Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung


Diplomarbeit, 2001

138 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


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Abkürzungsverzeichnis

AG Aktiengesellschaft AltzZertG Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen AtzG Altersteilzeitgesetz ArEV Arbeitsentgeltverordnung Art. Artikel AS-Fonds Altersvorsorgesondervermögen-Fonds Aufl. Auflage Ausg. Ausgabe AuslInvestG Auslandsinvestmentgesetz AVmG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bAV betriebliche Altersversorgung BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIP Bruttoinlandsprodukt BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMF Bundesministerium der Finanzen BVA Bahnversicherungsanstalt BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (Schweiz) BVI Bundesverband Deutscher Investment- und Vermögensverwaltungsgesellschaften e.V. CTA Contractual Trust Arrangement DIA Deutsches Institut für Altersvorsorge EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EU Europäische Union EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuerrichtlinie EU Europäische Union FAS Financial Accounting Standard FTD Financial Times Deutschland GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung gRV gesetzliche Rentenversicherung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V. i.V.m. in Verbindung mit IWD Institut der deutschen Wirtschaft Köln Jg. Jahrgang KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KStG Körperschaftsteuergesetz LVA Landesversicherungsanstalt PSV Pensionssicherungsverein SEC Securities and Exchange Commission SFr Schweizer Franken SGB Sozialgesetzbuch SMAX „small cap“-Index der Deutschen Börse AG SV Sozialversicherung TVG Tarifvertragsgesetz USA United States of America US-GAAP US Generally Accepted Accounting Principles VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen VermBG Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer Vgl. Vergleiche vs. versus VW Volkswagen WKN Wertpapierkennummer WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)

Abbildungsverzeichnis

1 Beispiel für einen betriebsinternen Pensionsfonds bei einer Leistungszusage 55

2 Beispiel für die Ausgestaltung eines Zeitwertmodells 63

3 Der zeitliche Ablauf beim Zeitwertmodell 64

4 Beispiel für die Finanzierung einer bAV mittels CTA-Modell 72

5 Beispiel für die Organisation der bAV mittels VAG-Pensionsfonds 81

Tabellenverzeichnis

1 Verbreitung der bAV in Deutschland 17

2 Anspruchsberechtigte der bAV 17

3 Kapitaldeckung und Anlagebeschränkungen der fünf Durchführungswege der bAV 18

Anlagenverzeichnis

1 Förderung der Altersvorsorge 127

2 Mindesteigenbeiträge zur Sparleistung 127

I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite

Abkürzungsverzeichnis II

Abbildungsverzeichnis IV

Tabellenverzeichnis V

Anlagenverzeichnis VI

1 Einführung 1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung 1 1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit 2 1.3 Danksagung 3

2 Alterseinkommen in Deutschland 2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung 4 2.1.1 Gesetzliche Rentenversicherung 4 2.1.2 Betriebliche Altersversorgung (bAV) 6 2.1.3 Private Vorsorge 7 2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland 2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung 8 2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 9 2.2.2.1 Direktzusage (Unmittelbare Versorgungszusage/Pensionszusage) 9 2.2.2.2 Unterstützungskasse 10 2.2.2.3 Pensionskasse 11 2.2.2.4 Direktversicherung 12 2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds 13 2.2.3 Zusagearten von betrieblichen Altersversorgungsleistungen

2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung (deferred compensation) 14 2.2.5 Aktuelle Situation der bAV in Deutschland 16 2.3 Ursachen für den Reformbedarf der Altersversorgung 19 2.4 Risiken der Finanzierung von Versorgungszusagen über Rückstellungen 22 2.5 Beurteilung betrieblicher Altersversorgungswerke im Hinblick auf die Anforderungen internationaler Rechnungslegungsvorschriften 24 2.6 Fazit 26

3 Reform der betrieblichen Altersversorgung 2001 3.1 Das Altersvermögensgesetz (AVmG) 28 3.2 Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes 29 3.3 Das Prinzip der vor- bzw. nachgelagerten Besteuerung 31 3.4 Integration der staatlichen Förderung in die betriebliche Altersversorgung 31 3.5 Auswirkung der Rentenreform auf die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung 3.5.1 Grundlagen 33 3.5.2 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 33 3.5.3 Verkürzung der Unverfallbarkeitszeiten 35 3.5.4 Einführung der Zusageform „Beitragszusage mit Mindestleistung“ 37 3.6 Auswirkung der Rentenreform auf die betriebliche Altersversorgung 38 3.7 Fazit 41

4 Pensionsfonds als Instrument der betrieblichen Altersversorgung

4.1 Grundlagen 4.1.1 Begriffsbestimmung 43 4.1.2 Aktuelle Entwicklung in Deutschland 44 4.1.3 Das Konzept des Asset Funding 45 4.1.4 Beispiele für Pensionsfonds im Ausland: USA, Großbritannien, Schweiz, Schweden 49 4.2 Unternehmensinterne Ausgestaltung

1.1 Ausgangspunkt und Ziel der Untersuchung

Die Möglichkeit zur Gestaltung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Bundesrepublik Deutschland sind im internationalen Vergleich äußerst vielschichtig und facettenreich. Dennoch haben betriebliche Altersversorgungswerke in der Praxis nicht den Stellenwert eingenommen, der erforderlich wäre, um die Schließung von Versorgungslücken im Alter zu sichern.

Die öffentliche Diskussion über die Zukunftsfähigkeit des bisherigen Rentenver- hat vielen Arbeitnehmern verdeutlicht, daß eine zusätzliche Alterssicherung immer notwendiger wird. Gleichzeitig ist die Verbreitung der bAV in den vergangenen Jahren stagniert, obwohl attraktive Sozialleistungen bei der Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern eine immer wichtigere Rolle spielen.

Um die Versorgungslücken aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest zum Teil schließen zu können, hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des letzten Teils der Rentenreform am 11.05.2001 neue Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung geschaffen, die die bisherigen Möglichkeiten der bAV noch einmal deutlich erweitern. Hierzu zählen auch neue Vorschriften zur Gestaltung von Pensionsfonds. Darüber hinaus wurden in der Praxis neue Modelle entwickelt, die die Attraktivität von

betrieblichen Versorgungswerken sowohl für die Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer deutlich verbessern.

Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die praktischen Einsatz- von Pensionsfonds zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu geben. Berücksichtigt werden dabei die

Rahmenbedingungen der neuesten gesetzlichen Regelungen sowie der Stand der Entwicklung in der Praxis. Schwerpunktmäßig wird auf die Erfordernisse und Ansprüche von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften eingegangen.

Um den aktuellen Bezug der Arbeit zu gewährleisten, wird der Gesetzesstand zum 01.01.2002 zu Grunde gelegt, soweit er zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist.

1.2 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit ist in sieben Teile gegliedert. Im folgenden zweiten Teil werden nach einer kurzen Darstellung des Aufbaus des Alterssicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland die Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung beschrieben, die zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge hilfreich bzw. erforderlich sind. Im einzelnen werden die klassischen Durchführungswege der bAV dargestellt, die Zusagearten für Versorgungsleistungen, sowie der status quo und die Ursachen für den Reformbedarf des Alterssicherungssystems allgemein und der betrieblichen Altersversorgung im Besonderen.

In Teil drei erfolgt die Darstellung der wichtigsten Neuerungen für betriebliche Ver- die sich im Zuge der Rentenreform des Jahres 2001 ergeben haben.

Im Abschnitt vier werden zunächst der Begriff des Pensionsfonds und das Konzept des sogenannten „Asset Fundings“ näher beschrieben. Danach werden die Grundzüge der Ausgestaltung betrieblicher Versorgungswerke in vier Staaten mit besonders traditionsreichen bzw. innovativen Pensionsfondssystemen vorgestellt.

Als Schwerpunkt im vierten Teil folgt die ausführliche Darstellung der unternehmens- und unternehmensexternen Ausgestaltung von innovativen betrieblichen Versorgungswerken vor dem Hintergrund der aktuellen bzw. zukünftigen Gesetzeslage. Im einzelnen sind dies der betriebsinterne Pensionsfonds, das Zeitwertmodell, das CTA-Modell und der VAG-Pensionsfonds. Dabei wird vor allem auf die gesetzlichen Grundlagen, die Anlagerichtlinien sowie die Grundzüge der steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen eingegangen. Abschließend erfolgt eine kritische Bewertung der einzelnen Ausgestaltungswege. Ergänzt wird die Darstellung durch Beispiele aus der Praxis.

Im fünften Abschnitt werden Spezialfonds und Publikumsfonds als Anlageinstrumente für betriebliche Versorgungswerke vorgestellt und grundlegende Faktoren für das Management des Vermögens (Assets) und der Verbindlichkeiten (Liabilities) von Pensionsfonds beschrieben.

Abschließend folgt eine kurze Darstellung der Bedeutung von Pensionsfonds für die internationalen Kapitalmärkte.

1.3 Danksagung

Ganz herzlich bedanken möchte ich mich bei all jenen, die mich bei der Entstehung dieser Arbeit unterstützt haben. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der NORDCON-Gruppe in Hannover für die freundliche Aufnahme während meiner Zeit als Praktikant und die geduldige und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Namentlich erwähnt sei hier Herr Dipl.-Kfm. Thorsten Staedter, der mit seinem fundierten Fachwissen und konstruktiver Kritik wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieser Arbeit geleistet hat.

2.1 Das „Drei-Säulen-Prinzip“ der Alterssicherung

Die finanzielle Versorgung im Alter basiert auf drei Säulen: der gesetzlichen Renten- der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Im folgenden Abschnitt werden diese drei Säulen kurz beschrieben.

2.1.1. Gesetzliche Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) ist nach ihrem finanziellem Umfang und der Zahl der Versicherten das größte soziale Sicherungssystem in Deutschland. Das Alterseinkommen eines durchschnittlichen Zwei-Personen-Rentnerhaushalts in Deutschland besteht zu ca. 85 % aus Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung, zu 10 % aus der privaten Vorsorge und zu nur 5 % aus der betrieblichen Altersversorgung. 1 Die Verwaltung und Abwicklung der gRV erfolgen über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Landesversicherungsanstalten. Die gRV geht auf die Reichsversicherungsordnung von 1911 zurück bzw. auf das Rentengesetz von 1957 2 . Heute sind die maßgeblichen Vorschriften im VI. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt.

Pflichtversichert sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind und bestimmte andere Berufsgruppen. 3 Für diese Personengruppen hat die Versicherung Zwangscharakter, d.h. sie kann nicht gekündigt und durch eine private Absicherung ersetzt werden.

Die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist in erster Linie die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Versicherten im Alter 4 , aber auch die Zahlung von:

- Leistungen zur Rehabilitation 5 ,

- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 6 ,

- sowie die Zahlung von Renten an die Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten (Witwen bzw. Witwer- und Waisenrenten) 7 .

Die Höhe der Beiträge richtet sich bei Arbeitnehmern nach dem Arbeitsentgelt. Be- für den seit dem 01.01.2001 geltenden Beitragssatz von 19,1 % ist der Bruttoverdienst. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. 8 Einkommensanteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte von 55.379,- Euro (West) 9 und 44.789,- Euro (Ost) 10 liegen, sind nicht versicherungspflichtig. 11

Die Finanzierung der Renten erfolgt über das sogenannte Umlageverfahren. Hierbei werden innerhalb eines Kalenderjahres die Ausgaben (d.h. die Rentenzahlungen) durch die Einnahmen (die Beiträge) sowie die Zuschüsse des Bundes gedeckt. 12 Grundlage dieses Systems ist ein fiktiver „Generationenvertrag“, nach dem die heutigen Beitragszahler die Renten der vorhergehenden Generation sichern, in der Erwartung, daß die ihr folgende Generation die gleiche Verpflichtung übernimmt. 13

Die Höhe der individuellen Rentenleistung bemißt sich im wesentlichen nach dem proportionalem Anteil des einzelnen Arbeitnehmers an den Einnahmen der Rentenversicherung bzw. der Summe der gezahlten Beiträge („Äquivalenzprinzip“). 14 Die Auszahlung erfolgt laut Gesetz i.d.R. ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten. 15

2.1.2. Betriebliche Altersversorgung (bAV)

Die betriebliche Altersversorgung umfaßt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. 16

Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Andere relevante Rechtsnormen finden sich im HGB (Bilanzierung), Bilanzrichtliniengesetz (Bewertung) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz. Im übrigen gelten die Grundsätze und Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts und des bürgerlichen Rechts.

Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung stellte bislang eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung des BetrAVG am 01.01.2002 erhält der Arbeitnehmer allerdings einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung 17 (siehe hierzu auch Gliederungspunkt 2.2.4).

Für die betriebliche Altersversorgung bestehen verschiedene Durchführungswege. Im einzelnen sind dies die:

- Unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage,

- Pensionskasse,

- Unterstützungskasse,

- Direktversicherung und

- ab dem 01.01.2002 Pensionsfonds.

Da die neuen Pensionsfonds in grundlegenden Bereichen im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) kodifiziert sind 18 , werden sie im Folgenden - entsprechend der Terminologie des BVI u.a. - als VAG-Pensionsfonds bezeichnet. 19

Eine nähere Beschreibung der einzelnen Durchführungswege erfolgt unter Punkt 2.2. Neben den fünf Durchführungswegen werden außerdem verschiedene Zusagearten unterschieden. (Siehe Punkt 2.2.3).

2.1.3. Private Vorsorge

Die dritte Säule umfaßt die private Vermögensbildung mit dem Ziel der finanziellen Absicherung im Alter. Hierfür kommen grundsätzlich alle Sparformen in Betracht sowie eine Vielzahl von Versicherungsprodukten: Spareinlagen und verzinsliche Wertpapiere, Investmentfonds, Aktien, private Renten- und Lebensversicherungen sowie eigen- und fremdgenutzte Immobilien.

Besonders beliebt sind Lebensversicherungen, Bausparverträge, private Rentenver- Immobilienbesitz, Fondssparpläne und nach wie vor auch das klassische Sparbuch. 20 Der Staat gewährt für bestimmte Sparformen Steuervorteile (z.B. bei der Kapitallebensversicherung 21 ) oder leistet direkte Zulagen (z.B. Arbeitnehmersparzulage bei Vermögenswirksamen Leistungen 22 ). Bei vielen Sparformen ist allerdings erst ex post erkennbar, welche Maßnahmen zur Altersvorsorge gedient haben.

Ein relativ neues Produkt sind die sogenannten AS-Fonds (Altersvorsorgesonder- bei denen es sich um speziell zur Altersvorsorge konzipierte Publikumsfonds handelt. 23 Ebenfalls zur privaten Altersvorsorge gehören Mitarbeiterfonds, die von großen Unternehmen für ihre Betriebsangehörigen aufgelegt werden. Es handelt sich hierbei um Publikumsfonds, deren Anteile von den Mitarbeitern zu besonders günstigen Konditionen gekauft werden können. Beispiele hierfür sind der LEA-Fonds der Schering AG 24 und der Löwen-Fonds der Henkel KGaA 25 .

2.2 Betriebliche Altersversorgung in Deutschland

2.2.1 Motive der betrieblichen Altersversorgung

Hauptaufgabe der bAV in Deutschland ist die Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Arbeitnehmer im Alter.

Ursprünglich wurden betriebliche Altersversorgungswerke aus Gründen der Fürsorge- des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft eingerichtet. Diese Zielsetzung veränderte sich im Laufe der Jahre dahingehend, daß zunehmend auch finanzpolitische bzw. steuerliche Überlegungen in den Vordergrund traten. Heute ist die bAV vor allem auch ein attraktives personalpolitisches Instrument, um Arbeitskräfte anzuwerben und dauerhaft an das Unternehmen zu binden. Die gilt in erster Linie für qualifizierte Fach-und Führungskräfte. 26 Aus Arbeitgebersicht stellt die bAV heute einen wichtigen Bestandteil der Gesamtvergütung dar, der vielfältigen Anforderungen entsprechen muß. 27

Der Durchführungsweg der Direktzusage hat neben der personalpolitischen Bedeutung auch eine Finanzierungsfunktion für die Unternehmen, da das in die Pensionsrückstellungen eingestellte Kapital zur Innenfinanzierung zur Verfügung steht. 28 Vor allem kapitalintensive Branchen können so Fremdkapital substituieren. 29 Innovative Ausgestaltungswege betrieblicher Versorgungswerke wie das Zeitwertmodell können außerdem für eine erhebliche Flexibilisierung der Arbeitszeit und Kostensenkungen genutzt werden. 30

Ein weiterer Grund, der für die betriebliche Altersversorgung spricht, besteht in der Möglichkeit sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen. 31 Damit können z.B. Gehaltserhöhungen, die direkt in die bAV fließen, kostengünstiger durchgeführt werden, als dies bei einer reinen Brutto-

lohnerhöhung der Fall wäre. Dazu kommt für den Arbeitnehmer, neben der Ersparnis bei der Sozialversicherung, auch eine Lohnsteuerentlastung.

Dementsprechend sollte die bAV sowohl in die Personal- als auch in die Finanzstrategie des Unternehmens eingebunden sein und als Teil einer effizienten Gesamtvergütungspolitik gesehen werden. 32

2.2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Im Folgenden wird eine kurze Übersicht über die grundlegenden Merkmale und Unterschiede der fünf Durchführungswege der bAV gegeben. Jeder dieser Durchführungswege hat seine spezifischen steuerlichen und versicherungsrechtlichen Regelungen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle gleichermaßen. Eine detailliertere Aufstellung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, wie sie ab dem 01.01.2002 gelten, ist in Anhang A1 und A2 dargestellt.

2.2.2.1 Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage / Pensionszusage)

Bei der Direktzusage handelt es sich um eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung einer Versorgungsleistung. I.d.R. ist dies eine lebenslange Rente, ggfs. auch eine Berufsunfähigkeitsrente oder Hinterbliebenenversorgung. 33 Das Recht auf eine entsprechende zukünftige Leistung wird als Anwartschaft bezeichnet. Die Finanzierung erfolgt über Rückstellungen in der Bilanz, die einen Aufwand darstellen. Dieser Aufwand mindert die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und Gewerbesteuer und bewirkt bis zur Auflösung der Rückstellung (bei Zahlung der Leistungen an die Versorgungsberechtigten) einen Steuerstundungseffekt.

Für nach dem 31.12.1986 erteilte Zusagen besteht bei der Bilanzierung Passivierungs- Für ältere Zusagen besteht ein Passivierungswahlrecht. 34 In der Handelsbilanz sind die Pensionsansprüche mit dem Barwert anzusetzen. 35 Bei der Berechnung sind ein

Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. 36 Pensionsrückstellungen werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie auch in der Handelsbilanz des Unternehmens ausgewiesen sind.

Die vom Unternehmen abgegebenen Pensionszusagen sind über den Pensionssicherungs- auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abzusichern. Der PSV übernimmt im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmes die Zahlung der Versorgungsleistungen. 37

2.2.2.2 Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die i.d.R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert ist und nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. 38 Sie gewährt den Arbeitnehmern von einem oder mehreren Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, auf die von Seiten des Arbeitnehmers - zumindest formal - kein Rechtsanspruch besteht. 39 Der Vorteil für das Unternehmen besteht hier u.a. darin, daß das Versicherungsrisiko - anders als bei der internen Finanzierung der Direktzusage - auf einen externen Träger ausgelagert wird. Finanzierungsgrundlage sind die Zuwendungen der oder des Unternehmen(s) bzw. die Erträge aus der Anlage des Vermögens. 40 Die Bilanz des Arbeitgeberunternehmens wird bei diesem Durchführungsweg nicht berührt, da das Versorgungskapital der Unterstützungskasse zugeordnet wird. Ein zentraler Nachteil der Finanzierung der bAV über eine Unterstützungskasse besteht darin, daß die Zuwendungen für das Unternehmen nur begrenzt steuerlich abzugsfähig sind. 41

Aufgrund der steuerlichen Rahmenbedingungen werden Unterstützungskassen heute fast ausschließlich in der Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse betrieben. Dies ist eine Versorgungseinrichtung, „die sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die einem Leistungsempfänger oder Leistungsanwärter in Aussicht gestellt werden, durch Abschluß einer Versicherung verschafft“. 42 Der vom Arbeitgeber bereitgestellt

Versorgungsaufwand ist nicht sozialversicherungspflichtig und auf der Arbeitnehmerseite sind erst die Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse lohnsteuerpflichtig. 43

Eine Sonderform dieses Durchführungsweges ist die arbeitnehmerfinanzierte Unter- Hierbei werden Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber an die Unterstützungskasse gezahlt. Diese verwendet die Beiträge dann zur Rückversicherung der Arbeitnehmer. 44 Grundlage ist eine Vereinbarung über Gehaltsumwandlung („deferred compensation“, siehe hierzu 2.2.4).

2.2.2.3 Pensionskasse

Pensionskassen sind ebenfalls rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, deren Träger einzelne oder mehrere Unternehmen sein können. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse wird von der Pensionskasse ein Rechtsanspruch auf Leistung gewährt. Die Beiträge können vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen aufgebracht werden. Außerdem sind die Zahlungen des Arbeitgebers voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. 45 Die Beiträge des Arbeitnehmers erfolgen aus bereits versteuertem Einkommen, können aber bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal mit einem Steuersatz von 20 % versteuert werden. Darüber hinaus gehende Beträge werden mit dem individuellen Steuersatz belastet. 46

Pensionskassen sind in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Die Kapitalanlage unterliegt damit den strengen Auflagen des Gesetzes über die Aufsicht der Versicherungsunternehmen (VAG) 47 . Die Pensionskasse gleicht damit in ihrer Funktionsweise eher einer Versicherungs- als einer Investmentgesellschaft. Sie ist deshalb nicht mit den in den USA und Großbritannien verbreiteten Pensionsfonds zu vergleichen.

2.2.2.4 Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abschließt. Die vertragsrechtliche Eigenschaft des Versicherungsnehmers liegt beim Arbeitgeber, Versicherte dagegen sind die Arbeitnehmer, denen variierbare Bezugsrechte zustehen. Beitragsaufwendungen des Arbeitgebers sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig. 48

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht vor allem darin, daß die Beiträge, wie auch bei der Pensionskasse, bis zu 1.752 Euro pauschal mit einem Steuersatz von nur 20 % versteuert werden müssen. Abschlüsse von Direktversicherungen unter Verwendung von Gehaltsteilen eröffnen so insbesondere Führungskräften mit einem hohem persönlichen Steuersatz attraktive Möglichkeiten einer steuerbegünstigten Altersvorsorge.

Die Direktversicherung kann im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auch ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitnehmer verzichtet in diesem Fall auf einen bestimmten Teil seines Gehalts, der in den Beitrag zur Versicherung umgewandelt und vom Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen überwiesen wird. 49 Da die Versicherung auf den Inhaber ausgestellt ist, kann sie beim Wechsel des Arbeitgebers „mitgenommen“ werden.

Direktversicherungsbeiträge aus Gratifikationen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind außerdem nicht sozialversicherungspflichtig. 50

Ab dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Alters- mittels Entgeltumwandlung. Ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung der bAV über eine Pensionskasse oder einen VAG-Pensionsfonds bereit, so kann der Arbeitnehmer den Abschluß einer Direktversicherung verlangen. 51

2.2.2.5 VAG-Pensionsfonds

Mit der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes wurde der VAG-Pensionsfonds als zusätzlicher Durchführungsweg der bAV vorgesehen. Es handelt sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung, deren Ausgestaltung im VII. Abschnitt des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) geregelt ist. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers.

Obgleich der VAG-Pensionsfonds wie auch die Pensionskasse und die Direktversicherung dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegt, gelten für diesen neuen Durchführungsweg der bAV weitaus weniger restriktive Vorschriften zur Kapitalanlage, als dies sonst für Versicherungsgesellschaften üblicherweise der Fall ist. Die Einzelheiten sind Gegenstand einer gesonderten Rechtsverordnung (Pensionsfonds-KapitalanlagenVO). 52

Eine genauere Beschreibung des VAG-Pensionsfonds erfolgt in Abschnitt 4.3.2.

2.2.3 Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung

2.2.3.1 Leistungszusage (defined benefit)

Im Rahmen einer Leistungszusage durch den Arbeitgeber wird einem Arbeitnehmer eine bestimmte Versorgungsleistung im Alter zugesichert. Dies kann z.B. eine feste monatliche Rentenleistung in Höhe von 10 % des letzten Gehalts sein, sowie eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitnehmer hat im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. 53 Die Leistungszusage muß außerdem durch den Arbeitgeber insolvenzgesichert werden. 54

2.2.3.2 Beitragsorientierte Leistungszusage

Eine betriebliche Altersversorgung liegt seit der Novellierung des BetrAVG im Jahr 1999 auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Diese Zusageform wird als beitragsorientierte Leistungszusage bezeichnet 55 und findet vor allem bei der Entgeltumwandlung Anwendung. 56

Das Leistungsniveau ergibt sich in direkter Abhängigkeit von den gezahlten Beiträgen. Die Finanzierungsbeiträge werden dabei nach einem in der Versorgungszusage enthaltenen versicherungsmathematischen Modus in eine Versorgungsleistung umgerechnet.

2.2.3.4 Beitragszusage (defined contribution)

Bei der reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, während der Anwartschaftsphase bestimmte Beiträge an ein Versorgungswerk zu zahlen. 57 Der Arbeitgeber trägt also keine Haftungspflicht für die Versorgungsleistungen. Eine Absicherung biometrischer Risiken findet nicht statt. Reine Beitragszusagen sind in Deutschland auch nach der Einführung des AVmG nicht zulässig (bzw. stellen keine

betriebliche Altersversorgung dar).

2.2.4 Betriebliche Altersversorgung mittels Entgeltumwandlung (deferred compensation)

Unter dem Begriff Entgeltumwandlung 58 wird eine Variante der betrieblichen Alters- verstanden, bei der zukünftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. 59 Hierbei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß zukünftige, noch nicht erdiente Gehaltsteile, nicht ausgezahlt, sondern zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung des

Arbeitnehmers verwendet werden. 60 Umwandlungsfähig ist grundsätzlich jede Art von Vergütung: laufende Bezüge, Sonderzahlungen, Boni etc.

Diese Form der betrieblichen Altersversorgung wird in allen Durchführungswegen praktiziert und hat in den letzten Jahren einen starken Aufschwung genommen. 61 Die Möglichkeit, auf Teile des Barlohns zu verzichten und hierfür eine wertgleiche bAV vom Arbeitgeber zugesagt zu bekommen, besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten, wurde allerdings erst 1999 ausdrücklich im BetrAVG gesetzlich verankert. 62 Steuerrechtlich wurde die Möglichkeit der Entgeltumwandlung durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen abgesichert. 63

Der Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls endet. 64 Der Anspruch wird damit in jedem Fall unverfallbar. Eine Mindestdauer bei der Betriebszugehörigkeit ist nicht vorgeschrieben.

Der besondere Vorteil der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer besteht darin, daß die (umgewandelten) Beiträge lohnsteuerfrei eingezahlt werden und erst die Leistungen steuerwirksam als Zufluß gelten (nachgelagerte Besteuerung). 65 Die Steuerpflicht entsteht also erst bei der Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber.

Die Entgeltumwandlung wird von den Steuerbehörden allerdings nur anerkannt, wenn die Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG erfolgt. Dementsprechend muß mindestens ein

biometrisches Risiko (Alter, Tod, Invalidität) versicherungsmäßig abgedeckt werden. Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen dürfen also erst mit dem Eintritt eines dieser Risiken fällig werden. Dies ist beim altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, dem Tod oder der Invalidität des Arbeitnehmers der Fall. Als zeitliche Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall die Vollendung des 60. Lebensjahres. 66

Analog zu den steuerrechtlichen Regelungen erfolgt auch die sozialversicherungs- Behandlung. Die umgewandelten Beträge unterliegen also nicht der Sozialversicherung - weder beim Arbeitnehmer, noch beim Arbeitgeber. Durch den Wegfall der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein geringeres Anspruchsniveau aus dieser Versicherung erreicht. 67 Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der gRV im Vergleich zur Rendite einer betrieblichen Altersversorgung, kann dieser Ausfall allerdings vernachlässigt werden.

2.2.5 Aktuelle Situation der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland

Die Datenlage zur betrieblichen Altersversorgung ist unvollständig, regelmäßige und umfassende Erhebungen fehlen. 68 Zu den wenigen verfügbaren Studien in diesem Bereich gehören die Untersuchungen des ifo Institutes für Wirtschaftsforschung e.V. Das ifo Institut hat 1999 die achte Erhebung zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt. 69 Der Dienstleistungssektor blieb hier zwar unberücksichtigt, trotzdem liefert die Umfrage einen recht umfassenden Eindruck von der Verbreitung der bAV im verarbeitenden Gewerbe und im Handel. 70

Die wichtigsten Daten zur Anzahl der Betriebe, die eine bAV anbieten und zur Quote der Anspruchsberechtigten sind in den folgenden zwei Tabellen zusammengefaßt:

Anzahl der Betriebe, die 1999 (bzw.1996) über eine bAV verfügten:

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Tabelle 1: Verbreitung der bAV in Deutschland

71

Quote der Anspruchsberechtigten in den Betrieben im Jahr 1999 (1996):

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Tabelle 2: Anspruchsberechtigte der bAV

72

Die Verbreitung der einzelnen Durchführungswege hängt stark von der Unternehmens- ab. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten dominieren die Direktversicherung und die Pensionskasse. Die Verbreitung der Unterstützungskasse und Direktzusage steigt mit der Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Unternehmen. Die Direktzusage ist vor allem in Unternehmen ab 500 Mitarbeitern verbreitet, während sie in kleinen Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten praktisch bedeutungslos ist. 73

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Verbreitung der bAV in Westdeutschland insgesamt stagniert bzw. sogar leicht rückläufig ist und in Ostdeutschland immer noch relativ gering ist. 74

Die Höhe der Deckungsmittel der bAV im Jahr 2001 in den einzelnen Durchführungs- ist in der folgenden Tabelle dargestellt.

71 Vgl. o.V.: ifo-Institut 1999, zitiert nach IWD-Online, www.iwd.de, Ausg. Nr. 32, Jg. 26, 10.08.2000

72 Vgl. ebenda

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Tabelle 3: Kapitaldeckung und Anlagebeschränkungen der fünf Durchführungswege der bAV (Stand: 2000)

Die Verbreitung der bAV innerhalb der Betriebe weist z.T. erhebliche Unterschiede auf. So sind im Handel mehr als 75% der leitenden Angestellten anspruchsberechtigt, aber nur 20% der Arbeiter. Dementsprechend dienen Betriebsrenten bislang weniger dazu, unterdurchschnittliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen, als vielmehr höhere Rentenansprüche weiter aufzustocken. Der Grund hierfür dürfte das Bestreben der Arbeitgeber sein, vor allem höher qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. 78 Der Mangel an qualifizierten Nachwuchskräften, der schon heute in einigen Branchen besteht, wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung in Zukunft noch weiter vergrößern 79 , die Bedeutung attraktiver Sozialleistungen als Instrument zur Rekrutierung und Bindung vor allem von Fach- und Führungskräften wird daher voraussichtlich weiter zunehmen.

Dem gegenüber steht allerdings der enorme Kostendruck, unter dem die Unternehmen stehen. Der immer schärfer werdende Wettbewerb, sowie die in den vergangenen Jahren stetig steigende Beitragslast bei den Lohnnebenkosten, haben dazu geführt, daß kaum noch Spielraum für teure Sozialleistungen besteht. 80

2.3 Ursachen für den Reformbedarf der Altersversorgung

Die Diskussion um die Zukunft der Altersversorgung in Deutschland und anderen Industrienationen hat ihren Ursprung in der demographischen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Im folgenden Abschnitt werden die Grundzüge des demographischen Wandels bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts beschrieben, die Folgen auf das nach dem Umlageverfahren organisierte Alterssicherungssystems, sowie die angestrebten Lösungen.

Entscheidend für die Bevölkerungsentwicklung sind drei Komponenten: die Zahl der Geburten, die Zahl der Sterbefälle und die Zu- bzw. Abwanderungen.

In Deutschland werden seit dem Ende des „Babybooms“ Mitte der 60er Jahre weniger Kinder geboren, als zur langfristigen Erhaltung der Bevölkerungszahl notwendig wäre. Um die gegenwärtige Elterngeneration durch gleich viele Kinder zu ersetzen, müßten im Durchschnitt 1.000 Frauen etwa 2.100 Kinder zur Welt bringen. Diese Zahl entspricht in etwa der Kinderzahl in den 50er Jahren und liegt leicht unter der Geburtenrate des „Babybooms“ Mitte der 60er Jahre. In den 80er Jahren lag die jährlich Geburtenrate in Westdeutschland z.T. bei weniger als 1.300 Kindern, stieg dann in den 90er Jahren leicht an und betrug 1998 gut 1.400. 81

Während sich die Geburtenzahlen auf einem relativ niedrigem Niveau stabilisieren, nimmt die Lebenserwartung seit Jahrzehnten zu. Zum einen liegt dies am Rückgang der Säuglings- und Kindersterblichkeit, vor allem aber auch am deutlichen Anstieg der zu erwartenden weiteren Lebenszeit. 82 Ein 60jähriger Mann kann heute im Durchschnitt damit rechnen, daß er noch 19 Jahre lebt, eine 60jährige Frau hat sogar eine weitere durchschnittliche Lebenserwartung von 23 Jahren. Vor hundert Jahren betrug die entsprechende weitere Lebenserwartung dagegen nur sechs bzw. 14 Jahre. Ursache für die längere Lebenszeit sind sowohl verbesserte Lebensumstände als auch der enorme medizinische Fortschritt in diesem Jahrhundert. 83

Die Zahl der Zu- und Fortzüge von Ausländern unterlag in der Vergangenheit großen Schwankungen. Die Ursachen für die Wanderungsbewegungen sind vielfältig, dementsprechend schwierig ist eine Prognose für die Zukunft, zumal die zur Zeit noch unklare zukünftige Gesetzeslage hier einen erheblichen Einfluß haben dürfte. 84

Die gegenwärtige Altersstruktur der Bevölkerung wird sich als Folge der oben darge- Einflußfaktoren erheblich verändern. Für die Finanzierung des nach dem Umlageverfahren organisierten Alterssicherungssystems ist die Anzahl der erwerbstätigen (versicherungspflichtigen) Bevölkerungsteile im Verhältnis zur Zahl der Leistungsempfänger im Rentenalter ausschlaggebend. Diese Relation wird als Alten- oder Rentnerquotient bezeichnet. Im Jahr 1998 lag der Altenquotient bei 40, d.h. 100 Menschen im Erwerbsalter standen 40 Personen im Rentenalter gegenüber.

Nur wenige Jahre zuvor betrug der Quotient 36. Der Grund für die Veränderung liegt darin, daß die starken Geburtsjahrgänge aus den 30er Jahren in das Rentenalter aufgerückt sind, während gleichzeitig die nur relativ schwach besetzten Jahrgänge ab 1975 ins Erwerbsalter wechseln. Nach den Vorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes, bei der eine jährliche Zuwanderung von 100.000 Menschen mit eingerechnet ist, wird sich der Altersquotient bis zum Jahr 2050 auf 80 verdoppeln und auf diesem Niveau stagnieren. 85 Das heißt, daß zu diesem Zeitpunkt 80 Rentnern nur noch 100 Erwerbstätige gegenüberstehen. Im Jahr 2040 werden als konservativ beschriebenen Prognosen zufolge 40 % der Bevölkerung älter als 60 Jahre alt sein, 10 % älter als 80. 86 Die Finanzierung von Renten auf dem heutigen Niveau allein über das Umlageverfahren wird damit praktisch unmöglich. Des weiteren wird die Gesamtzahl der Bevölkerung kontinuierlich abnehmen, da die Sterbefälle die Geburtenzahl überwiegen. Bis zum Jahr 2050 wird eine Schrumpfung der Gesamtbevölkerungszahl in Deutschland von heute 82 Millionen auf ca. 65 bis 70 Millionen prognostiziert. 87 Dieser Rückgang entspricht im Volumen der Bevölkerungszahl Nordrhein Westfalens bzw. Bayerns. 88

Der Zeitpunkt, ab dem der starke Anstieg der Rentnerzahl einsetzen wird, kann heute schon recht genau vorhergesagt werden: die ersten Jahrgänge des „Baby-Booms“ werden ab 2015 in Rente gehen. 89

Durch Arbeitslosigkeit, die steigende Zahl von Sozialhilfeempfängern, längere Ausbil- und dem Eintritt von geburtenschwachen Jahrgängen ins Erwerbsleben ist das Einnahmevolumen der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Verschärft wurde diese Krise durch die Übernahme von versicherungsfremden Leistungen. 90 Gleichzeitig steigen aber die Ausgaben durch die immer größer werdende Zahl von Rentnern. Seit Mitte der 70er Jahre erhöhte sich die durchschnittliche Bezugsdauer von Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten von 11,6 auf 16 Jahre. 91

In Folge dieser Entwicklung wurde eine Vielzahl von Eingriffen in das Alterssicherungs- vorgenommen. Bereits 1977 wurde die Anrechnung von Ausbildungszeiten eingeschränkt, seitdem sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer wieder gekürzt worden. 92 Gleichzeitig erfolgte eine Vielzahl von Beitragserhöhungen, um die Einnahmen und Ausgaben der Versicherung zur Deckung zu bringen. Betrug der Beitragssatz 1957 noch 14,0 %, stieg er 1982 auf 18,0 % 93 und beträgt heute 19,1 % des Bruttolohns.

Die Beitragsbemessungsgrenze wurde ebenfalls immer wieder drastisch angehoben. Lag die Obergrenze im Jahr 1957 noch bei 750,- DM / Monat, mußten 1985 z.B. schon 5.400,- verbeitragt werden. 94 Im Jahr 2001 lag die Beitragsbemessungsgrenze in Westdeutschland bei 8.700,- DM / Monat.

Darüber hinaus erhöhte sich der Bundeszuschuß zur Rentenversicherung von 3,4 Milliarden DM (1957) auf 65,2 Milliarden DM im Jahr 2000. 95 Sowohl die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 15 % auf 16 % im Jahr 1998 als auch die Einführung der Ökosteuer

1999 dienten allein dazu, ein weiteres Ansteigen der Beitragssätze zu verhindern bzw. den Beitragssatz von zuvor 20,3 % auf 19,1 % zu senken.

Der Spielraum für weitere Anhebungen der Sozialversicherungsbeiträge ist ausgeschöpft. Vor allem im Hinblick auf die hohen Lohnnebenkosten in Deutschland und die Standortdebatte strebt die Bundesregierung dementsprechend an, die Lohnnebenkosten zu senken 96 bzw. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % steigen zu lassen - zumindest unter der Prämisse, daß die gegenwärtig angenommenen Eckwerte als Berechnungsgrundlage wie prognostiziert eintreffen. 97 Ohne diese Begrenzungsmaßnahmen würde der Beitragssatz nach offiziellen Prognosen bis zum Jahr 2030 auf 26 % steigen. 98 Inwieweit diese Beitragssenkunken in Zukunft tatsächlich realisiert werden können, bleibt allerdings abzuwarten.

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber auch die betriebliche Altersver- vom demographischen Wandel betroffen, da die Renten aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung über einen längeren Zeitraum gezahlt werden müssen.

2.4 Risiken der Finanzierung von Versorgungszusagen über Rückstellungen

Die Bedeutung von Pensionsrückstellungen als Finanzierungsmittel für deutsche Unter- ist beachtlich. Der zentrale Vorteil dieser Finanzierungsform besteht darin, daß das Unternehmen in der Anwartschaftsphase einen Aufwand berechnen kann, dem zunächst keine Auszahlung gegenübersteht. Ein Abfluß von Zahlungsmitteln erfolgt - abgesehen von den Beiträgen zum Pensions-Sicherungsverein und den anfallenden Verwaltungskosten - erst in der Rentenphase. Die über den Umsatzprozeß verdienten Mittel stehen zeitlich befristet zu Investitionszwecken oder zur Tilgung von Fremdkapital zur Verfügung. 99 Die Einstellung von Pensionsrückstellungen in die Bilanz führen zu einem erheblichen Finanzierungspotential. Dies ist für das Unternehmen auch unter dem

Aspekt interessant, als damit keine Publizitätspflichten oder Kreditprüfungen verbunden sind. 100

Diesen Vorteilen stehen aber auch erhebliche Nachteile gegenüber. Versorgungszusagen bzw. -leistungen stellen für viele Betriebe eine erhebliche Kostenbelastung dar. Die Höhe der Pensionsrückstellungen bei der Volkswagen AG z.B. betrug im Jahr 2000 fast 9 Milliarden Euro. 101 Mit einem Anteil von 10,6 % gehört die betriebliche Altersversorgung bei VW zu den größten Personalkostenblöcken des Unternehmens. 102 Diese Kosten sind nur so lange unproblematisch für die Liquidität des Unternehmens, als die Zuführungen zu den Rückstellungen größer sind, als die Auszahlungen. Der Finanzierungsbeitrag der Rückstellungen nimmt analog dazu in dem Maße ab (oder wird sogar negativ), wie der Reifegrad des betrieblichen Versorgungswerkes zunimmt, 103 d.h. in dem Maße, in dem die Zahl der Pensionäre im Vergleich zur Zahl der Leistungsanwärter wächst.

Daraus (und aus den Anforderungen internationaler Rechnungslegungsstandards 104 ) folgt, daß die Finanzierung der bAV auf eine effiziente und vorhersagbare Weise vorgenommen werden muß. Diesen Anforderungen wird eine Leistungszusage mit der ungedeckten Finanzierung über Rückstellungen heute nicht mehr gerecht. 105

Gemäß § 16 BetrAVG muß das Unternehmen alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten vornehmen, wodurch sich eine steigende Zahlungsverpflichtung ergibt. 106 Die Bewertung der Rückstellungen hat allerdings zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Zukünftige Ereignisse, die die Höhe der Rentenzahlungen beeinflussen (z.B. eine größere durchschnittliche Lebenserwartung der Betriebsrentner oder die zu erwartende Inflation), dürfen nicht berücksichtigt werden. Dadurch werden die jährlichen Rückstellungen zu niedrig

ausgewiesen. 107 Wurden außerdem für Altzusagen vor dem 01.01.1987 gar keine bzw. zu niedrige Rückstellungen gebildet 108 , erfolgt ebenfalls ein zu niedriger Ausweis der tatsächlich zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen in der Bilanz.

2.5 Beurteilung betrieblicher Altersversorgungswerke im Hinblick auf die Anforderungen internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Ein besonderer Schwachpunkt der Rückstellungspraxis in Deutschland besteht darin, daß diese Finanzierungsform im Ausland keinen hohen Bekanntheitsgrad hat. In den meisten europäischen Ländern und den USA sind Pensionsrückstellungen steuerlich nicht zulässig. So müssen in den USA die Mittel für Pensionsverpflichtungen aus dem Unternehmen ausgelagert werden, um steuerlich anerkannt zu werden. 109 Pensionsrückstellungen, die nicht durch eine juristisch vom Trägerunternehmen abgetrennte Kapitalanlage rückgedeckt sind, erscheinen als „unfunded liabilities“ in der Bilanz und können nicht mit einem Rückdeckungsvermögen auf der Aktivseite der Bilanz verrechnet werden.

Da in Deutschland die Rückstellungsbeträge nicht direkt dem Eigenkapital zugerechnet werden, sinkt auch in der HGB-Bilanz die Eigenkapitalquote. Dies wird von ausländischen Analysten negativ bewertet, wodurch sich die Finanzierungskosten auf ausländischen Kapitalmärkten erhöhen können. 110 Der Grund dafür ist, daß Investoren nur jenen Unternehmen Kapital zu marktüblichen Konditionen bereitstellen, die ihren Anforderungen an die Informationsbreite und -tiefe hinreichend gerecht werden. Informationsdefizite in der Finanzmarktkommunikation haben Abschläge auf die Börsenkurse bzw. Bond-Ratings zur Folge, wodurch die Finanzierungskosten steigen. 111

Das Interesse an der Anpassung von Jahresabschlüssen an internationale Rechnungs- ist in erster Linie durch die Globalisierung der Kapitalmärkte begründet. Der weltweite Harmonisierungsprozeß der Rechnungslegung, der zu Beginn der 90er Jahre einsetzte, hat dementsprechend auch vor deutschen Unternehmen nicht Halt

gemacht. 112 Der Gesetzgeber hat hierauf mit der Verabschiedung des § 292a HGB reagiert, nach dem deutsche Unternehmen Konzernabschlüsse nicht mehr nach den Vorschriften des HGB aufstellen müssen, wenn sie statt dessen einen Abschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen.

Um das für die globale Ausrichtung eines Unternehmens notwendige Finanzvolumen zu möglichst günstigen Konditionen beschaffen zu können, ist es nicht mehr ausreichend, wenn sich ein Unternehmen bei der Beschaffung von Kapital auf die nationalen Finanzmärkte beschränkt. Zur Gewinnung ausländischer Kapitalgeber für Eigen- und Fremdkapital ist es allerdings erforderlich, daß die potentiellen Kapitalgeber umfassend und marktgerecht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informiert werden. Hierzu ist die Bilanzierung nach den deutschen Rechnungslegungsvorschriften des HGB nicht ausreichend. Grund hierfür ist vor allem die Ausrichtung der deutschen Rechnungslegung auf den Gläubigerschutz, während die internationalen Standards IAS und US-GAAP schwerpunktmäßig auf die Interessen der Investoren ausgerichtet sind.

Um den Anforderungen ausländischer Kapitalgeber gerecht zu werden, verlangen seit einigen Jahren auch Anbieter von Börsen-Indizes eine kapitalmarktorientierte Rechnungslegung nach IAS oder US-GAAP. Dies gilt z.B. für den Neuen Markt in Frankfurt und ab dem 01.01.2002 auch für den SMAX. 113

Darüber hinaus fordern auch viele ausländische Zulieferer und Kunden zur Reduzierung von Risiken bei langfristigen Liefer- und Absatzverträgen umfangreiche Unternehmensinformationen über die finanzielle Situation deutscher Unternehmen. Deshalb ist für global operierende Unternehmen eine Anpassung an internationale Rechnungslegungsstandards unumgänglich geworden, um Nachteile im Wettbewerb mit in- und ausländischen Konkurrenten zu vermeiden. 114

Darüber hinaus bestehen auf EU-Ebene Pläne, nach denen alle börsennotierten Aktien- in der Union ab dem Jahr 2005 einen konsolidierten Jahresabschluß nach

IAS vorzulegen haben. Die EU-Finanzminister haben sich über die grundsätzlichen Fragen hierzu bereits geeinigt. 115

Stellt ein Unternehmen die Bilanzierungsmethode auf einen internationalen Rech- um, müssen möglichst realistische Annahmen über die Höhe der (zukünftigen) Zahlungsverpflichtungen getroffen werden. Mit der Umstellung geht häufig ein erheblicher Anstieg der Rückstellungen einher, der dann vom Unternehmen finanziert werden muß. Ein Beispiel hierfür ist die Schering AG. Als das Unternehmen 1994 die Bilanzierung auf den europäischen Standard IAS umstellte, entstand ein außerordentlicher Aufwand in Höhe von 125 Mio. DM, da eine Erhöhung der Pensionsrückstellungen um 8 % notwendig war. Dementsprechend halten ausländische Analysten die Rückstellungsbeträge in deutschen HGB-Bilanzen häufig für zu niedrig. 116

2.6 Fazit

Aufgrund der demographischen Entwicklung werden die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin stetig steigen. Da weder die Versicherungsbeiträge noch der Bundeszuschuß unbegrenzt angehoben werden können, muß das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gesenkt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zum Ausbau der betrieblichen Altersversorgung und der Privatvorsorge.

Die betrieblichen Altersversorgungssysteme in ihrer bisherigen Ausgestaltung sind aber sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nur begrenzt vorteilhaft und mit erheblichen Risiken verbunden. Aus der mangelnden Attraktivität der bisherigen Durchführungswege der bAV sowie den aktuellen Gesetzesänderungen ergibt sich Bedarf nach innovativen und kostengünstigen Versorgungswerken, die sich in ihrer Ausgestaltung deutlich von den bekannten Formen unterscheiden. Dabei ist es für international tätige

Unternehmen erforderlich, die Anforderungen der globalen Kapitalmärkte an die Rechnungslegung zu berücksichtigen.

3.1 Das Altersvermögensgesetz (AVmG)

Mit der Rentenreform der Bundesregierung wird das Alterssicherungssystem in Deutschland in deutlicher Weise verändert. Ziel ist eine nachhaltige Stabilisierung der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die durch die demographischen Veränderung der Gesellschaft verursachte Rentenkrise. Erstmals in der Nachkriegsgeschichte wird dabei ein Teil der Alterssicherung vom Staat auf den Bürger zurückverlagert und das Umlageverfahren durch eine kapitalgedeckte Alterssicherung ergänzt.

Im Kapitaldeckungsverfahren wird aus den eingezahlten Beiträgen ein Kapitalstock auf- aus dem in der Auszahlungsphase die Rentenleistungen erbracht werden. Diese Finanzierungsform soll das bisher dominierende Umlageverfahren ergänzen bzw. teilweise ersetzen.

War es bislang üblich, die Finanzierung der Rentenzahlungen aus dem Umlageverfahren über Beitragserhöhungen zu sichern, sollen zukünftig die Beitragssätze zumindest bis zum Jahr 2020 nicht über die Marke von 20 % steigen. 117 „An die Stelle einer an die Ausgaben orientierten Einnahmepolitik tritt zukünftig - zumindest im Grundsatz - eine an den Einnahmen orientierte Ausgabenpolitik“. 118 Um die staatlichen Renten auch weiterhin finanzieren zu können, erfolgen allerdings auch weitere Einschnitte in den Leistungskatalog:

- Das Rentenniveau wird von zur Zeit ca. 70 % bis zum Jahr 2030 auf 68 % gesenkt. 119

- Die Leistungen bei der Erwerbsminderungsrente werden deutlich eingeschränkt.

- Die Höhe der Hinterbliebenenversorgung wird von 60 % auf 55 % abgesenkt, gleichzeitig wird die Einkommensanrechnung ausgeweitet, was u. U. zu einer weiteren Leistungskürzung führt. Hinterbliebene mit Kindern werden zukünftig allerdings besser gestellt. 120

Als Ausgleich für die Leistungskürzungen sieht die Reform den Aufbau einer kapital- betrieblichen und privaten zusätzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis vor. Das Kernstück der Rentenreform ist die staatliche Förderung des Vorsorgesparens. Zu diesem Zweck gewährt der Staat direkte Zulagen sowie steuerliche Vergünstigungen. Insgesamt sollen hierfür in der letzten Phase der Reform im Jahr 2008 jährlich ca. zehn Milliarden Euro bereitgestellt werden. 121 Das entsprechende Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -- AVmG) tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Anspruch auf die Förderung nach dem AVmG haben grundsätzlich alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. 122 Nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören im wesentlichen Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die Pflichtversicherten berufsständischer Versorgungswerke. Abweichend hiervon kann bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner zum förderfähigen Personenkreis gehört, der „nicht förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten, wenn für ihn ein eigener Vertrag abgeschlossen wird“. 123

3.2 Das staatliche Förderkonzept des Altersvermögensgesetzes

Der Grundgedanke des Altersvermögensgesetzes ist einfach: Versicherungspflichtige, die zusätzlich für die Altersvorsorge sparen, erhalten eine finanzielle Förderung. 124 Mit Hilfe dieser Zulage sollen Arbeitnehmer mit geringen und mittleren Einkommen und vor allem auch Familien in die Lage versetzt werden, Vorsorgekapital aufzubauen. Die Förderung besteht grundsätzlich aus zwei Komponenten: der direkten Zulage und ggfs. einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Dem Anspruchsberechtigtem wird die Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag über- wenn er einen zertifizierten Vertrag abgeschlossen und auf diesen die eigenen Beiträge eingezahlt hat. Im einzelnen wird dabei eine Grundzulage gewährt, die ggfs. um

120 Vgl. Deutsche Bank Research (2001/1): a.a.O. S. 4 f. sowie § 46 SGB VI

eine Kinderzulage erhöht wird (Siehe Tabelle 1 im Anhang). Die Zahlung erfolgt durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die das Geld direkt auf die jeweiligen Verträge bzw. Konten einzahlt. 125

Die Gewährung der Zulage ist an bestimmte Mindestleistungen gebunden. Die volle Grund- und Kinderzulage wird nur dann gezahlt, wenn der Zulageberechtigte einen bestimmten Mindestbeitrag leistet. 126 Dieser beträgt zunächst 1 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres und steigt bis zum Jahr 2008 auf 4 %. 127 Wer weniger als den jeweils geforderten Mindestbeitrag einzahlt, erhält eine entsprechend geringere Förderung.

Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge können im Rahmen der Einkommensteuer- auch als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt führt hierzu eine sogenannte Günstigerprüfung durch, bei der geprüft wird, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (geleistete Eigenbeiträge und staatliche Zulage) für den Berechtigten vorteilhafter ist, als die alleinige Gewährung der Zulage. Ist dies der Fall, wird der entstehende Steuervorteil mit der bereits von der BfA gewährten Zulage verrechnet. Der Differenzbetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben und im Falle einer Steuerrückerstattung direkt an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. 128 Die Höhe der Zulagen und die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug sind im Anhang in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

Da die abzugsfähigen Höchstbeträge die gewährte Zulage mit einschließen, besteht der steuerliche Vorteil unabhängig vom Familienstand bzw. der Zahl der Kinder des Begünstigten. 129

Um zu verhindern, daß bei sehr niedrigen Einkommen ein Mißverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Zulage besteht, wurde ein Sockelbeitrag definiert, der in jedem Fall als Mindestleistung erbracht werden muß (siehe Tabelle 2 im Anhang)

3.3 Das Prinzip der vor- bzw. nachgelagerten Besteuerung

Ende der Leseprobe aus 138 Seiten

Details

Titel
Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1.3
Autor
Jahr
2001
Seiten
138
Katalognummer
V185707
ISBN (eBook)
9783656981374
ISBN (Buch)
9783867465847
Dateigröße
1104 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
pensionsfonds, instrument, ausgestaltung, versorgungswerken, rahmen, altersversorgung
Arbeit zitieren
Christian Wojtsiak (Autor:in), 2001, Pensionsfonds als Instrument zur innovativen Ausgestaltung von Versorgungswerken im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185707

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