Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften

Eine Betrachtung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen


Diplomarbeit, 2007

113 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

DARSTELLUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. ZWECKGESELLSCHAFTEN
2.1 MERKMALE
2.2 MOTIVE FÜR DEN EINSATZ
2.2.1 Optimierung der Unternehmensfinanzierung
2.2.2 Konzernbilanzpolitik
2.2.3 Steueroptimierung
2.3 Beispielhafte Einsatzgebiete
2.3.1 Leasingobjektgesellschaften
2.3.2 Asset-Backed-Finanzierungen
2.3.3 Projektfinanzierungen
2.4 Problematiken der Off-Balance-Sheet-Konstruktionen

3. BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN
3.1 CHARAKTERISTIKA DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG
3.2 Bilanzierung von Zweckgesellschaften nach HGB
3.2.1 Konsolidierung nach dem Konzept der einheitlichen Leitung
3.2.2 Konsolidierung nach dem Control-Konzept
3.2.3 Konsolidierung aufgrund von § 290 Absatz 3 HGB
3.2.4 Anhangsangaben
3.3 Bilanzierung von Zweckgesellschaften nach IFRS
3.3.1 Konsolidierung nach IAS 27
3.3.1.1 Grundlagen
3.3.1.2 Das Anknüpfungsmerkmal der Beherrschung
3.3.2 Interpretation SIC-12: Konsolidierung von Zweckgesellschaften
3.3.2.1 Anwendungsbereiche
3.3.2.2 Der erweiterte Beherrschungsbegriff
3.3.2.3 Zweifelsfragen zur Auslegung des SIC-12
3.3.2.4 Kritische Anmerkungen zum SIC-12
3.3.3 Anhangsangaben
3.4 Bilanzierung von Zweckgesellschaften nach US-GAAP
3.4.1 Grundsätze der Konzernrechnungslegung nach US-GAAP
3.4.2 Von der Special Purpose Entity (SPE) zur Variable Interest Entity (VIE)..
3.4.2.1 Konsolidierung von SPEs vor FIN 46(R)
3.4.2.2 Definition einer Variable Interest Entity (VIE) nach FIN 46(R)
3.4.3 Abgrenzung einer VIE von einer Qualifying-SPE
3.4.4 Prüfungsschema zur Konsolidierung einer VIE
3.4.4.1 Ausnahmetatbestände
3.4.4.2 Identifikation einer VIE
3.4.4.3 Bestimmung der Variable Interests an der betrachteten Entity
3.4.4.4 Identifikation eines Meistbegünstigten einer VIE
3.4.4.5 Ergebnis und kritische Anmerkungen
3.4.5 Anhangsangaben
3.5 mögliche Gestaltungsinstrumente zur Umgehung einer Konsolidierung ..
3.5.1 Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB
3.5.2 Einfluss der Wesentlichkeit auf den Konsolidierungskreis
3.5.3 Multi-Seller-Programme
3.5.4 Konsolidierung bei einem Burden Sharing
3.6 Grundproblematiken der Bisherigen Regelungen
3.7 ZWISCHENFAZIT

4. UMSETZUNG DER REGELUNGEN IN DER PRAXIS
4.1 Anhangsangaben der DAX-30-Unternehmen im Jahr 2006
4.2 Vereinfachtes Beispiel aus der Praxis
4.2.1 Prüfung der Konsolidierungspflicht
4.2.1.1 Prüfung nach HGB
4.2.1.2 Prüfung nach IFRS
4.2.1.3 Prüfung nach US-GAAP
4.2.2 Auswirkungen einer Konsolidierung beim Sponsor
4.3 ZWISCHENFAZIT

5. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
5.1 MAßNAHMEN AUF DER EBENE DES DEUTSCHEN HANDELSRECHTS
5.1.1 Der Standardentwurf E-DRS 16
5.1.2 Vorschläge des DSR zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
5.1.3 Offenlegung außerbilanzieller Geschäfte im Anhang
5.2 Vorhaben des IASB
5.2.1 Entwicklung eines neuen IFRS zur Konsolidierung
5.2.2 Abschied vom Off-Balance-Sheet-Approach
5.3 Vorhaben des FASB
5.4 Ausblick

6. SCHLUSSBETRACHTUNG

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

DARSTELLUNGSVERZEICHNIS

Darst. 1 : Grundstruktur beim Einsatz von Zweckgesellschaften

Darst. 2: Leasingnehmerbeteiligungsmodell

Darst. 3: Grundstruktur von ABS-Transaktionen

Darst. 4: Ablaufschema für die Prüfung einer Konsolidierung (ohne IFRS 5)

Darst. 5: Prüfungsschema zur Konsolidierung von VIEs

Darst. 6: Konzerneröffnungsbilanz des Leasingnehmers A (ohne Konsolidierung der SPE)

Darst. 7: Berechnungen zur Aufstellung der Konzernbilanz

Darst. 8: Buchungssätze

Darst. 9: Konzerneröffnungsbilanz des Leasingnehmers A (mit Konsolidierung der SPE)

Darst. 10: Übersicht über ausgewählte Kennzahlen

Darst. 11 : Kreuztabelle zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften

Darst. 12: Die 30 DAX-Unternehmen und deren Angaben zu Zweckgesellschaften

Darst. 13: Leasingkonstruktion des Beispiels

Darst. 14: Weitere Annahmen

Darst. 15: Bilanz der Leasing-SPE GmbH & Co. KG

Darst. 16: Ermittlung des Barwertes je Szenario

Darst. 17: Beispiel des Berechnungsmodus

Darst. 18: Berechnung des erwarteten Gewinnes/Verlustes

Darst. 19: Verteilung der Cashflows auf die Beteiligten

Darst. 20: Ermittlung des zu erwartenden Verlustes je Beteiligten (A-C)

Darst. 21 : Ermittlung des zu erwartenden Verlustes je Beteiligten (D/E)

Darst. 22: Zusammenfassung erwartete Verluste je Beteiligten

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. EINLEITUNG

In dieser Diplomarbeit soll die bilanzielle Behandlung so genannter Zweckgesellschaften in der Konzernrechnungslegung dargestellt und kritisch beurteilt werden. Dabei erfolgt eine Betrach­tung der gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis der Rechtskreise auf nationaler (Handelsge­setzbuch (HGB)) und internationaler Ebene (International Financial Reporting Standards (IFRS) und US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)). Zusätzlich werden die aktuellen rechtlichen Bestrebungen der einzelnen Standardsetter (IFRS/US-GAAP) bzw. des Gesetzge­bers (HGB) zu der Konsolidierungspflicht dieser Gesellschaften mit in die Bearbeitung einbezo­gen.

1.1 PROBLEMSTELLUNG

Mit dem Zusammenbruch des amerikanischen Energiekonzerns Enron im Jahre 2001 rückte un­ter anderem die Bilanzierungspraxis bezüglich der Verwendung von Zweckgesellschaften in den Vordergrund. Enron hatte aus Finanzierungsgründen Vermögensgegenstände und Schulden aus der Konzernbilanz ausgelagert (Off-Balance-Sheet-Transaktionen), um die tatsächliche Vermö­gens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber den Abschlussadressaten zu verschleiern. Dieses Motiv ist in der Konzernrechnungslegung auch weiterhin ein beliebtes Mittel, um zum Beispiel bestimmte bilanzpolitische Ziele (unter anderem eine Verbesserung der Eigenkapitalquote) zu er­reichen.

Neben der Verschleierung der wahren Verhältnisse können Zweckgesellschaften aber auch ein­gesetzt werden, um alternative Finanzierungswege zu ermöglichen. Aufgrund der immer stärker werdenden Verflechtung der Weltwirtschaft und der Vergrößerung der Absatzmärkte im Zuge der Globalisierung stehen die weltweit tätigen Unternehmen vor neuen Herausforderungen. Für die Expansionsbestrebungen werden umfangreiche finanzielle Mittel benötigt, die durch eine Kredit­finanzierung der Hausbanken nicht geleistet werden kann. Die seit kurzem anzuwendenden Re­gelungen der Basler Eigenkapitalvereinbarungen (Basel II) im Bankenbereich können zusätzlich zu einer restriktiveren Kreditvergabe führen, so dass die Suche der Unternehmen nach anderen Finanzierungsquellen in den nächsten Jahren stark zunehmen wird.

In beiden Fällen werden die Zweckgesellschaften gezielt so ausgestaltet, dass die formalen Kri­terien für die Einbeziehung in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses nicht erfüllt sind. Somit kann das berichtende Unternehmen eine bilanzneutrale rechtliche Auslagerung von Fremdkapital und Vermögen erreichen, wodurch die (potentiellen) Investoren, Bilanzanalysten und andere Interessenten über die tatsächliche Lage nicht vollständig informiert werden. Damit wird die zentrale Aufgabe der Konzernrechnungslegung, nämlich die Informationsfunktion, kon­terkariert. Der Fall Enron hat gezeigt, dass über die Wahl des Konsolidierungskreises eine Bi­lanzpolitik betrieben werden kann, die für Dritte als solche nicht erkennbar ist.

In der Hauptsache geht es um die Definition und die wirtschaftliche Abgrenzung eines Konzerns und um die Frage, unter welchen Umständen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist sehr schwierig, was sich vor allem darin zeigt, dass sich bereits 1989 der amerikanische Standardsetter FASB mit dieser Gestaltungsproblematik befasst hatte. Aber erst nach diversen Entwürfen und aufgrund von Bilanzskandalen zum Handeln gezwungen, konnte im Jahre 2003 eine Regelung zur Prüfung einer Konsolidierungspflicht von Zweckgesell­schaften vorgelegt werden (Financial Interpretation No. 46 (revised)). Einige Jahre zuvor hatte sich bereits der für die IFRS verantwortliche Standardsetter, das IASB, mit dieser Thematik aus­einandergesetzt und im Jahre 1998 eine Interpretation (SIC-12) veröffentlicht. Beide Lösungsan­sätze wurden und werden in der Literatur kritisch beurteilt, da der eine zu vage und praxisfern (IFRS) und der andere zu detailliert und komplex (US-GAAP) geworden sei. Hier offenbart sich auch die grundlegende Problematik, inwiefern mit einem regel- oder einem prinzipienbasierten Konzept eine Erfassung von Zweckgesellschaften gewährleistet werden soll.

Die Schwierigkeit zur Berücksichtigung von gezielt gestalteten Zweckgesellschaften kann ein Grund dafür sein, dass es nach wie vor keine expliziten Regelungen zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften nach nationalem Recht gibt. Der deutsche Gesetzgeber hat unter dem Ein­druck der amerikanischen Bilanzskandale zwar im Jahre 2003 ein Maßnahmenpaket verkündet, das auch eine weitere Anpassung der deutschen Bilanzierungsregeln an die internationalen Standards vorsieht. Jedoch wartet die Fachwelt auf das seit mittlerweile vor zweieinhalb Jahren angekündigte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), welches eine Einbeziehungspflicht für Zweckgesellschaften auch nach HGB vorschreiben könnte. Kritische Stimmen zur Umsetzung einer solchen Regelung wurden bereits durch diverse Wirtschaftsverbände und Unternehmen geäußert. Zum jetzigen Stand ist die Veröffentlichung eines Regierungsentwurfs für das dritte Quartal 2007 vorgesehen.

Auch auf internationaler Ebene sind die Standardsetter mit ihren bisherigen Regelungen nicht zu­frieden. Das IASB hat für das erste Quartal 2008 ein so genanntes „Discussion Paper“ angekün­digt, welches in einem neuen IFRS-Standard (geplant: nach 2008) münden und die Regelungen zur Konsolidierung und zu dem Sonderfall Zweckgesellschaften verbessern soll. Auch der ameri­kanische Standardsetter FASB hat eine Änderung seiner Regelungen zu Zweckgesellschaften mit auf die Agenda für zukünftige Projekte genommen.

1.2 GANG DERUNTERSUCHUNG

In Teil zwei möchte der Verfasser mit der allgemeinen Darstellung der Anwendungsbereiche für Zweckgesellschaften beginnen. Dem Leser soll deutlich gemacht werden, welche Ziele die Un­ternehmen mit Hilfe dieser Gestaltungspraxis verfolgen und welche Vorteile sie sich davon ver­sprechen. Aufgrund der in der Praxis vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sollen jedoch nur drei häu­fig auftretende Strukturen exemplarisch beschrieben werden. Dabei soll aber auch betrachtet werden, welche Problematiken die Verwendung von Zweckgesellschaften verursacht.

Im dritten Teil geht der Verfasser der zentralen Frage nach, unter welchen Rahmenbedingungen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist. Er gliedert sich in die drei genannten Rechnungsle­gungsgebiete (HGB, IFRS, US-GAAP) und stellt dar, welche Anknüpfungstatbestände vorherr­schen und inwiefern die bisherigen Regelungen die Problematik der Konsolidierung lösen. Im Anschluss daran soll gezeigt werden, wie eine Konsolidierungspflicht durch gezielte Gestaltun­gen und vertragliche Vereinbarungen umgangen werden kann. Zudem möchte der Verfasser grundlegende Probleme zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften schildern und daraus mögli­che Handlungswege aufzeigen.

Der vierte Teil stellt den Bezug zur Praxis her. Zum einen werden die Anhangsangaben der 30 im Deutschen Aktienindex geführten Unternehmen zur Erwähnung von Zweckgesellschaften in den Geschäftsberichten des Jahres 2006 betrachtet. Zum anderen soll anhand eines konkreten, aber vereinfachten Beispiels dokumentiert werden, welche Konsolidierungsergebnisse sich je­weils nach den drei Rechtskreisen ergeben könnten und welche bilanzanalytischen Wirkungen aus einer (Nicht-)Konsolidierung resultieren.

Eine Betrachtung aktueller Entwicklungen soll im fünften Teil vorgenommen werden. Wie bereits in der Problemstellung erläutert, zeichnen sich zurzeit und für die nächsten Monate Veränderun­gen in den einzelnen Rechtskreisen ab, die auf eine Verbesserung der bisherigen Regelungen abzielen. Den Schwerpunkt legt der Verfasser dabei auf die nationalen Entwicklungen und die sich abzeichnenden Adaptionsprozesse hin zu einer Internationalisierung der handelsrechtlichen Gesetze und einer Ausweitung der Transparenz von außerbilanziellen Geschäften. In einer ab­schließenden Betrachtung möchte der Verfasser eine kritische Auseinandersetzung mit den bis­herigen Regelungen und den geplanten Änderungen vornehmen.

2. ZWECKGESELLSCHAFTEN

Bevor die Reglungen zur Bilanzierung der Zweckgesellschaften in den drei betrachteten Rechts­kreisen eingehend analysiert werden, werden zunächst die Grundlagen zu Zweckgesellschaften erläutert. Neben der Begriffsbestimmung beabsichtigt der Verfasser vor allem den Blick auf die Vorteile und die Problematiken eines Einsatzes zu richten. Zur Verdeutlichung sollen dabei drei häufig in der Praxis anzutreffende Anwendungsgebiete (Leasingobjektgesellschaften, Asset- Backed-Securities-Transaktionen, Projektgesellschaften)[1] vorgestellt werden.

2.1 MERKMALE

Eine Definition des Begriffes Zweckgesellschaft[2] findet sich im Rechnungslegungskreis IFRS auf der Ebene der Interpretation SIC-12 („Consolidation - Special-Purpose-Entities“) des Standing Interpretations Committee (SIC)[3]. Demnach handelt es sich bei einem Unternehmen um eine Zweckgesellschaft, wenn dieses ein eng abgegrenztes, präzise definiertes Ziel verfolgt.[4] Davon abzugrenzen sind operative Gesellschaften, bei denen die Geschäftstätigkeit fortlaufende Ent­scheidungen erfordert. Beispiele hierfür sind eine aktive Vermarktung von Leistungen und ein sich im Zeitablauf ändernder Kundenkreis. Eine Beurteilung der Beherrschungsverhältnisse er­folgt in diesen Fällen alleine nach IAS 27.[5]

Zweckgesellschaften werden eingestuft als autonome, klar von anderen Strukturen abgegrenzte Einheiten, die über eigene Vermögenswerte und Schulden verfügen und eine eigenständige Kon­trollstruktur besitzen.[6] Diese Ressourcen werden durch einen Initiator oder auch Sponsor auf die SPE transferiert. Dieser stellt zumeist auch dasjenige Unternehmen dar, für dessen Zweck die Gesellschaft primär gegründet wurde. Zugleich erhält der Initiator das Recht, von der SPE Leis­tungen zu empfangen.[7] Dabei können diese Gesellschaften nach SIC-12.1 in der Rechtsform ei­ner Kapitalgesellschaft, eines Treuhandfonds, einer Personengesellschaft oder einer anderen Nicht-Kapitalgesellschaft auftreten.

Als wichtiges Merkmal von SPEs sind häufig alle während der Geschäftstätigkeit anfallenden Entscheidungen vorherbestimmt, da die Gesellschaft mit Hilfe eines „Autopiloten“ gesteuert wird. Dieses geschieht im Wege des Gründungsprozesses anhand der Satzung, des Gesellschaftsver­trages oder anderer schuldrechtlicher Vereinbarungen. Eine Änderung ist eventuell nur durch den Gründer oder Sponsor möglich. Dadurch wird die Entscheidungsmacht des Vorstandes, Treuhänders oder des Managements der SPE dauerhaft eingeschränkt.[8]

Als weiteres Charakteristikum einer SPE kann eine geringe Ausstattung mit Eigenkapital und ei­ne in der Regel fehlende gesellschaftsrechtliche Beteiligung (weder kapital- noch stimmrechtlich) des Sponsors genannt werden. Dieser sichert sich in den meisten Fällen aber eine wesentliche nutzbringende Beteiligung an der Geschäftstätigkeit der SPE.[9] Vor allem der Verzicht auf eine stimmrechtliche Beteiligung geschieht vor dem Hintergrund, eine Einbeziehung in den Konsoli­dierungskreis zu umgehen.[10] Aufgrund dessen erfolgt regelmäßig eine Beteiligung unabhängiger Dritter, die nicht mit dem Sponsor verbunden sind, aber trotzdem in dessen Sinne handeln. In der Praxis zum Beispiel greifen die Unternehmen auf Finanzinstitute zurück, die die Errichtung einer SPE gegen Zahlung einer Provision vornehmen. Allerdings zeigen sie dabei kein originäres Inte­resse an dem Gesellschaftszweck der SPE.[11] Zudem sind die Kreditgeber nur dann zur Bereit­stellung von Fremdkapital bereit, wenn die Kreditrisiken überschaubar sind. Deshalb muss der Sponsor sicherstellen, dass die SPE einen ausreichenden Cashflow erwirtschaftet, um den von den Kreditgebern geforderten Kapitaldienst zu leisten.[12] Die Erzielung dieses Cashflows hängt von der Geschäftstätigkeit der SPE selbst und von der Geschäftsbeziehung zum begünstigten Unternehmen ab. Die wirtschaftliche Betätigung der SPE kann dabei je nach Zielsetzung sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Die Bandbreite reicht von einer vollwertigen Unternehmung, die die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für ein anderes Unternehmen übernimmt, bis zu Gesellschaften, die nur eine geringe Geschäftstätigkeit aufweisen.[13]

Die Finanzierung der SPEs ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gegenüber den Kreditgebern faktisch bei der SPE liegt, jedoch die Leistung mittel­bar - aufgrund der genannten Geschäftsbeziehung - durch den begünstigten Sponsor erbracht wird und er letztendlich das Ausfallrisiko trägt.[14]

Das zentrale Merkmal der Zweckgesellschaften besteht in der ungleichen Verteilung der Risiken und Chancen aus der Geschäftstätigkeit der SPE zum einen und der Möglichkeit der Einfluss­nahme zum anderen. Während die erste Eigenschaft dem begünstigten Sponsor zusteht, verfü­gen die anderen Parteien über die Mehrheit der Stimmrechte, nach der sich die Abgrenzung des Konsolidierungskreises richtet.[15] Das IASB begegnet dieser Gestaltungsmöglichkeit, in dem es nach SIC-12.2 geregelt hat, dass der Sponsor aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - unabhängig von den formalen Kriterien - die SPE beherrschen und damit eine Konsolidie­rungspflicht auslösen kann.[16]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 1: Grundstruktur beim Einsatz von Zweckgesellschaften

Quelle: eigene Darstellung

Eine Erwähnung von Zweckgesellschaften ist in den handelsrechtlichen Regelungen nicht zu fin­den. Vielmehr zeigt sich bei sämtlichen fachlichen Veröffentlichungen ein Rückgriff auf die inter­nationalen Verlautbarungen.[17] Dahingegen wurden im Rechnungslegungskreis nach US-GAAP umfangreiche Regelungen veröffentlicht. Sie unterscheiden grundlegend zwischen Qualifying- SPEs (QSPE) und so genannten Variable Interest Entities (VIE), die sich jedoch von der Grund­struktur der Zweckgesellschaften nach IFRS kaum unterscheiden.[18]

2.2 MOTIVE FÜR DEN EINSATZ

Die Anwendungsbereiche von Zweckgesellschaften sind sehr vielfältig, wodurch es unzählige Motive für eine Verwendung gibt. Als Hauptgrund kann für alle Varianten der bilanzneutrale Off- Balance-Sheet-Effekt identifiziert werden.[19] Um dieses Wirkung zu erreichen, müssen zwei bi­lanzrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits müssen die von der SPE gehaltenen Akti­va und Passiva ihr auch wirtschaftlich zugerechnet werden können und anderseits darf die Ge­sellschaft nicht zum Konsolidierungskreis des Sponsors gehören, was ansonsten die vorher ge­wünschte Bilanzneutralität aufheben würde.[20] In den folgenden Ausführungen werden nur diejenigen Motive erläutert, die am häufigsten für den Einsatz von Zweckgesellschaften genannt wurden.

2.2.1 OPTIMIERUNG DER UNTERNEHMENSFINANZIERUNG

Die Finanzmärkte versuchen seit einigen Jahren vermehrt Bonitäten und Risiken systematisch zu erfassen. Dieses geschieht zum einen vor dem Hintergrund neuer öffentlich-rechtlicher Vorga­ben, insbesondere durch die geänderten Eigenkapitalrichtlinien für den Bankensektor (Basel II), und zum anderen durch einen höheren Wettbewerb der Kreditinstitute untereinander.[21] Unter­nehmen, die Investitionen mit Hilfe von Bankkrediten finanzieren wollen, sehen sich einer restrik­tiveren Kreditvergabe gegenüber gestellt. Sie sind gezwungen, sich über alternative Finanzie­rungswege Gedanken zu machen. Hierzu gehören vor allem Leasingkonstruktionen und die Ver- briefung von Forderungen, welche über Zweckgesellschaften abgewickelt werden können.[22] Während sich das Leasing hauptsächlich auf die Finanzierung eines bestimmten Vermögenswer­tes bezieht, können mit der Verbriefung von Forderungen direkt liquide Mittel vereinnahmt wer­den, über deren Verwendung das Unternehmen selbst entscheiden kann. Diese Asset-Backed- Securities-Transaktionen (ABS-Transaktionen) schaffen dabei vor allem Finanzierungsspielräu­me für Unternehmen in der Rechtsform von Personengesellschaften und GmbHs, denen der or­ganisierte Kapitalmarkt nicht unbedingt zur Verfügung steht.[23]

Durch ABS-Transaktionen wird die Bindungsdauer der Finanzaktiva verkürzt. Das durchführende Unternehmen kann im zeitlichen Vergleich zur normalen Forderungsabwicklung schneller über Liquidität verfügen. Der entsprechende Passivposten, der aus der Finanzierung der offenen For­derung begründet war, wird abgedeckt und die Risiken eines möglichen Forderungsausfalls wer­den ausgelagert.[24] Die Kennzahlen der Kapitalstruktur verändern sich aufgrund des einfachen Aktivtausches aber nicht. Als weiterer Vorteil sind die niedrigeren Finanzierungskosten als bei der klassischen Kreditfinanzierung zu nennen.[25] Jedoch ist die Durchführung einer ABS- Finanzierung mit hohen Transaktionskosten verbunden, so dass vor einem Einsatz Wirtschaft­lichkeitsberechnungen durchgeführt werden sollten.[26]

2.2.2 KONZERNBILANZPOLITIK

Neben der verstärkten Berücksichtigung von Risiken fordern die Finanz- und Kapitalmärkte von den Unternehmen, die aufgrund ihrer Expansionsbestrebungen finanzielle Mittel benötigen, zu­dem immer häufiger eine Optimierung der (Konzern-)Bilanzstruktur, um dadurch die Kapitalkos­ten zu senken und die Finanzierungskonditionen zu verbessern. Die Verlautbarungen nach Basel II fordern die Banken weiterhin dazu auf, die Kreditnehmer laufend einem Rating zu unterziehen, bei dem unter anderem Jahresabschlusskennzahlen wie zum Beispiel die Eigenkapitalquote, die Gesamtkapitalrendite (ROI)[27] und der Verschuldungsgrad[28] berücksichtigt werden.[29] Eine Ausla­gerung von Vermögenswerten und Schulden auf eine externe Gesellschaft im Rahmen einer Off- Balance-Sheet-Transaktion führt somit zu einem bilanzverkürzenden Effekt und zu der ge­wünschten Verringerung der Bilanzsumme. Alle drei genannten Kennzahlen zeigen dadurch ein positiv verändertes Bild der Vermögens- und Finanzlage und stellen das betrachtete Unterneh­men besser dar, sofern diese Wirkung nicht durch eine Konsolidierungspflicht der SPE aufgeho­ben wird.[30]

2.2.3 STEUEROPTIMIERUNG

Zweckgesellschaften werden oftmals in Offshore-Gebieten[31] gegründet, um vor allem Zahlungen aus ertragsteuerlicher Sicht zu vermeiden.[32] Gemäß den Vorgaben des Gewerbe- und Körper­schaftsteuergesetzes sind nur inländische Betriebe steuerpflichtig,[33] so dass die erzielten Ge­winne vorbehaltlich der sehr günstigen steuerlichen Regelungen in den Offshore-Gebieten nahe­zu steuerfrei sind. Eine mögliche Hinzurechnungsbesteuerung gemäß dem Außensteuergesetz kann ausgeschlossen werden, da aufgrund der Konstruktion keine gesellschaftsrechtlichen Ver­knüpfungen mit Inländern bestehen.[34] Jedoch wird der Gewinn der SPE tendenziell niedrig aus­fallen, so dass der steuerliche Nutzen als nicht erheblich zu bezeichnen ist.[35]

Dahingegen könnte zum Beispiel eine vorzeitige Tilgung von langfristigen Krediten, die aus dem Cashflow generierenden Verkauf von Forderungen geleistet werden, die Bemessungsgrundlage für die Gewerbsteuer verkürzen. Aufgrund geringerer Zinszahlungen wird die hälftige Zurech­nung von Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG reduziert. Gemäß den Berechnungen von FAHRHOLZ liegen die Einsparungen bei der Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom Zins- und Hebesatz zwischen 0,2% und 0,5% je Jahr.[36]

Insbesondere bei Leasingtransaktionen kann der Einsatz von Publikumsfonds Steuerstundungs­effekte auf Gesellschafterebene hervorrufen. Private und institutionelle Anleger finanzieren dabei teilweise eine Objektgesellschaft mit Eigenkapital, die einen Leasinggegenstand erworben hat und diesen als Leasinggeber an den Initiator der Gesellschaft im Rahmen eines Operate-Lease- Vertrages zur Nutzung überlässt.[37] Die SPE erwirtschaftet in der Anfangsphase planmäßig hohe (Buch-)Verluste, die aufgrund von nicht liquiditätswirksamen (Sonder-)Abschreibungen und aus­gabewirksamen einmaligen Beratungsleistungen und laufenden Verwaltungsgebühren (Mana­gement Fee) entstehen. Um eine Zurechnung auf der Ebene der Gesellschafter zu erreichen, wird die Objektgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG gegründet. Die Gesellschafter können dann eine Verrechnung ihrer Verluste mit anderen Einkunftsarten durchführen und die Bemes­sungsgrundlage zur Einkommensteuer senken.[38] Allerdings hat der Gesetzgeber auf diese Pra­xis reagiert und einerseits eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten untersagt, wenn das

Kapitalkonto eines Gesellschafters einen negativen Wert aufweist (§ 15a EStG). Andererseits wurde Ende des Jahres 2005 der Paragraph 15b in das Einkommensteuergesetz eingeführt, der eine Verhinderung der Verlustverrechnung bereits ohne die Voraussetzungen des § 15a EStG vorsieht. Er gilt jedoch nur für Fonds, die nach dem 10.11.2005 aufgelegt bzw. beworben worden sind (§ 52 Abs. 33a EStG). Sollten die Verluste in der Anfangsphase neuer Modelle jedoch 10% des eingesetzten Kapitals nicht übersteigen, wird die Anwendung des § 15b EStG aufgehoben (§ 15b Abs. 3 EStG). Die Leasingbranche wird versuchen neue Fondsmodelle an diese Regelung anzupassen, um die Attraktivität ihrer Fonds aufrecht zu erhalten.

2.3 BEISPIELHAFTE EINSATZGEBIETE

In diesem Abschnitt sollen drei häufige Anwendungsbereiche für Zweckgesellschaften (Leasing­objektgesellschaften, ABS-Transaktionen, Projektgesellschaften) exemplarisch dargestellt wer­den. Des Weiteren werden SPEs zum Beispiel bei der Durchführung von Forschungsprojekten, bei der Finanzierung von Start-ups, als Gegenpartei bei Derivaten oder zum Kaufen und Halten von Lagerbeständen eingesetzt.[39]

2.3.1 LEASINGOBJEKTGESELLSCHAFTEN

Leasingobjektgesellschaften werden im Rahmen von Leasingtransaktionen eingesetzt. Beim Leasing handelt es sich im Allgemeinen um eine Nutzung von Wirtschaftsgütern oder Gebäuden durch einen Leasingnehmer (im Folgenden: LN). Dieser zahlt dafür ein vertraglich vereinbartes Entgelt an den zivilrechtlichen Eigentümer, die Leasinggesellschaft, ohne dass es zwangsläufig nach dem Ende der Laufzeit zu einer eigentumsrechtlichen Übertragung des Gegenstandes kommt.[40]

In der Literatur wird sehr oft als wesentlicher Vorteil für den Einsatz von Leasingobjektgesell­schaften die Bilanzneutralität beim LN angeführt.[41] Diese kann aber erst dann erreicht werden, wenn das Leasinggut beim LN bilanziell nicht zuzuordnen ist. Durch die Art des Leasingvertrages (Finance oder Operate Lease) kann dieses beeinflusst werden. Nur bei einem Operate Lease, bei der es sich um eine kurzfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern handelt,[42] erfolgt keine Ak­tivierung beim LN. Er weist nur die gezahlten Leasingraten in der Gewinn- und Verlustrechnung aus. Dahingegen muss der Leasinggeber, da er das Investitionsrisiko (Wartungs-, Instandhal- tungs- und Versicherungspflicht) trägt, den Gegenstand in seiner Bilanz mit aufnehmen.[43] Beim

Finance Lease wird der gewünschte Off-Balance-Sheet-Effekt beim LN verfehlt. Es kennzeichnet sich dadurch, dass der Leasinggegenstand für einen bestimmten Zeitraum, der vielfach kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer dieses Gegenstandes, unkündbar ist (Grundmietzeit). Der LN wird mit dem Investitionsrisiko belastet und trägt damit die Chancen und Risiken des Objek­tes.[44] Gemäß den steuerlichen Leasingerlassen[45], an denen sich das deutsche Handelsrecht ori­entiert, wird der LN vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Kriterien[46] der wirtschaftliche Eigentümer und ist verpflichtet, das Wirtschaftsgut in seiner Bilanz zu aktivieren.[47]

In der Praxis verwenden Leasingunternehmen speziell im Bereich des Großanlagenleasings se­parate Objektgesellschaften mit dem Ziel, eine bilanzneutrale Gestaltung beim LN zu verwirkli­chen.[48] Als ein weiterer Grund kann die Haftungsabschirmung für das Leasingunternehmen ge­nannt werden. Es ist somit vor einer möglichen Insolvenz des LNs geschützt, da die Objektge­sellschaft das Risiko trägt und damit im Ergebnis die refinanzierende Bank.[49] Die Bank wird die Risikoübernahme nur dann zulassen, wenn sie von einer einwandfreien Bonität des LNs ausge­hen kann.[50]

Der Einsatz von Objektgesellschaften, die zumeist Tochtergesellschaften eines Leasingunter­nehmens sind, erfolgt vor allem bei der Nutzung von Leasinggütern, die für sich alleine genom­men wertmäßig schon die Millionengrenze überschreiten. Dieses so genannte „Big-Ticket­Leasing“ wird angewendet in den Bereichen Immobilien-Leasing (Büro- oder Verwaltungsgebäu­de) und im Großmobilienleasinggeschäft (Leasing von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen).[51] Die­ses lässt sich kennzeichnen durch vielfältige Modell- und Vertragsgestaltungen, die den individu­ellen Bedürfnissen der Beteiligten Rechnung tragen.[52] Als an den Transaktionen regelmäßig Beteiligte sind Großunternehmen als LN, die auf solche Geschäfte spezialisierten Leasingunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitut(e) für die Finanzierung der Investition zu nennen.[53] Der betreffende Gegenstand wird durch die Objektgesellschaft erworben, wobei die Finanzierung in der Regel auf der Basis von Fremdkapital erfolgt. Sie fungiert als Leasinggeber, da sie sich um die Finanzierung, die Vermietung und um die Abwicklung des Leasingvertrages kümmert.[54] Durch diese Gestaltung werden klare rechtliche Verhältnisse geschaffen, die auf­grund der Beschränkung auf ein Aktivum und einer fehlenden Vermischung mit anderen Vermö­gensgegenständen und Schulden eine objektbezogene Werteinschätzung zulassen. Dieser As­pekt kann bei der Refinanzierung der Gesellschaft zu einer hohen Beleihungsgrenze führen.[55] Die SPE ist die zivilrechtliche Eigentümerin des Leasinggegenstandes und es muss auf vertragli­cher Ebene dafür gesorgt werden, dass sie auch wirtschaftliche Eigentümerin bleibt. Hierfür kann nur ein Operate-Lease-Verhältnis zwischen Zweckgesellschaft und LN angestrebt werden.

Da die Regelungen zum Leasing umfangreich sind und einem steten Wandel in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht unterliegen, wird kompetentes Personal benötigt, das eine Weiterentwicklung und Anpassung der bisherigen Gestaltungen vornehmen kann. In der Regel wird deshalb zwi­schen dem Leasingunternehmen, welches die geforderte Expertise vorhalten kann, und der Ob­jektgesellschaft ein so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.[56]

Damit eine Bilanzierung beim LN trotz Operate-Lease-Vertrag auch auf der Konzernebene ver­mieden wird, sind gesellschaftsvertragliche Regelungen notwendig, welche die Anknüpfungstat­bestände für eine Konsolidierungspflicht nicht erfüllen. In der Praxis wurden dafür insbesondere zwei Modelle entwickelt, die dieses Ergebnis erzielen:

a) Grundfall: Die Objektgesellschaft, die von dem Leasingunternehmen (einziger Gesellschaf­ter) nur mit einem Mindestkapital ausgestattet wird, erwirbt den Leasinggegenstand und schließt einen Leasingvertrag mit dem Initiator (LN) ab. Die Zweckgesellschaft finanziert den Kauf durch ein besichertes Darlehen und/oder durch den Verkauf der Leasingforde­rungen (Forfaitierung).

b) Leasingnehmerbeteiligungsmodell: Bei diesem Modell (siehe Darst. 2) wird vor allem die Rechtsform der GmbH & Co. KG verwendet. Als persönlich haftende Gesellschaft, der die Mehrheit der Stimmrechte und die Geschäftsführung der Zweckgesellschaft trotz fehlender Kapitaleinlage zusteht, fungiert die Komplementär-GmbH, die durch das Leasingunterneh­men gegründet wurde. Der Initiator (LN) ist der einzige Kommanditist, der nahezu den ge­samten Teil der Kapitaleinlage erbringt, aber auch die Minderheit der Stimmrechte akzep­tiert, da durch den Leasingvertrag alle wesentlichen Grundlagen und Entscheidungen be­reits im Vorfeld festgelegt sind.[57] Die restliche Finanzierung der Objektgesellschaft erfolgt wie im ersten Modell.[58] Allerdings kann diese Konstruktion auch als (Publikums-) Leasingfonds eingerichtet und finanziert werden, bei dem die Kommanditanteile durch Ver­gabe an private Anleger gestreut werden.[59]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 2: Leasingnehmerbeteiligungsmodell

Quelle: In Anlehnung an Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, S. 2.

Das zweite Modell (bei bis zu 100% Kapitalbeteiligung des LN) wird im Regelfall aus grunder­werbsteuerlichen Gründen genutzt, um dem Initiator eine Steuerbelastung bei Einbringung oder Verkauf von Grundstücken zum Beispiel im Rahmen von Sale-and-lease-back-Transaktionen zu ersparen.[60] Ebenso kann durch eine Auslagerung von Immobilien in externe Gesellschaften eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwirklicht werden.[61]

Insbesondere die Übertragung oder Veräußerung von Vermögen in Verbindung mit einem Zu­rückleasen dieses Vermögens wird als Sale-and-lease-back-Transaktion bezeichnet, bei der als zusätzlicher positiver Nebeneffekt eine Aufdeckung der stillen Reserven in dem zu übertragenen Gegenstand auftreten kann.[62] In einem ersten Schritt geht das rechtliche Eigentum an dem Ver­mögensgegenstand aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes auf den Erwerber (hier: Objektge­sellschaft) über. Beim zweiten Schritt erhält der Verkäufer von der Zweckgesellschaft im Rahmen eines Leasingvertrages ein Nutzungsrecht. Die bilanzielle Behandlung richtet sich dabei nach den allgemeinen Leasingkriterien.[63]

Entscheidende Vorteile für den Einsatz von Leasingobjektgesellschaften im Big-Ticket-Leasing sind somit die Erzielung einer Bilanzneutralität beim LN und eine Haftungsbeschränkung des Leasingunternehmens, falls eine Insolvenz des LNs auftreten sollte.

2.3.2 ASSET-BACKED-FINANZIERUNGEN

Diese alternative Form der Unternehmensfinanzierung ist verwandt mit dem Factoring und er­freut sich einer stetig wachsenden Beliebtheit. Wurde noch 2004 in Deutschland ein Gesamtvo­lumen von ABS-Transaktionen[64] in Höhe von 8,0 Mrd. EUR gemessen, so stieg diese Summe im Jahre 2006 auf 37,7 Mrd. EUR.[65]

Bei Asset-Backed-Finanzierungen werden Forderungsbestände, die auf verschiedenen Verein­barungen beruhen und abtretbar sind - unter anderem Forderungen aus Lieferungen und Leis­tungen (aus der originären Geschäftstätigkeit), aus Darlehen, aus sonstigen Verträgen -, gebün­delt und in Form von Wertpapieren oder Schuldscheindarlehen verbrieft und an den Kapitalmärk­ten platziert.[66] Das Unternehmen, welches seine Forderungen veräußern möchte, stellt dabei einen Forderungspool nach bestimmten Kriterien zusammen. Neben der Ermittlung von sicher prognostizierbaren Cashflows auf der Basis von Vergangenheitsdaten sollte es sich um homo­gene, gegenüber diversen Schuldnern bestehende Forderungen handeln. Damit wird dem As­pekt der Risikodiversifikation Rechnung getragen und die Auswirkungen von ausfallenden Forde­rungen werden minimiert.[67]

Das zusammengestellte Forderungsportfolio wird an eine neu gegründete SPE verkauft, deren Zweck darin besteht, die Emission der Wertpapiere durchzuführen. Durch den Verkauf geht das Kreditrisiko auf diese Gesellschaft über. Um eine Konsolidierungspflicht beim Sponsor auszu­schließen, handelt es sich bei den Eigentümern der SPE um unabhängige Dritte, wodurch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen SPE und Forderungsverkäufer ausgeschlossen wird. Für die Abwicklung dieser Transaktionen sind vor allem Investmentbanken zuständig, die aufgrund von besonders günstigen steuer- und bankaufsichtsrechtlichen Bedingungen den Sitz der Zweckgesellschaft auf die englischen Kanalinseln oder die Cayman Islands legen.[68]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 3: Grundstruktur von ABS-Transaktionen

Quelle: In Anlehnung an Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 308.

Der Kaufpreis des Portfolios setzt sich aus dem Barwert der Forderungen und einem Risikoab­schlag aus der Sicht der Zweckgesellschaft zusammen. Sie refinanziert diesen Kauf durch die Emission von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt. Die daraus resultierenden Zahlungsansprüche der Investoren (Zins- und Tilgungsleistung) werden aus den zufließenden Zahlungsströmen der gekauften Forderungen geleistet (siehe Darst. 3).[69] Um das Risiko einer Insolvenz der SPE zu minimieren und die Attraktivität der Wertpapiere zu steigern, kann der Forderungsverkäufer der SPE ein nachrangiges Darlehen gewähren und für den Forderungspool eine Ausfallgarantie ge­ben.[70] Da die Investoren kaum eine Möglichkeit haben, die Werthaltigkeit des Forderungspools einzuschätzen, werden auch die Dienste von externen Rating-Agenturen genutzt, was für die An­leger ein zusätzliches Sicherungsinstrument darstellt und sie in die Lage versetzt, ihre Rendite­erwartungen realistisch einzuschätzen.[71] Das Ergebnis dieses Ratings kann aufgrund der beson­deren Struktur dieser Finanzierungsart, bei der die Qualität der übertragenen Forderungen und nicht der Forderungsverkäufer selber betrachtet wird, in die Nähe von Triple-A-Anleihen kom­men, wodurch sich der Sponsor für neue Investorenkreise interessant macht.[72]

Trotz des rechtlich wirksamen Verkaufes verpflichtet sich der Forderungsverkäufer aufgrund ei­ner Inkasso- oder Verwaltungsvereinbarung zudem, das gesamte Forderungsmanagement im Auftrag des Forderungskäufers gegen Entgelt weiterzuführen. Dass heißt, das Mahnwesen und die Zahlungsabwicklung verbleibt beim Verkäufer, die eingegangenen Cashflows werden an die Zweckgesellschaft weitergeleitet.[73] Um eine dauerhafte Zufuhr von Liquidität zu erreichen, sollte der Forderungsverkauf revolvierend gestaltet werden, so dass laufend ein Teil des Forderungs­pools aus der Bilanz des Verkäufers ausgelagert und bei der Zweckgesellschaft bilanziert wird.[74]

2.3.3 PROJEKTFINANZIERUNGEN

Diese Finanzierungsform tritt fast nur bei der Realisierung von Großinvestitionen wie zum Bei­spiel beim Bau von Ölraffinerien, Kraftwerken, Immobilien oder bei der Erschließung von Roh­stoffvorkommen auf, bei denen die Gesamtkosten ein Mindestvolumen von mehreren hundert Millionen Euro aufweisen können. Diese Summen übersteigen regelmäßig die Finanzierungskraft und Risikobereitschaft von Investoren oder einzelnen Konzernen. Es soll aber auch vermieden werden, dass sie ihre gesamten Aktiva für die Besicherung von Bankkrediten zur Verfügung stel­len müssen. Deshalb besteht das primäre Ziel der Projektfinanzierung darin, eine ausgewogene Verteilung der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Risiken auf alle an dem Projekt be­teiligten Parteien zu erreichen („Risk Sharing“). Dieses wird durch umfassende Wirtschaftlich­keitsrechnungen und maßgeschneiderte Vertragsstrukturen verwirklicht, die berücksichtigen, welcher der Beteiligten welches Risiko am besten bewältigen kann.[75]

Da die Projektträger, die auch als Sponsoren bezeichnet werden, eine unbegrenzte Haftung für das Fremdkapital und eine komplette Übernahme des Unternehmerrisikos ablehnen, wird regel­mäßig eine eigenständige Projektgesellschaft gegründet, die den alleinigen Zweck besitzt, das beabsichtigte Projekt zu errichten und zu betreiben. Sie nimmt als zentrale organisatorische Ein­heit des Projektvorhabens das Fremdkapital[76] auf und haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Da aber während der Anfangsphase kaum verwertbares Vermögen vorhanden ist, wird es in der Regel einen - wenn auch begrenzten - Rückgriff auf die Sponsoren geben. Dieser wird bei Erfolg des Projektes nicht in Anspruch genommen, da die Gesellschaft so konstruiert wird, dass der Kapitaldienst durch die zukünftigen Cashflows aus dem Projekt geleistet werden kann.[77]

Um eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen, wird die Projekt­gesellschaft entweder in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG gegründet. Vor al­lem, wenn in der Anfangsphase noch keine Erlöse erwirtschaftet werden und die Investoren die Verluste auf sich ziehen wollen (durch Verlustzuweisungen aus Personengesellschaften), wird die letztere Form prädestiniert.[78]

Damit im Rahmen der Konzernrechnungslegung eine Bilanzneutralität der durch die Projektge­sellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bei den Projektträgern erwirkt wird, müssen sie ihr Mitspracherecht auf unter 50% reduzieren, was aber durch die Aufnahme von weiteren Verpflich­tungen konterkariert werden kann.[79] In der Regel wird eine Konsolidierung umgangen, indem das Eigenkapital der Projektgesellschaft und die Stimmrechte auf mehrere an dem Projekt beteiligte Parteien aufgeteilt wird, so dass niemand die absolute Mehrheit der Stimmrechte hält.[80] Zudem würde eine Einbeziehung dem eigentlichen Charakter der Projektgesellschaft - gleiche Vertei­lung der Chancen/Risiken auf alle Gesellschafter - widersprechen.[81]

2.4 PROBLEMATIKEN DER OFF-BALANCE-SHEET-KONSTRUKTIONEN

In den vorhergehenden Ausführungen wurde erläutert, für welche Einsatzgebiete Zweckgesell­schaften genutzt werden können und welche Vorteile sie bieten. In diesem Abschnitt sollen Prob­leme, die eine Auslagerung von Zweckgesellschaften verursachen kann, dargestellt werden. So wird die Aussagekraft des Konzernabschlusses durch diese Gestaltung gemindert. Er vermittelt nicht mehr ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage“[82], wie es zum Beispiel das Handelsgesetzbuch verlangt. Die interessierte Öffentlichkeit kann nicht sicher sein, ob ein vollständiger Ausweis der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt oder ob die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Konzerns nicht durch einen verzögerten Ausweis von Verlusten oder von nicht realisierten Gewinnen verzerrt wird.[83] Neben dieser Thematik ist nicht sichergestellt, ob die gewählten Gestaltungen letztendlich die gewünschte Bilanzneutralität im Konzernabschluss gewährleisten können. Dieses soll beispielhaft anhand von ABS- Transaktionen und von Leasingobjektgesellschaften aufgezeigt werden.

Bei der ersten Variante erhält der Sponsor durch den Verkauf von Forderungsbeständen an eine Zweckgesellschaft liquide Mittel und wandelt die zuvor gebundenen Aktiva um.[84] Entscheidend ist dabei die Frage, ob sich die veräußerten Forderungen nach der Transaktion auch tatsächlich im wirtschaftlichen Eigentum der SPE befinden.[85] Dazu muss eine Analyse des Forderungskauf­vertrages vorgenommen und beurteilt werden, inwiefern eine Übertragung der Risiken, hier ins­besondere das Bonitätsrisiko, auf die SPE stattgefunden hat („True Sale“). Genau dieses pas­siert beispielsweise nicht, wenn der Initiator der Zweckgesellschaft eine Rückkaufszusage ge­währt oder er eine Haftungserklärung in Form einer Ausfallgarantie oder einer Patronatserklärung abgibt.[86] Damit wäre ein Abgang der Forderungen nicht erfolgt und der Initia­tor hätte diese im Rahmen seines Einzelabschluss wieder zu bilanzieren.[87]

Auch beim zweiten Fall, den Leasingobjektgesellschaften, muss trotz einer Umgehung einer Konsolidierungspflicht kritisch erwähnt werden, dass der LN sich in einem hohen Maße wirt­schaftlich engagiert. Er führt eine Investitionsentscheidung durch, die ihn über einen längeren Zeitraum belasten wird und an die Objektgesellschaft bindet. Bei einer engen Verflechtung, bei der die Risiken und Chancen zum überwiegenden Teil beim LN liegen, ist eine Konsolidierung zu prüfen. Bei einem positiven Befund würde der angestrebte bilanzneutrale Effekt aufgehoben werden. Es würde aber ein sachgerechtes Ergebnis darstellen, da der LN bei einer wirtschaftli­chen Betrachtungsweise (in-)direkt mit der Möglichkeit von Vermögenszuwächsen oder -einbußen rechnen muss.[88]

Wichtig für die Konsolidierung von SPEs ist daher die Beurteilung, inwiefern der Initiator die (mehrheitlichen) Chancen und Risiken der wirtschaftlichen Betätigung der Zweckgesellschaft trägt und ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang des Vermögens und der Schulden auf die SPE erfüllt sind.[89]

Welche Auswirkungen eine Konsolidierung von Zweckgesellschaften auf die Bilanzkennzahlen des Sponsors hat, wird in Abschnitt 4.2.2 anhand eines konkreten Beispiels erläutert. Im folgen­den Teil wird zunächst auf die Anknüpfungsmerkmale für die Beherrschung von Unternehmen eingegangen.

3. BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN

In diesem Teil werden die einzelnen Regelungen zur Bilanzierung von Zweckgesellschaften vor­gestellt. Zu Beginn der Ausführungen wird zunächst erläutert, welche Zwecke die Konzernrech­nungslegung verfolgt. Darauf aufbauend sollen die jeweiligen Rechtskreise einzeln betrachtet werden, wobei zunächst die allgemeinen Anknüpfungspunkte für eine Konsolidierungspflicht er­läutert werden. Da die Struktur einer Zweckgesellschaft genau diese Merkmale umgeht, wurden in der internationalen Rechnungslegung Interpretationen zu Standards veröffentlicht, die diese Problematik eindämmen sollen. Im Anschluss an die jeweiligen Ausführungen soll eine kritische Betrachtung der Regelungen erfolgen. In einem weiteren Unterpunkt werden Gestaltungsmög­lichkeiten, die trotz der Interpretationen immer noch vorhanden sind, aufgezeigt. Anschließend werden rechtskreisübergreifende Probleme zur Einbeziehung von Zweckgesellschaften geschil­dert.

3.1 CHARAKTERISTIKA DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

Bei der Beantwortung der Frage, wann eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist, geht es „im Kern um die Definition und Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns“.[90] Somit be­darf es zunächst einer Erläuterung, was sich hinter dem Begriff „Konzern“ verbirgt.

Ein Konzern setzt sich zusammen aus mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen, bei denen eine Einheit die anderen Unternehmen wirtschaftlich dominiert. Dadurch kommt es zu einer wechselseitigen Beeinflussung der Einzelabschlüsse, so dass deren Aussagekraft vermin­dert wird. Im Rahmen des Konsolidierungsprozesses wird der Konzernabschluss durch Eliminie­rung aller innerkonzernbetrieblichen Transaktionen und Beziehungen in den jeweiligen Einzelab­schlüssen entwickelt. Eine Gewinnrealisierung kann es danach nur bei Veräußerungen gegen­über konzernfremden Personen geben. Ebenso existieren Forderungen und Verbindlichkeiten nur gegenüber Dritten.[91] Demzufolge besteht der wesentliche Zweck der Konzernrechnungsle­gung darin, Informationsmängel, die auf den einzelnen Jahresabschlüssen der einzubeziehen­den Unternehmen beruhen, aufzuheben.[92]

Im nationalen Recht hat der Gesetzgeber diese Erläuterungen im § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB kodi­fiziert, indem der Konzernabschluss „die (VFE)-Lage der einbezogenen Unternehmen so darstel­len [soll], als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären.“ Entsprechende Definitio­nen finden sich auch in der internationalen Rechnungslegung.[93] Unter der Fiktion der rechtlichen Einheit werden die einzelnen Unternehmen somit als unselbständige Betriebe oder Unterabtei­lungen behandelt. Der Abschluss zeigt die Verfügungsmöglichkeit des Konzerns über seine

Vermögensgegenstände und Schulden. Die GuV informiert über alle Aufwendungen und Erträge im Konzernunternehmen. Das Ziel der Beseitigung der Informationsdefizite kann nur dann er­reicht werden, wenn eine exakte Abgrenzung des Konzerns bezüglich des Vermögens und der Schulden, die dem Konzern dienen, vorgenommen wird.[94]

In allen drei Rechtskreisen wird der Konzernabschluss als ein von ökonomischen Hintergründen geprägter Bericht angesehen, dem eine Informations-, Dokumentations- und Entscheidungsfunk­tion zukommt.[95] Dahingegen handelt es sich nicht um eine rechtliche Einheit mit eigenständigen Organen (z. B. Vorstand, Hauptversammlung), die auch nicht für die Gewinnermittlung, Aus­schüttungsbemessung und als Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern herangezogen wer­den kann. Zwar gibt es auf verschiedenen gesetzgeberischen Ebenen Bestrebungen, diesen Tatbestand in Zukunft zu ändern, bisher wurden aber keine konkreten Ergebnisse präsentiert.[96]

Als Adressaten des Konzernabschlusses sind neben der interessierten Öffentlichkeit die (poten­tiellen) Anteilseigner, die Gläubiger, die Arbeitnehmer und die Lieferanten der einbezogenen Un­ternehmen zu nennen. Dieser Abschluss, der den Erfolg des Konzerns aber auch damit verbun­dene Risiken aufzeigt, soll ihnen eine Entscheidungshilfe für Investitionen, Kreditvergaben und andere vertragliche Beziehungen geben. Damit sie auf die Richtigkeit der angebotenen Informa­tionen vertrauen können, ist es geboten, dass der Konzernabschluss gemäß Handelsrecht ein tatsächliches Bild der VFE-Lage darstellt und auch den Forderungen der internationalen Stan­dardsetter nach einer „Fair Presentation“ nachkommt.[97] Hier setzt die Problematik des Off- Balance-Sheet-Effektes an, wonach durch Auslagerung von Vermögen und Schulden gerade nicht ein wirkliches Abbild der Lage des Konzerns offenbart wird.

Die Standardsetter haben für diesen Sachverhalt in Bezug auf ihre Rechnungslegungsart (regel­oder prinzipienbasiert) unterschiedliche Herangehensweisen entwickelt, die nicht nur auf die for­malen Kriterien Bezug nehmen, sondern fordern, diejenige Unternehmung festzustellen, die die Mehrheit der Risiken und Chancen aus dem Betrieb einer SPE ziehen kann. Diese muss somit eine Einbeziehung der Zweckgesellschaft in den Konsolidierungskreis vornehmen. Die Regelun­gen sind nicht nur auf ein positives Echo gestoßen, was die nachfolgenden Ausführungen zei­gen.

3.2 BILANZIERUNG VON ZWECKGESELLSCHAFTEN NACH HGB

Die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung wird im Handelsrecht für Kapitalgesellschaften (§ 264 HGB) und bestimmte Personengesellschaften (§ 264a HGB) im § 290 HGB kodifiziert, ande­re Rechtsformen müssen erst die Grenzen des § 11 Abs. 1 PublG überschreiten. Der Gesetzge­ber hat für die erste Variante ebenfalls Erleichterungen in Form von Größenmerkmalen (§ 293 HGB) erlassen, deren Überschreitung die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht aufhebt.[98]

Prinzipiell besteht die Verbindlichkeit zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn ein Un­ternehmen auf wenigstens ein Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und somit ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt. Dieses kann nach nationalen Vorschriften entweder durch eine einheitliche Leitung (§ 290 Abs. 1 HGB) oder durch die Beherrschungsmöglichkeit im Rahmen des Control-Konzeptes (Abs. 2) begründet werden, wobei beide Ansätze unabhängig voneinander zu prüfen sind. Es handelt sich dabei um zwei sehr unterschiedliche theoretische Konzepte, die aber im Regelfall, sofern die formalen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, den gleichen Konsolidierungskreis ergeben.[99]

Im Vergleich zu den anderen Rechtskreisen finden sich im Handelsrecht zur Konsolidierungsfra­ge von SPEs keine speziellen Vorschriften, so dass eine Bilanzierung nur erfolgen kann, sofern ein Mutter-Tochter-Verhältnis gemäß den alternativen Tatbeständen nach § 290 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB erfüllt ist.[100] Die nachfolgenden Ausführungen werden zeigen, dass dieses nach gelten­dem Recht nur dann möglich sein kann, wenn die Stimmrechte an dem Tochterunternehmen ü­ber § 290 Abs. 3 HGB dem Mutterunternehmen wirtschaftlich zugerechnet werden können.[101] In Bezug auf Leasingobjektgesellschaften, bei denen das für Zweckgesellschaften typisch asym­metrische Verhältnis von Stimmrechten und Kapitaleinlagen vorliegt, wurde dieses Merkmal in der betriebswirtschaftlichen Literatur als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Konsolidierung beim LN gesehen.[102]

3.2.1 KONSOLIDIERUNG NACH DEM KONZEPT DER EINHEITLICHEN LEITUNG

Gemäß § 290 Abs. 1 HGB ist die Aufstellung eines Konzernabschlusses vorzunehmen, wenn „Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft“ als Mutterunternehmen (MU) „mit Sitz im Inland“ stehen und das MU „eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB... an den unter (dieser) einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen“[103] (un-)mittelbar hält.

Der Begriff der einheitlichen Leitung ist weder allgemeingültig definiert noch im Gesetz näher konkretisiert.[104] Nur mit Hilfe des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG, der eine unwiderlegbare Vermutung einer einheitlichen Leitung bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages oder einer Eingliederung konstruiert, kann dieser Rechtsunsicherheit begegnet werden.[105] Unter dem Begriff ist nach herr­schender Literaturmeinung weiterhin eine „Übernahme originärer Leitungsaufgaben“[106], die sich aufgrund einer Abstimmung der Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften durch die Konzern­leitung äußert, zu verstehen. Es muss zwar kein Weisungsrecht bestehen, aber als ein deutli­ches Zeichen wird eine Unterordnung der Einzelinteressen des Tochterunternehmens unter das Konzerninteresse gesehen.[107] Die einheitliche Leitung muss tatsächlich ausgeübt werden. Eine Möglichkeit der Ausübung reicht als Merkmal nicht aus. Aufgrund der fehlenden Kodifizierung, was unter einheitlicher Leitung zu verstehen ist, sind die Bilanzierenden gezwungen, eine Einzel­fallbeurteilung vorzunehmen. Als weitere Kennzeichen können die einheitliche Festsetzung von Unternehmenszielen, Finanzpolitik oder Personalverflechtungen identifiziert werden. Auch die Besetzung der Leitungsgremien, die Gestaltung von Anstellungsverträgen und die Ausübung der Unternehmenskontrolle können mögliche Indizien sein.[108] Liegen die Merkmale des § 18 AktG vor, kann somit stets von der Erfüllung einer einheitlichen Leitung ausgegangen werden.[109]

Die Konzeption der einheitlichen Leitung ist zwar in seiner Handhabung flexibler als das noch zu erläuternde Control-Konzept anzuwenden, aber eine praktische Anwendung ist aufgrund der feh­lenden genaueren Definition nur sehr schwer möglich.[110] Zudem kennen weder die IFRS noch die US-GAAP eine Konzernrechnungslegungspflicht aufgrund einer einheitlichen Leitung. Dieses Konzept bestand bereits vor dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahre 1985, bei dessen Ein­führung der Gesetzgeber vorgab, auch weiterhin an dem Merkmal der einheitlichen Leitung fest­halten zu wollen.[111]

In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen bezüglich einer Konsolidierung von Zweck­gesellschaften aufgrund des Konzeptes der einheitlichen Leitung.

(a) HOYOS/RITTER-THIELE vertreten die Meinung, dass eine einheitliche Leitung in Verbin­dung mit einer Beteiligung[112] der MU an der SPE oftmals vorliege, so dass eine Konsoli­dierung zu bejahen sei. Zudem sehen sie bei denjenigen Konstruktionen, bei denen die wesentlichen Grundlagen der Geschäftstätigkeit im Vorwege bereits festgelegt sind (Au­topilot) und damit eine Stimmrechtsmehrheit eines Dritten hinfällig wird, ebenfalls eine Er­füllung des Tatbestandes der einheitlichen Leitung.[113] Auch ADLER/DÜRING/SCHMALTZ sind der Auffassung, dass zumindest über eine Vermutungskette gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Satz 3 AktG eine einheitliche Leitung erfüllt sei. Jedoch setzt diese eben­falls eine Beteiligung voraus.[114]

(b) Eine andere Ansicht vertreten SCHRUFF, SCHIMMELSCHMIDT/HAPPE und HELM­SCHROTT. Sie stimmen zu, dass eine einheitliche Leitung aufgrund einer tatsächlichen Unterordnung der SPE unter dem Konzerninteresse bei Gründung für spezielle Aufgaben im Interesse des Sponsors gegeben sei. Allerdings sehen sie bei einem Autopilot gerade nicht eine tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung, da keine Partei originäre Lei­tungsaufgaben übernehmen könne, sondern die SPE gemäß der geschlossenen Verträge nur verwaltet wird. Sie verneinen ebenso, dass eine einheitliche Leitung im Rahmen des Gründungsprozesses auf den Sponsor bezogen werden könne. Eher argumentieren sie, dass die vertraglichen Grundlagen aufgrund eines Interessensausgleichs der beteiligten Parteien entstanden seien und die einheitliche Leitung nicht teilbar sei.[115]

Als Konsequenz der Konsolidierung einer Zweckgesellschaft beim Sponsor kommt es dazu, dass Vermögensgegenstände und Schulden, die im Einzelabschluss des Sponsors nicht bilanziert sind, ihm über die Konsolidierung im Konzern zugerechnet werden.[116]

Wenn ein Interessensausgleich aller Beteiligten auf der Basis eines Autopiloten vorliegt, halten die Autoren zu (a) eine Konsolidierungspflicht aufgrund einer einheitlichen Leitung für begründet. Eine Bilanzierung hätte gemäß den Regeln für Gemeinschaftsunternehmen zu erfolgen.[117] Der Verfasser schließt sich jedoch den Argumenten der Autoren, die in diesem Fall eine einheitliche Leitung verneinen, an. Die Objektgesellschaft wird zwar für Zwecke des Sponsors gegründet, al­lerdings werden die anderen Parteien nur daran teilhaben, wenn bei der Vertragsgestaltung ihre Vorstellungen mit Berücksichtigung finden und sie von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft profitieren. Auch wenn eine einheitliche Leitung vorliegen sollte, so scheitert eine Konsolidie­rungspflicht an der typischerweise nicht vorhandenen Beteiligung zwischen Sponsor und Zweck­gesellschaft. Diese ist gemäß Handelsrecht aber zwingend notwendig.

Dieses kann sich zukünftig allerdings ändern, da das Europäische Parlament und der Europäi­sche Rat am 17.07.2003 die so genannte Modernisierungsrichtlinie[118] veröffentlicht haben, bei der unter anderem eine Aktualisierung der 7. EG-Richtlinie (Konzernrichtlinie)[119] vorgenommen wurde. Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie soll das Bestehen einer Beteiligung kein Merkmal mehr für eine Mutter-Tochter-Beziehung sein. Die europäische Kommission geht damit auf die fehlerhafte Entwicklungen in den Vorjahren bezüglich der Zweckgesellschaften ein und beabsich­tigt, diese mit Hilfe der genannten Änderungen im Konsolidierungskreis zu erfassen. Sie argu­mentiert, dass die bisherige Regelung nicht zeitgemäß und eine Anpassung an die internationa­len Rechnungslegung notwendig sei.[120] Der nationale Gesetzgeber hat aber verlauten lassen, diese Änderung erst im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz umzusetzen, dessen Veröffentli­chung noch aussteht.[121] Hierdurch wird ihm die Möglichkeit eröffnet, den § 290 Abs. 1 HGB ent­sprechend anzupassen.[122]

3.2.2 KONSOLIDIERUNG NACH DEM CONTROL-KONZEPT

Der zweite Absatz des § 290 HGB schreibt einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland die Auf­stellung eines Konzernabschlusses vor, „wenn ihr bei einem Unternehmen

(a) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
(b) das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor­gans zu bestellen oderabzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
(c) das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss ... (auf) dieses Unternehmen auszuüben.“[123]

Bei dem Control-Konzept handelt es sich um den Hauptansatzpunkt in der Konzernrechnungsle­gung, da dieses gemäß Art. 1 Abs. 1 der 7. EG-Richtlinie zwingend angewendet werden muss und es als alleiniges Anknüpfungsmerkmal nach IFRS und US-GAAP gilt.[124] In der Literatur wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Konzept aufgrund der drei klaren Ab­grenzungskriterien um das praktikablere Modell handelt und es deshalb von den EU- Mitgliedstaaten deutlich bevorzugt wird.[125] Diese Merkmale lösen jeweils für sich betrachtet eine Konzernrechnungslegungspflicht aus.

Bei der Mehrheit der Stimmrechte handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung für ein Mutter-Tochter-Verhältnis, bei dem die Höhe der Kapitalbeteiligung keine Rolle spielt. Dieses Kri­terium muss auf alle wesentlichen Entscheidungsbereiche der Tochtergesellschaft beziehen und muss sich auch rechtlich gesichert sein. Eine Präsenzmehrheit auf der Hauptversammlung kann nicht ausreichen. Dieses faktische Control hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen eines Mit­gliedstaatenwahlrechts nicht umgesetzt.[126]

Bei dem zweiten Kriterium - Mehrheit der Rechte zur Bestellung/Abberufung von Führungsorga­nen - reicht ein Besetzungsrecht für ein Organ als Grund für die Konsolidierungspflicht aus. Bei den Organen handelt es sich zum Beispiel um die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Auf- sichts- und Verwaltungsräte und Beiräte. Wie in Ziffer eins muss eine rechtliche Grundlage vor­liegen. Eine faktische Mehrheit erfüllt den Tatbestand nicht.[127]

Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund eines Beherrschungsvertrages, mithin die dritte Möglichkeit, wurde durch den Gesetzgeber nicht näher definiert. Die Literatur verweist auf das Aktiengesetz (§§ 17, 291 AktG). Für eine Konsolidierung wird weder eine Beteiligung noch eine Gesellschafterstellung vorausgesetzt.[128] Es kann davon ausgegangen werden, dass Beherrschungsverträge zwischen dem Sponsor und der Zweckgesellschaften nicht vorkommen, da sie ansonsten eine Konsolidierungspflicht begründen würden.

Im Gegensatz zur einheitlichen Leitung reicht für die Begründung eines Mutter-Tochter­Verhältnisses die Möglichkeit aus, einen beherrschenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft auszuüben, um eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschluss zu begründen.[129] Von dieser Möglichkeit muss tatsächlich kein Gebrauch gemacht werden, wodurch auch das reine Verwalten von Beteiligungen eine Aufstellungspflicht begründen kann.[130]

Sofern Tochtergesellschaften konsolidiert werden sollen, bei denen eine Beherrschung behindert wird, besteht die Möglichkeit der Korrektur durch Einbeziehungswahlrechte (§ 296 HGB). Des Weiteren lässt der Gesetzgeber eine Abkehr von der formalrechtlichen zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 290 Abs. 3 HGB zu, in dem Rechte einem MU zu- oder abgerechnet werden können. Dieser Punkt ist insbesondere für die Konsolidierung von Zweckgesellschaften interessant.[131]

In der betriebswirtschaftlichen Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass nach dem Control­Konzept keine Grundlage für eine Konsolidierung von Zweckgesellschaften beim Sponsor vor­liegt. Da bei einer typisierten Objektgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte dem Investor zu­stehen und er zudem üblicherweise die Besetzung der Leitungs- und Überwachungsorgane vor­nehmen kann, ist eine Einbeziehung in den Konsolidierungskreis des Sponsors aufgrund dieser formalrechtlichen Kriterien nicht gegeben.[132] SCHRUFF/ROTHENBURGER sehen dieses Ergeb­nis vor dem Hintergrund des Hauptzwecks eines Konzernabschlusses, nämlich der Informations­funktion, kritisch, sofern der Sponsor die Mehrheit der Chancen und Risiken aus der Objektge­sellschaft besitzt. Eine sachgerechte Würdigung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungs­weise dürfe deren Auffassung nach nicht zu dieser Lösung führen. Vielmehr sei die Mehrheit der Stimmrechte für den Investor in den Fällen nicht nutzbar, in denen Zweckgesellschaften mit ei­nem Autopilot ausgestattet wurden und alle wesentlichen Geschäftsgrundlagen vorherbestimmt sind. Das wirtschaftliche Interesse des Investors bezieht sich nur auf die Erfüllung der geschlos­senen Verträge. Der Sponsor kann damit ohne Risiko auf Stimmrechte verzichten.[133]

Wenn der Sponsor die Mehrheit der Chancen und Risiken an der Geschäftstätigkeit der SPE trägt, wurde in der Literatur mit Hilfe des § 290 Abs. 3 HGB ein möglicher Konsolidierungsansatz beim Sponsor entwickelt, welcher im folgenden Abschnitt erläutert werden soll.

3.2.3 KONSOLIDIERUNG AUFGRUND VON § 290 ABSATZ 3 HGB

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf einen Aufsatz von GELHAUSEN/WEIBLEN, die sich mit der Behandlung von Leasingverträgen im Konzernabschluss beschäftigten und sich in bestimmten Fällen für eine Konsolidierungspflicht einer Leasingobjektgesellschaft beim Sponsor (LN) nach § 290 Abs. 3 HGB aussprechen.[134] Diese Norm wird angewendet, wenn einem Mut­terunternehmen (MU) Rechte an ein Tochterunternehmen (TU) zugeordnet werden, bei dem sich aus diesen Rechten wirtschaftliche Chancen und Risiken für das MU ergeben. Dabei hält ein Dritter (Treuhänder) die Rechte für Rechnung des MUs oder des TUs.[135]

Laut den Autoren ist im Falle des Leasingnehmerbeteiligungsmodells[136], bei dem das Leasingun­ternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an der SPE hält, der Leasingnehmer (LN) aber fast

[...]


[1] Vgl. Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 309; vgl. dazu auch Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off- Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1.

[2] Neben diesem Begriff werden in der deutschen Literatur auch die Begriffe Projekt-/Objektgesellschaft, Einzweckge­sellschaft oder auch Special Purpose Entity (SPE) verwendet. Neben der letzten Bezeichnung haben sich ebenfalls Special Purpose Vehicle und Single Purpose Vehicle etabliert. Bei allen Begriffen handelt sich jeweils um Synonyme, die der Verfasser bei dieser Ausarbeitung nutzen wird.

[3] Es handelt sich dabei um die Vorgängerorganisation des seit 2001 bestehenden und jetzigen IFRIC (International Fi­nancial Reporting Interpretations Committee), das diese Interpretation 1998 publiziert hat.

[4] Vgl. SIC-12.1.

[5] Vgl. Lüdenbach, N.: Tochterunternehmen, 2006, Rz. 59; ebenso Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) (Hrsg.): IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW RS HFA 2: Einzelfragen zur Anwendung von IFRS, 2006, Rz. 55.

[6] Vgl. Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 308.

[7] Vgl. SIC-12.1.

[8] Vgl. SIC-12.1.

[9] Vgl. SIC-12.3.

[10] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 209. Siehe dazu auch Teil 3.

[11] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 210.

[12] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 210; vgl. auch Kustner, C.: Special Purpose Enti­ties, 2004, S. 310.

[13] Vgl. Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 310.

[14] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 210.

[15] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 210.

[16] Vgl. SIC-12.2.

[17] Siehe dazu auch die zahlreichen Aufsätze und Kommentare zu diesem Themenkomplex, die ihre Erläuterungen zu Zweckgesellschaften auf die Definitionen nach SIC-12 beziehen.

[18] VIEs und SPEs liegen aber unterschiedlichen Ansätzen zugrunde, siehe dazu die Erläuterungen in Kapitel 3.4.

[19] Vgl. Reuter, A.: Bilanzneutrale Gestaltungen, 2000, S. 659. Der Autor bezieht sich zwar auf Projektgesellschaften, allerdings kann das Motiv der Bilanzneutralität auf alle Gestaltungen mit Zweckgesellschaften bezogen werden. Vgl. dazu auch Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1.

[20] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1.

[21] Vgl. Reuter, A.: Objekt- und Projektfinanzierungen, 2006, S. 1322.

[22] Zu den Einzelheiten der Konstruktionen verweist der Autor auf Kapitel 2.3.

[23] Vgl. Brakensiek, S.: Bilanzneutrale Finanzierungsinstrumente, 2001, S. 43f.

[24] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 216.

[25] Vgl. Engel-Ciric, D. / Schuler, Ch.: Asset-Backed-Securities-Transaktionen, 2005, S. 19.

[26] Vgl. Brakensiek, S.: Bilanzneutrale Finanzierungsinstrumente, 2001, S. 44.

[27] Der ROI (Return on Investment) berechnet sich aus dem Verhältnis des Gewinns zum eingesetzten Kapital (Bilanz­summe).

[28] Der Verschuldungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital.

[29] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1.

[30] Siehe dazu auch Abschnitt 4.2.2, in dem diese Entwicklung anhand eines praktischen Beispiels gezeigt wird.

[31] Gemeint sind damit unter anderem die britischen Kanalinseln und die Cayman Islands.

[32] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 225.

[33] Gewerbesteuerlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG und körperschaftssteuerlich nach § 1 Abs. 1 KStG.

[34] Unter Umständen kann eine beschränkte Steuerpflicht dann auftreten, wenn zum Beispiel eine Zweckgesellschaft, die Forderungsportfolios am Kapitalmarkt platziert, den Forderungseinzug übernimmt. Dieses kann dazu führen, dass die SPE als eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder als ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) klassifiziert wird.

[35] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 228f.

[36] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 228f.

[37] Vgl. dazu Abschnitt 2.3.1, in dem diese Konstruktion erläutert wird.

[38] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 178.

[39] Vgl. Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 309.

[40] Vgl. Bender, H. J.: Vergleich der Leasing Standards, 2002, S. 20.

[41] Vgl. Mellwig, W.: Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften, 2000, S. 25; ebenso Hansen, R.: IAS und US- GAAP, 2000, S. 31 und Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1865.

[42] Diese sind vergleichbar mit einem Mietvertrag im Sinne des BGB, vgl. Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unter­nehmensfinanzierung, 2002, S. 281.

[43] Vgl. Bender, H. J.: Vergleich der Leasing Standards, 2002, S. 21.

[44] Vgl. Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 281f.

[45] Siehe dazu unter anderem die nachfolgenden Leasingerlasse: BMF-Schreiben vom 19.04.1971, IV B2 - S 2170 - 31/71 (Mobilien-Leasing-Erlass) und BMF-Schreiben vom 21.03.1972, IV B2 - S 2170 - 11/72 (Immobilien-Leasing- Erlass).

[46] Diese Kriterien wurden in den Leasingerlassen (siehe Fn. 45) umfangreich erläutert. Nur, wenn dem LN zusätzlich vorhersehbare Wertsteigerungsrisiken und -chancen des Leasinggegenstandes und der Restverkaufserlös zuste­hen, erfolgt eine Zurechnung beim LN.

[47] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1. In den anderen beiden Rechtskreisen existieren ähnliche Regelungen. Die IFRS (IAS 17) / US-GAAP (u. a. SFAS 13) orientieren sich dabei vor allem an einem auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bezogenen Chancen/Risiken-Konzept.

[48] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 756.

[49] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 2.

[50] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 150.

[51] Vgl. Engel, J.: Small-Ticket- und Big-Ticket-Leasing, 2000, S. 28f. Davon zu unterscheiden sind Leasingverträge über Massen-Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel bei Personenkraftfahrzeugen oder bei EDV-Geräten, die einen ho­hen Standardisierungsgrad aufweisen und weiterhin charakterisiert sind durch eine vergleichsweise kurze Nut­zungsdauer und geringe Anschaffungskosten.

[52] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 141.

[53] Siehe dazu auch das praktische Beispiel in Kapitel 4.2.

[54] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 756.

[55] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 144.

[56] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 148.

[57] Vgl. Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1865.

[58] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1f.

[59] Vgl. Mellwig, W.: Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften, 2000, S. 25. Siehe dazu auch die Erläuterungen im Abschnitt 2.2.3.

[60] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 1f. Dieses bezieht sich auf die Übertragung von Grundstücken, bei denen zum einen ein Erwerbsvorgang bei Erfüllung bestimmter Kriterien (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG) ausgelöst wird und zum anderen auf Übertragungen von Alleineigentümern auf eine Ge­samthand (§ 5 Abs. 2 GrEStG). In beiden Fällen könnte Grunderwerbsteuer anfallen. Die zweite Modellvariante verhindert den Eintritt der steuerlichen Berücksichtigung.

[61] Vgl. Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 2. Diese Regelung befreit die Grundstückgesellschaften, die kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen (GmbH und GmbH & Co. KG), durch den Abzug der Mieterträge von Gewerbesteuerzahlungen.

[62] Vgl. Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1865. Eine sofortige Gewinnrealisie­rung hängt in der internationalen Rechnungslegung von weiteren Faktoren ab (z. B. vom Verhältnis des Verkaufs­preises zum Fair Value).

[63] Vgl. Engel-Ciric, D. / Freiberg, J.: Leasing, 2006, Rz. 91 f.

[64] Die Abkürzung ABS bedeutet „Asset-Backed-Securities“ und bezeichnet die auf den Kapitalmarkt platzierten Wert­papiere (Securities), die durch die übertragenen Forderungen (Assets) gesichert (Backed) sind.

[65] Vgl. European Securitisation Forum, Data Report Winter 2005, S. 3 und Winter 2007, S. 3.

[66] Bei diesen Verbriefungen kann es sich um Anleihen (Bonds), Commercial Papers (Inhaberschuldverschreibungen, Laufzeit bis zwei Jahre) oder Medium-Term-Notes (Teilschuldverschreibungen, Laufzeit ab zwei Jahre) handeln.

[67] Vgl. Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 306ff.

[68] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 225. Neben den steuerlichen Vorteilen (siehe auch Abschnitt 2.2.3) stellt sich die Problematik, inwiefern die Zweckgesellschaft die Regelungen des Kredit­wesengesetzes (KWG) beachten muss, nicht.

[69] Vgl. Engel-Ciric, D. / Schuler, Ch.: Asset-Backed-Securities-Transaktionen, 2005, S. 19.

[70] Inwiefern der zuletzt genannte Punkt schädlich für den Off-Balance-Sheet-Effekt ist, wird in Kapitel 2.4 dargestellt.

[71] Vgl. Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 309f.; vgl. ebenso Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 309.

[72] Vgl. Brakensiek, S.: Bilanzneutrale Finanzierungsinstrumente, 2001, S. 44.

[73] Vgl. Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 309.

[74] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 216.

[75] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 254ff.; vgl. ebenso Reuter, A.: Projektfi­nanzierung, 1999, S. 33.

[76] Aufgrund der Finanzierungsvolumina handelt es sich überwiegend um syndizierte Kredite von mehreren Geschäfts­banken.

[77] Sinngemäß Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 254ff. und Wöhe, G. / Bilstein, J.: Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 225f.

[78] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 260f. Zum Thema steuerliche Verlustzu­weisungen siehe Abschnitt 2.2.3.

[79] Vgl. Reuter, A.: Bilanzneutrale Gestaltungen, 2000, S. 659ff. Reuter sieht die Gefahr einer Zurechnung zum einen aufgrund der deutschen Leasingerlasse und zum anderen nach § 246 HGB (Wirtschaftliches Eigentum). Im Rahmen dieser Arbeit soll auf diesen speziellen Fall nicht weiter eingegangen werden.

[80] Vgl. Fahrholz, B.: Neue Formen der Unternehmensfinanzierung, 1998, S. 258.

[81] Vgl. Reuter, A.: Objekt- und Projektfinanzierungen, 2006, S. 1328. Die Konsolidierungsregeln weisen in einem sol­chen Fall nicht auf einen einzelnen Beteiligten, weil keiner einseitig auf die Objektgesellschaft Zugriff nehmen kann.

[82] § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB.

[83] Vgl. Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 312.

[84] Vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt 2.3.2.

[85] Ist die Zweckgesellschaft in den Konsolidierungskreis des Initiators einzubeziehen, hat im Regelfall kein echter Ver­kauf von Vermögenswerten stattgefunden, man spricht dann von Asset-Backed-Bonds (ABB); vgl. Braun, H.: Asset- Backed-Securities, 2005, S. 68.

[86] Vgl. IDW (Hrsg.): IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW RS HFA 8: Zweifelsfragen der Bilanzierung von ABS-Gestaltungen und ähnliche Transaktionen, 2006, Rz. 7ff.; vgl. auch Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidie­rung von Special Purpose Entities, 2002, S. 757.

[87] Vgl. IDW (Hrsg.): IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW RS HFA 8: Zweifelsfragen der Bilanzierung von ABS-Gestaltungen und ähnliche Transaktionen, 2006, Rz. 41.

[88] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 756. In der Literatur hat es in den letzten Jahren einen Ansatz von GELHAUSEN/GELHAUSEN gegeben, der für die handelsrechtliche Beur­teilung im Ergebnis eine Konsolidierungspflicht im Fall des zweiten Modells vorsehen kann, siehe dazu Abschnitt 3.2.3.

[89] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 757.

[90] Kustner, C.: Special Purpose Entities, 2004, S. 308.

[91] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 71ff.

[92] Vgl. Coenenberg, A.: Jahresabschluss, 2003, S. 515; ebenso Baetge, J. u. a.: IAS 27 Konzernabschlüsse, 2006, Rz. 2f.

[93] Vgl. IAS 27.4 (IFRS) und ARB 51.1 (US-GAAP).

[94] Vgl. Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1866. Siehe dazu auch Kapitel 3.6, in dem auf diese Thematik eingegangen wird.

[95] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 79; vgl. auch Gräfer, H. / Scheld, G.: Konzernrech­nungslegung, 2005, S. 6.

[96] Siehe dazu Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 81; ebenso Coenenberg, A.: Jahresab­schluss, 2003, S. 515 wie auch Gräfer, H. / Scheld, G.: Konzernrechnungslegung, 2005, S. 7.

[97] Vgl. im einzelnen: HGB: § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB, IFRS: IAS 1.13. Gemäß US-GaAP bezieht sich die „Fair Presen­tation“ auf die Abschlussprüfung, allerdings findet dieses Prinzip auch Anwendung auf den Jahresabschluss an sich; vgl. dazu Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 80.

[98] Anmerkung: Auf die Befreiungsmöglichkeiten vom Konzernabschluss gemäß den §§ 291, 292 HGB wird in dieser Ausarbeitung nicht eingegangen.

[99] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 7; ebenso Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 11 und Rz. 79; dem schließen sich an: Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzern­abschluss, 2005, S. 96. Gemäß HELMSCHROTT besteht aber auch die Möglichkeit, dass es aufgrund der unter­schiedlichen Konzepte zu mehrfachen Konzerngehörigkeiten kommen kann. Für diesen Fall enthält das Handels­recht aber keine Vorschrift, vgl. Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1866. E­benso Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 82ff. Ein Ausweg würde sich nur im Rahmen der Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB ergeben.

[100] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 214.

[101] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 102.

[102] Vgl. Brakensiek, S. / Küting, K.: Special Purpose Entities, 2002, S. 214. Dieses Thema wird eingehend im Abschnitt 3.2.3 erläutert.

[103] Anmerkung: Die Hervorhebung und die kursive Schrift wurden durch den Verfasser eingefügt.

[104] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 92f.; vgl. auch Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 20 wie auch Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 13.

[105] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 93. ADLER ist der Auffassung, dass diese Merkma­le nicht zwangsläufig zur einheitlichen Leitung führen, allerdings spricht die starke gesellschaftliche Bindung trotz­dem dafür, auch wenn diese nicht genutzt werden sollte, vgl. Adler, H. u. a.: § 18 AktG, 1996, Rz. 18.

[106] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 20.

[107] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 21; ebenso Adler, H. u. a.: § 18 AktG, 1996, Rz. 20.

[108] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 22; vgl. dazu Adler, H. u. a.: § 18 AktG, 1996, Rz. 24ff.

[109] Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 23f.

[110] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 11. Der Grund für die fehlende Konkretisierung liegt darin, dass der Gesetzgeber den vielfältigen Erscheinungsformen gerecht werden wollte.

[111] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 91f. Der Gesetzgeber wollte einer Harmonisierung des Konzernrechts auf internationaler Ebene nicht zuvorkommen.

[112] Anmerkung: PELLENS ist der Meinung, dass diese bei Zweckgesellschaften gerade nicht vorliegt, vgl. Pellens, B. u. a.: Internationale Rechnungslegung, 2006, S. 142.

[113] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 31f. Ihre Auffassung bezieht sich zwar auf Leasingobjektgesellschaften, allerdings wird der Autopilot auch bei ABS-Transaktionen und anderen Konstrukti­onen eingesetzt.

[114] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 81. § 17 Abs. 2 AktG sagt aus, dass „von ei­nem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ... vermutet (wird), dass es von dem an ihm beteiligten Unterneh­men abhängig ist.“ Der § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bezieht sich auf das abhängige Unternehmen, „dass ... mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern“ bildet.

[115] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 763; vgl. auch Schim­melschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 3; ebenso Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1868.

[116] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 32.

[117] Vgl. Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 32. Ähnlich argumentiert aber auch HELMSCHROTT, der bei einer gemeinschaftlichen Führung einer SPE aber keine einheitliche Leitung durch eine Partei sieht. Zur Konsolidierung von SPEs als Joint Venture, siehe Abschnitt 3.5.4.

[118] Richtlinie 2003/51/EG vom 18.06.2003, in: ABlEG L 178 vom 17.07.2003, S. 16ff.

[119] Siebente gesellschaftsrechtliche Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss vom 13.06.1983, in: ABlEG L 193 v. 18.07.1983, S. 1ff., zuletzt geändert am 14.06.2006, in: ABlEG L 224 vom 16.08.2006, S. 1ff.

[120] Vgl. Niehus, R.: Modernisierung der Bilanzrichtlinien, 2002, S. 1388.

[121] Vgl. Born, K.: Rechnungslegung international, 2007, S. 615.

[122] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 95; ebenso Knorr, L. u. a.: Konzernrechnungsle­gungspflicht, 2005, S. 2400f. Auch der DSR hat sich dafür ausgesprochen, das Beteiligungskriterium beim Konzept der einheitlichen Leitung zu streichen. Siehe dazu Abschnitt 5.1.2. In einer E-Mail-Anfrage des Verfassers an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat dieses verlauten lassen, dass derzeit kein konkreter Inhalt zum Gesetz­entwurf vorgelegt werden kann. Antwort des BMJ vom 29.06.2007, der antwortende Sachbearbeiter möchte ano­nym bleiben.

[123] § 290 Abs. 2 HGB; Anmerkung: Die Hervorhebungen und die kursive Schrift wurden durch den Verfasser eingefügt.

[124] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 95f.

[125] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 10f.; ebenso Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 96.

[126] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 34ff. und 81 ; vgl. dazu auch Hoyos, M. / Ritter­Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 41. Handelt es sich dagegen um eine nachhaltige Mehrheit, so muss eine Aufstellungspflicht nach Absatz 1 geprüft werden.

[127] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 44ff.; siehe dazu auch Hoyos, M. / Ritter­Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 52f.

[128] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 52ff.; ebenso Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 58ff.

[129] Vgl. Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 95f.; vgl. dazu auch Hoyos, M. / Ritter-Thiele, K.: § 290 HGB Konzernabschluss, 2006, Rz. 37.

[130] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 29; siehe auch Küting, K. / Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2005, S. 96.

[131] Siehe dazu Abschnitt 3.2.3.

[132] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 764; siehe dazu auch Helmschrott, H.: Einbeziehung einer Leasingobjektgesellschaft, 1999, S. 1866f.; ebenso Schimmelschmidt, U. / Happe, P.: Off-Balance-Sheet-Finanzierungen, 2004, S. 3.

[133] Vgl. Schruff, W. / Rothenburger, M.: Konsolidierung von Special Purpose Entities, 2002, S. 764.

[134] Vgl. Gelhausen, F. / Weiblen, S.: Leasingverträge im Konzernabschluss, 2003, Rz. 185ff. Quellen, die Sachverhalte weiter erläutern, werden gesondert ausgewiesen. Der ursprüngliche Aufsatz stammt von GELHAU­SEN/GELHAUSEN und wurde 1995 an gleicher Stelle veröffentlicht.

[135] Vgl. Adler, H. u. a.: § 290 HGB Konzernabschluss (ADS), 1996, Rz. 139.

[136] Dieses Modell wird im Abschnitt 2.3.1 ausführlich dargestellt..

Ende der Leseprobe aus 113 Seiten

Details

Titel
Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften
Untertitel
Eine Betrachtung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen
Hochschule
Universität Lüneburg
Note
1.3
Autor
Jahr
2007
Seiten
113
Katalognummer
V186399
ISBN (eBook)
9783656997566
ISBN (Buch)
9783869431598
Dateigröße
11567 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
behandlung, zweckgesellschaften, eine, betrachtung, hintergrund, entwicklungen
Arbeit zitieren
Ane Govers (Autor:in), 2007, Die bilanzielle Behandlung von Zweckgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186399

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