann vielmehr nur in einer Ver- minderung der üblichen Zuverlässigkeit bestehen. Viele bautechnische Regeln zielen darauf ab, daß Bauteile Sicherheitsreserven für ungünstige Beanspruchungsüberlage- rungen beinhalten10. Es handelt sich demnach um technische Mängel, wenn auch aufgrund der konstruktiven Bedingungen Schäden nicht wahrscheinlich sind. In ei- nem Urteil des Landesgerichtes München II heißt es hierzu in Bezug auf die Ver- wendung eines nicht völlig gleichwertigen, nicht ausgeschriebenen Ersatzproduktes: „Auf die Gesamtheit aller Bauvorhaben gesehen ist eine (erhöhte) Schadenswahr- scheinlichkeit von (nur) 1 Prozent keine mehr zu vernachlässigende Größe“10.

2.2.1 Risse

Risse sind in vielen Fällen nicht vermeidbar und müssen häufig als unvermeidbar hingenommen werden. Ein Bauteil völlig frei von Rissen zu erstellen, ist in der Pra- xis kaum zu realisieren, da dies nur mit einem sehr hohen konstruktions - und beton- technologischen Aufwand zu erreichen ist. Aus Kostengründen ist dieser erhöhte Aufwand jedoch nicht üblich. Die Bewertung von Rißbildern hängt von der jeweili- gen Einzelsituation ab. Jede Rißbildung muß zuerst auf seine Ursachen untersucht werden, um eine Beeinträchtigung der technischen Eigenschaften des Bauteiles aus- zuschließen. Wichtig ist hierbei, ob es sich um einen Endzustand handelt. Ist sicher- gestellt, daß mit einer deutlichen Rißerweiterung in Zukunft nicht zu rechnen ist, so ist zunächst das wesentliche Beurteilungskriterium für alle Rißbildungen zu untersu- chen. Die Überlegung inwieweit durch die Rißbildung die technische und optische Nutzungsfunktion des Bauteils beeinträchtigt werden5.

2.2.2 Beschädigungen

Beschädigungen, wie Abplatzungen, Einbeulungen oder Kratzer, muß der Käufer eines Gebäudes nicht grundsätzlich hinnehmen. Bei vielen Formen der Beschädigun- gen kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, ob diese bereits bei der Übernahme des Gebäudes vorhanden waren oder durch die Benutzung entstan- den sind. Da dies im Nachhinein häufig nur noch schwer rekonstruiert werden kann, ist sehr zu empfehlen, bei der Abnahme eines Gebäudes sämtliche Beschädigungen detailliert zu Protokoll zu nehmen5. Die Beurteilung der optischen Beeinträchti- gung erfolgt nach den unter dem Punkt 2.3 beschriebenen Kriterien.

2.2.3 Verschmutzungen

Die auf die Beurteilung von Beschädigung zutreffenden Kriterien bei der Abnahme sind auch bei Verschmutzungen zu beachten. Daß in Gebrauch genommene Gegen- stände verschmutzen, ist selbstverständlich. Es muß hierbei untersucht werden, in welcher Form diese Verschmutzungen mit Fehlern in der Ausführung zusammen- hängen. Es geht um die Frage der Vermeidbarkeit einer Verschmutzung. Sind die „Allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik“ eingehalten oder sind beispielswei- se Tropfkanten nicht sachgemäß ausgeführt. Auch bei Verschmutzungen liegt ein erheblicher Ermessensspielraum vor, der häufig zu Streitfällen führt.

2.2.4 Toleranzen

Es handelt sich hier um ein grundsätzliches Problem, welches häufig zu Streitfällen führt. Detaillierte Angaben befinden sich in den DIN Normen 18201, 18202 sowie in der DIN Norm 18203. In der DIN 18201 sind grundsätzliche Begriffe und Grundsät- ze, die Toleranzen betreffen, erläutert. In der DIN 18202 und 18203 sind, getrennt nach den verschiedenen Bauteilen, alle notwendigen Grenzen und deren Prüfungen enthalten, oder es wird entsprechend darauf verwiesen. Werden die aufgeführten Toleranzen überschritten, kann in der Regel von einem optischen Mangel ausgegan- gen werden. Die angeführten Normen 18201 und 18202 sind prinzipiell nicht für die Beurteilung von optischen Eigenschaften formuliert. DIN 18201 führt hierzu aus:

“Die DIN 18202 und DIN 18203-1 bis DIN 18203-3 festgelegten Toleranzen stellen die im Rahmen üblicher Sorgfalt zu erreichende Genauigkeit dar.“11. Werden an ein Bauteil besonders hohe Anforderungen gestellt, so sollten diese vorab ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

2.3 Grundsätze zur Beurteilung von optischen Mängeln

Bei optischen Beeinträchtigungen geht es darum, welche Störwirkungen diese auf einen Betrachter haben. In Frage kommen hier Farbabweichungen, Verschmutzungen, kleinere Beschädigungen oder auch Unebenheiten. Zwei Gruppen von optischen Unregelmäßigkeiten sollten unterschieden werden : Zum einen sind das Mängel, die das Erscheinungsbild beeinträchtigen und zum anderen Mängel, die eine Beeinträchtigung der technischen Funktionalität darstellen.

Grundsätzlich sind Beeinträchtigungen unter den späteren gebrauchsüblichen Bedin- gungen zu betrachten5. Eine Beurteilung erfolgt also z.B. aus dem Betrachtungs- abstand und unter den Beleuchtungsbedingungen, die bei der späteren Nutzung üb- lich sind5. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielt, um was für ein Bauteil es sich handelt. So ist z.B. eine Farbabweichung in einem Nebenraum eines Geschäftes un- ter anderen Kriterien zu beurteilen, als dies in einer repräsentativen Eingangshalle der Fall ist. Der Grad der ermittelten Störung auf den Betrachter kann skaliert wer- den. Eine solche Skalierung erleichtert die Handhabung wesentlich.

Grafik 2 Quelle: Leitfaden über hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Neubauten5

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Die wichtigsten juristischen Zusammenhänge [7, 8, 12]

Bei mangelhafter Leistung kann der Arbeitgeber laut BGB den Vertrag rückgängig machen (Wandlung, BGB § 346) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) ver- langen. Folgen der Wandlung ist, daß beide Parteien verpflichtet sind, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das ist bei Bauleistungen kaum mög- lich.

Ist die VOB/B Vertragsgrundlage, so kann der Arbeitgeber den Vertrag entziehen, falls der Arbeitnehmer nach einer angemessenen Frist die Mängel nicht beseitigt hat. Dies ist im § 4 Nr.7 und im § 8 Nr.3 verankert.

2.4.1 Abnahme

Eine gesetzliche Begriffsbestimmung fehlt. Die VOB setzt den Abnahmebegriff vo- raus. Unter Abnahme, ist die Anerkennung der Vertragserfüllung zu verstehen.

Es besteht die Pflicht zur Abnahme durch den Auftraggebers. Ansprüche aus erkenn- baren Mängeln müssen vorbehalten werden. Eine Fertigstellung, also die Vollendung der in Auftrag gegebenen Gesamtleistung, ist Voraussetzung für die Abnahme. Dies gilt ohne ausdrückliche Sondervereinbarung uneingeschränkt für BGB-Verträge. Innerhalb der VOB/B gibt es hierbei zwei wichtige Ausnahmen. Einerseits ist der Eintritt der Abnahmewirkung möglich, trotz Fehlens geringfügiger Restarbeiten, sofern die Bauleistung insgesamt wenigstens funktionsfähig und damit für den be- stimmungsgemäßen Gebrauch benutzbar ist. Andererseits ist eine Teilabnahme für in sich geschlossene Teile möglich. Dies gilt auch für Leistungen, die durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen sind (VOB/B § 12 Nr.2). Desweiteren besteht die Möglichkeit der fiktiven Abnahme. Sie tritt 12 Werktage nach Mitteilung des Arbeitnehmers über die erfolgte Fertigstellung der Leistung oder 6 Werktage nach Innutzungsnahme (VOB/B § 12) ein.

Unter bestimmten Bedingungen kann die Abnahme auch verweigert werden. Bei Geltung der VOB/B ist das Verweigerungsrecht nach § 12 Nr.3 ausdrücklich beschränkt auf wesentliche Mängel, d. h. auf solche, die eine erhebliche Abweichung von den Voraussetzungen des § 13 Nr.1 VOB/B zur Folge haben.

Mit dem Begriff Abnahme ist eine Reihe von wichtigen Rechtsfolgen verknüpft, welche insbesondere für den Bereich der Bauschäden und damit für die Gewährleis- tung unmittelbar praktische Bedeutung haben. Mit dem Eintritt der Abnahmewirkung endet das Erfüllungsstadium, und es beginnt das Gewährleistungsstadium (VOB/B § 12 Nr.6, BGB § 644), d.h. durch eine erfolgte Abnahme tritt eine Umkehrung der Beweislast ein. Vor der Abnahme muß der Arbeitnehmer die Vertragsmäßigkeit sei- ner Leistung beweisen, nach erfolgter Abnahme muß der Auftraggeber einen Ver- tragsverstoß beweisen (BGB § 363). Ist die Abnahme erfolgt, kann der Auftraggeber Ansprüche wegen Mängeln, die ihm bei der Abnahme schon bekannt waren, nur gel- tend machen, wenn er sich dies schon bei der Abnahme vorbehalten hat. Dies gilt ebenso für eine fällige Vertragsstrafen (VOB/B §12 Nr.5, BGB § 640 u. 641). Mit der erfolgten Abnahme beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche (VOB/B § 13 Nr.5, BGB § 640).

2.4.2 Gewährleistung

Die Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 633,634 und 635, sowie in der Verdienungsordnung für Bauleistungen § 13 geregelt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Nachbesserung von jeglichen Mängeln die Pflicht des Arbeitnehmers. Kommt dieser dem nicht nach, so wird die Nachbesse- rung durch den Auftraggeber vorgenommen. Der Auftraggeber kann die Vergütung einstellen (Zurückbehaltungsrecht) und hat Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber die vorhandenen Mängel nicht selbst beseitigt. Der Arbeitnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn das nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (siehe 2.1.4).

Ist die VOB/B Vertragsgrundlage so, hat der Arbeitgeber im wesentlichen dieselben Rechte wie nach BGB-Verträgen. Es gibt jedoch einige grundlegende Einschränkun- gen. Es besteht kein Recht auf Wandlung. Nach § 13 ist der Arbeitnehmer nicht ge- währleistungspflichtig, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anord- nung oder Stofflieferungen des Arbeitgebers oder auf Vorleistungen anderer Unter- nehmer zurückzuführen ist. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Bedenken, falls er solche hat oder hätte haben müssen, vor der Ausführung dem Arbeitgeber zu melden (§ 4 Nr.3).

Gewährleistungsfristen sind notwendig, da viele Mängel einer Bauleistung nicht unmittelbar bei der Abnahme oder Ingebrauchnahme erkennbar sind. Einige Unregelmäßigkeiten treten erst in Erscheinung nach einer gewissen Nutzungszeit17. Der Auftraggeber muß die Möglichkeit haben, bei später offenbar werdenden Mängeln die Verantwortlichen zu belangen17.

3. Problematik auf Großbaustellen

Wie bereits im Kapitel Einleitung festgestellt, ist ein Bauwerk gänzlich ohne Mängel unrealistisch. Um so größer die Baumaßnahme ist und je mehr Bauteile erstellt wer- den, um so größer ist die Anzahl der zu erwartenden Unregelmäßigkeiten auf einer Baustelle. Mit der Größe des Bauprojekts steigen also auch die Anforderungen in bezug auf das Mängelmanagement. Zumal zu bedenken ist, daß durch die erhöhte Anzahl von Arbeiten im Regelfall auch die Anzahl der Nachunternehmer steigt. Die- se führen zum Teil auch häufig mehrere Gewerke gleichzeitig aus. Es gibt mitunter auch verschiedene Nachunternehmer für ein Gewerk. Die Fülle der zu berücksichti- gen Faktoren für den richtigen und effektiven Umgang mit Mängeln, wird also in der Regel schwieriger. Kann man bei kleineren Baustellen noch mit einfachen, vorgefer- tigten Formularen ( z.B. Formulare aus dem Qualitätsmanagementhefter der Baustelle ) auskommen, so ist dies bei Großbaustellen nur noch mit Hilfe von EDV-Anlagen möglich.

Die computergestützte Mängelbearbeitung wird notwendig, um den Qualitätsanfor- derungen eines Käufers bzw. Bauherrns gerecht zu werden. Bedingt durch die Größe, die Art der Bauleistung sowie die spezifischen Tätigkeitsfelder, hat jeder Bauunternehmer einen eigenen, ganz speziellen Bedarf an EDV-Unterstützung 13. Eine zügige Abwicklung und Bearbeitung der Unregelmäßigkeiten, deren Ko- ordination sowie Kontrolle sollte das Ziel des Mängelmanagementes sein.

4. Das City Carré Magdeburg

4.1 Kurzbeschreibung

Das City Carrè liegt im Zentrum der Landeshauptstadt Magdeburg. Dieser Sachver- halt ist nach Meinung der Projektgemeinschaft der größte Vermarktungsvorteil ge- genüber anderen Anbietern, insbesondere von Büroflächen. Ein weiterer großer Vor- teil liegt in der optimalen Verkehrsanbindung. In unmittelbarer Nähe des City Carrès befinden sich der Bahnhof, Straßenbahnhaltestellen, der Busbahnhof, sowie eine Anbindung an die Stadtautobahn und damit an die Bundesautobahn A2. Mit dem City Carrè entsteht im Stadtzentrum ein architektonisch signifikanter Baukomplex. Der ehemalig brachliegende Bahnhofsvorplatz Magdeburgs wird begrenzt durch die Ernst-Reuter-Allee, die Otto von Guericke Straße, die Bahnhofstraße sowie die Has- selbachstraße. Durchschnitten wird das Bauvorhaben durch die Straße Am alten Theater und die Kantstraße (siehe Lageplan in der Anlage).

Auf 120.000 m² Mietfläche, verteilt über 5 bis 6 Ebenen, befinden sich zum Teil fertiggestellte Büros, Freizeit-und Gastronomieeinrichtungen. Ein breit gefächertes Dienstleistungsangebot mit 60 Einzelhandelsgeschäften und ein Multikomplexkino mit insgesamt 2.800 Plätzen sind bereits fertiggestellt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 61 Seiten

Details

Titel
EDV-gestütztes Mängelmanagement als Beitrag zur Qualitätssicherung am Beispiel der Großbaustelle "City-Carrè Magdeburg"
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Dessau
Note
1.3
Autor
Jahr
1998
Seiten
61
Katalognummer
V185300
ISBN (eBook)
9783656998945
ISBN (Buch)
9783867462358
Dateigröße
1014 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
edv-gestütztes, mängelmanagement, beitrag, qualitätssicherung, beispiel, großbaustelle, city-carrè, magdeburg
Arbeit zitieren
Sven Dietrich (Autor:in), 1998, EDV-gestütztes Mängelmanagement als Beitrag zur Qualitätssicherung am Beispiel der Großbaustelle "City-Carrè Magdeburg", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185300

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: EDV-gestütztes Mängelmanagement als Beitrag zur Qualitätssicherung am Beispiel der Großbaustelle "City-Carrè Magdeburg"



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden